Language of document : ECLI:EU:T:2015:65

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. Januar 2015(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑201/09 DEP

Rügen Fisch AG mit Sitz in Sassnitz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Schwaaner Fischwaren GmbH mit Sitz in Schwaan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz und Rechtsanwalt H. Harte-Bavendamm,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der von der Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM – Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T‑201/09, EU:T:2011:505), zu erstattenden Kosten

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Rügen Fisch AG, Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klägerin und der Schwaaner Fischwaren GmbH.

2        Schwaaner Fischwaren trat dem Rechtsstreit bei und beantragte die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten.

3        Mit Urteil vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM – Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T‑201/09, EU:T:2011:505), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

4        Die Klägerin legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein, das mit Beschluss vom 10. Juli 2012, Rügen Fisch/HABM (C‑582/11 P, EU:C:2012:434) zurückgewiesen wurde.

5        Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr als erstattungsfähige Kosten einen Betrag von 18 875,85 Euro zu zahlen, und übermittelte ihr eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten sowie die entsprechenden Belege. Nach einem Schriftwechsel konnte zwischen den Parteien keine Einigung in Bezug auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten erzielt werden.

6        Am 7. Juni 2013 beantragte die Streithelferin beim Gerichtshof der Europäischen Union die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag von 18 875,85 Euro einschließlich u. a. der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht.

7        Mit Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch (C‑582/11 P‑DEP, Slg, EU:C:2013:754), setzte der Gerichtshof die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu erstattenden Kosten auf einen Gesamtbetrag von 3 300 Euro fest. In Rn. 19 dieses Beschlusses stellte er außerdem fest, dass, da die Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Kostenentscheidung, nicht aufgehoben wurde, das Gericht zu beurteilen hat, welche Beträge aufgrund des Verfahrens, das vor ihm stattfand, erstattungsfähig sind.

8        Mit Antragsschrift, die am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem sie das Gericht darum ersucht hat, die ihr von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 14 137,03 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 10 435 Euro an Honoraren für Leistungen einer Fachanwältin und eines Patentanwalts, 2 043,25 Euro Mehrwertsteuer, 1 339,84 Euro Reisekosten und 318,94 Euro Auslagen, u. a. für Kopien, Post- und Telekommunikationsgebühren. Außerdem verlangt sie einen Betrag von 300 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens.

9        Mit ihrem am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin zu diesem Antrag Stellung genommen. Sie macht im Wesentlichen geltend, zum einen müsse die Streithelferin gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen und zum anderen seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig seien.

 Rechtliche Würdigung

10      Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

11      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2013, Arrieta D. Gross/HABM, T‑298/10 DEP, EU:T:2013:237, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:129, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ferner berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:129, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

16      Vorab ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, wonach die Streithelferin keinen Anspruch auf Kostenfestsetzung habe. In diesem Rahmen macht sie geltend, eine Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin sei nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ausgeschlossen. Ferner sei ihr Streitbeitritt nicht erforderlich gewesen, da ihre Argumentation weitestgehend der Argumentation des HABM entsprochen habe.

17      Dieses Vorbringen verkennt den Wortlaut des Urteils SCOMBER MIX, oben in Rn. 3 angeführt (EU:T:2011:505). Zwar ergibt sich aus einer Zusammenschau der Abs. 1, 2 und 4 von Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung, dass das Gericht entscheiden kann, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt. Aus dem Tenor des genannten Urteils geht jedoch nicht hervor, dass die Streithelferin zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt wurde. Aus den Rn. 12 und 37 des Urteils in Verbindung mit Nr. 2 seines Tenors ergibt sich vielmehr, dass der Klägerin sämtliche Kosten auferlegt wurden. Das Gericht war somit nicht der Auffassung, dass die Merkmale der Streithilfe es rechtfertigten, die Streithelferin ihre eigenen Kosten ganz oder zum Teil tragen zu lassen. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

18      Sodann ist zunächst festzustellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache ein Verfahren zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke betraf, das seinem Gegenstand und seiner Art nach keine besondere Komplexität aufwies und zu den üblichen markenrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf die relativen Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) gehört. In diesem Zusammenhang war im Wesentlichen eine gefestigte Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden. Wie aus dem Urteil SCOMBER MIX, oben in Rn. 3 angeführt (EU:T:2011:505), hervorgeht, betraf diese Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage und kann daher nicht als besonders schwierig angesehen werden, auch wenn die für nichtig erklärte Marke ursprünglich zur Eintragung zugelassen und der Antrag auf Nichtigerklärung von der Nichtigkeitsabteilung des HABM zunächst zurückgewiesen worden war.

19      Sodann macht die Streithelferin in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Rechtssache für sie geltend, dass die Freihaltung beschreibender Begriffe in der Branche der Fischindustrie von essenzieller Bedeutung für ihre Produktion, ihren Vertrieb und ihre Werbung sei. Auch wenn die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Zurückweisung des Antrags der Streithelferin auf Nichtigerklärung der Marke SCOMBER MIX durch die Nichtigkeitsabteilung aufgehoben worden war, für die Streithelferin zweifellos wirtschaftliche Bedeutung hatte, kann diese wirtschaftliche Bedeutung mangels von ihr vorgebrachter konkreter Anhaltspunkte nicht als ungewöhnlich angesehen werden oder als ein Interesse, das sich von dem jedem Verfahren auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesse deutlich unterscheidet.

20      Weiter ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der den Anwälten der Streithelferin durch das Verfahren verursacht werden konnte, daran zu erinnern, dass der Unionsrichter die Arbeit zu berücksichtigen hat, die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendig war (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:129, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der gelieferten Informationen beurteilen kann (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      In Bezug auf die durch die Anwältin, die die Streithelferin im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht vertreten hat, entstandenen Kosten ist festzustellen, dass das schriftliche Verfahren in einem zweimaligen Austausch von Schriftwechseln bestand und dass am 9. März 2011 eine mündliche Verhandlung stattfand. Das dem Antrag auf Kostenfestsetzung als Anlage beigefügte Dokument enthält eine Aufstellung der insoweit von der Anwältin der Streithelferin erbrachten Leistungen, einschließlich der Abrechnung der für den Fall aufgewendeten Zeit, der genauen Art der erbrachten Leistungen, des Stundensatzes und der Auslagen.

22      Daraus geht erstens hervor, dass die Anwältin der Streithelferin insgesamt 12,6 Stunden für das Studium der Klageschrift und die Vorbereitung der am 1. September 2009 eingereichten schriftlichen Stellungnahme aufwendete. Außerdem war sie insgesamt 7,6 Stunden mit dem Entwurf der am 5. März 2010 eingereichten Gegenerwiderung und einer Reihe anderer Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung befasst. Die diesem Abschnitt des Hauptsacheverfahrens insgesamt gewidmeten 20,2 Stunden erscheinen nicht als zu hoch, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die betreffende Anwältin nicht an den Verfahren vor dem HABM teilgenommen hat.

23      Diese Stunden werden zu einem Stundensatz von 300 Euro abgerechnet. Die Streithelferin rechtfertigt diesen etwas hohen Stundensatz mit dem Argument, dass es sich um einen angemessenen, unter den sonst in diesem Bereich üblichen Stundensätzen liegenden Satz handele. Insoweit ist zwar das Argument der Klägerin, die betreffende Anwältin sei während des Verfahrens zu einer kleineren Kanzlei gewechselt als der, bei der sie zu Beginn des Hauptsacheverfahrens gearbeitet habe, für die Beurteilung der Angemessenheit des von einem Fachanwalt abgerechneten Stundensatzes irrelevant, doch ist das Gericht der Auffassung, dass ein geringfügig niedrigerer Satz von 275 Euro anzusetzen ist, der für derartige Streitigkeiten sachgerechter ist.

24      Im Übrigen sind die Gebühren, die sich auf den Zeitraum nach dem mündlichen Verfahren beziehen, nicht zu erstatten. Nach dem 9. März 2011, dem Tag der mündlichen Verhandlung, ist nämlich keine Verfahrenshandlung mehr vorgenommen worden, da sich die Rechtssache in der Beratung befand. Unter diesen Umständen stehen die der Streithelferin nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Verfahren vor dem Gericht und können daher nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Dezember 2010, Lego Juris/HABM, T‑270/06 DEP, EU:T:2010:494, Rn. 57).

25      Zweitens geht in Bezug auf die Auslagen im Zusammenhang mit der Reise der Anwältin der Streithelferin nach Luxemburg aus den vorgelegten Rechnungen hervor, dass ihr Kosten in Höhe von 1 339,84 Euro entstanden sind, und zwar 1 078,84 Euro für ein Flugticket Hamburg-Luxemburg-Hamburg und 261 Euro Reisekosten für Luxemburg. Es ist festzustellen, dass für diese in den fraglichen Rechnungen genannten Beträge kein Beleg vorgelegt wurde. Auch wenn die Klägerin die Höhe der Reisekosten als solche nicht beanstandet, erscheint jedoch der Betrag für das Flugticket überhöht. Das Gericht hält daher einen Betrag von 1 000 Euro für angemessener, um der Teilnahme der Anwältin der Streithelferin an der mündlichen Verhandlung Rechnung zu tragen.

26      Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, die für den Patentanwalt verlangten Kosten seien nicht notwendig gewesen, da die Vertretung durch nur einen Anwalt in einer einfachen Rechtssache wie der hier in Rede stehenden genüge, festzustellen, dass die Streithelferin im Hauptsacheverfahren durch eine Anwältin vertreten worden ist und der Patentanwalt nur indirekt an der Ausarbeitung der Schriftsätze der Streithelferin beteiligt war, indem er deren Anwältin Informationen lieferte und Ratschläge gab. Kosten, die sich aus dem Austausch zwischen der Anwältin der Streithelferin und deren Beratern ergeben, können, insbesondere für die Vorbereitung von Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung, als notwendig angesehen werden, sofern sie in einem klaren Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht stehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Dezember 2010, Lego Juris/HABM, T‑270/06 DEP, EU:T:2010:494, Rn. 49).

27      Im vorliegenden Fall beruhen die Gebühren für das Tätigwerden des Patentanwalts jedoch auf einer pauschalen Berechnung; insoweit enthalten die Rechnungen weder einen Stundensatz noch eine Stundenzahl, die den Gesamtbetrag von 1 697,40 Euro rechtfertigen, der sich aus den Rechnungen des Patentanwalts ergibt. Außerdem macht die Klägerin zu Recht geltend, dass es sich nach diesen Rechnungen im Wesentlichen um Kosten für Korrespondenz mit der Anwältin der Streithelferin handelt. Bei der Zahl der Stunden, die das Gericht für die Anwältin angesetzt hat, ist aber berücksichtigt worden, dass sie nicht an den Verfahren vor dem HABM beteiligt war (siehe oben, Rn. 22). Außerdem umfasst diese Stundenzahl die Zeit, die von der Anwältin für den Austausch mit dem Patentanwalt aufgewendet wurde, der die Streithelferin in den genannten Verfahren vertrat. Unter diesen Umständen erscheinen die zusätzlichen Kosten, die die Streithelferin in Bezug auf das Tätigwerden des Patentanwalts fordert, nicht objektiv notwendig.

28      Viertens ist der Betrag von 318,94 Euro für diverse Auslagen, insbesondere für Kopien sowie Post- und Telekommunikationsgebühren, von der Klägerin nicht speziell gerügt worden und erscheint unter Berücksichtigung der von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen nicht als zu hoch. Er ist somit erstattungsfähig.

29      Fünftens handelt es sich bei dem von der Streithelferin für das Kostenfestsetzungsverfahren geforderten Betrag von 300 Euro offenbar um eine Pauschale, da hierzu keinerlei Rechnung oder Nachweis vorgelegt worden ist. Dieser Betrag erscheint jedoch nicht als zu hoch und ist von der Klägerin nicht gerügt worden. Er ist ebenfalls erstattungsfähig.

30      Schließlich ist zu den als Mehrwertsteuer verlangten Beträgen darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 31 des Beschlusses Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2013:754), ausgeführt hat, die Streithelferin als Mehrwertsteuerpflichtige einen Anspruch gegenüber den Steuerbehörden auf Erstattung der von ihr für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie folglich als solche keine Ausgabe dar, so dass sie im vorliegenden Fall keine Erstattung der auf die Kosten entfallenen Mehrwertsteuer verlangen kann.

31      Nach alledem hält das Gericht eine Festsetzung der der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 7 173,94 Euro für angemessen, wobei dieser Betrag alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Schwaaner Fischwaren GmbH von der Rügen Fisch AG im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, wird auf 7 173,94 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 26. Januar 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.