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Klage, eingereicht am 1. Juni 2009 - INEOS Healthcare/HABM - Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

(Rechtssache T-222/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: INEOS Healthcare Ltd (Warrington, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 1897/2007-2 vom 24. März 2009 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ALPHAREN" für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ungarische Wortmarke "ALPHA D3" für Waren der Klasse 5, litauische Wortmarke "ALPHA D3" für Waren der Klasse 5, lettische Wortmarke "ALPHA D3" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor ihr keinen Beweis für die Ähnlichkeit der betreffenden Waren erbracht habe, Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer zu Unrecht wesentliche Teile ihrer Entscheidung auf Beweismittel gestützt habe, zu denen der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, da sich die Beschwerdekammer in einem Verfahren, das relative Eintragungshindernisse betroffen habe, nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt habe, und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer bei der Feststellung der maßgeblichen Verkehrskreise und insgesamt bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen habe.

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