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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 22. Mai 2009 - Rügen Fisch/HABM - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX)

(Rechtssache T-201/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rügen Fisch AG (Sassnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geiz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwaaner Fischwaren GmbH (Schwaandorf, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20.03.2009 in der Beschwerdesache R 230/2007-4 aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wormarke "SCOMBER MIX" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 227 031)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Schwaaner Fischwaren GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/20091) , da die Gemeinschaftsmarke "SCOMBER MIX" nicht rein beschreibend sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)