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Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 - British Telecommunications/Kommission

(Rechtssache T-226/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägein: British Telecommunications plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. Robert und M. M. Newhouse, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 685 final der Kommission vom 11. Februar 2009, mit der festgestellt wird, dass die Beihilfe, die die britischen Behörden der Klägerin mittels einer Staatsgarantie für den BT Pension Fund gewährt haben, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Staatliche Beihilfe Nr. C 55/2007 [ex NN 63/2007, CP 106/2006]).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens rügt die Klägerin, die Kommission habe durch die Feststellung, dass die Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen, indem sie Art. 87 Abs. 1 EG und den Begriff der Staatlichen Beihilfe falsch angewandt habe. Die Kommission habe es unterlassen, den vollständigen wirtschaftlichen und tatsächlichen Kontext zu berücksichtigen, innerhalb dessen die Klägerin tätig werde.

Zweitens rügt die Klägerin, dass der Kommission ein offensichtlicher Bewertungsfehler unterlaufen sei, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil genieße, da die Treuhänder des BT Pension Scheme (BTPS) für die Renten der BTPS-Mitglieder, die von der Staatsgarantie erfasst würden, keine Beiträge zum Pension Protection Fund (PPF) entrichteten, und sie habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, indem sie nicht Gleiches mit Gleichem verglichen habe. Die Kommission habe Unterschiede zwischen den Systemen des privaten Sektors, die vom PPF gedeckt würden, und dem System von der Art derjenigen des öffentlichen Dienstes, das die Klägerin zum Zeitpunkt der Privatisierung übernommen habe, nicht berücksichtigt.

Drittens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und den Grundsatz der berechtigten Erwartungen verletzt, indem sie eine Maßnahme, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keine Beihilfe gewesen sei, in einen "eigentlichen Grund" umgedeutet habe, weshalb sie zwanzig Jahre später als Beihilfe zu betrachten sei, da inzwischen eine gesetzgeberische Maßnahme erlassen worden sei.

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dadurch, dass sie von den BTPS-Treuhändern verlange, Beiträge an den PPF zu entrichten.

Fünftens rügt sie, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei und sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob der von ihr behauptete wirtschaftliche Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG den Wettbewerb verzerre und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

Sechstens sei der Kommission ein offensichtlicher Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen, als sie festgestellt habe, es liege eine Übertragung staatlicher Mittel vor.

Siebtens rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch gegen Art. 253 verstoßen habe, dass sie keine Gründe für die angefochtene Entscheidung gegeben habe.

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