Language of document : ECLI:EU:T:2011:96

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

18. März 2011 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zur Umstrukturierung einer Bank – Aufgabe eines Geschäftszweigs als Kompensationsleistung – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑457/09 R

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 K (2009) 3900 endgültig korr. über die staatliche Beihilfe C 43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will, in Verbindung mit dem Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 C (2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

 Antragsteller, WestLB und WestImmo

1        Der Antragsteller ist eine von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen und deren kommunalen Trägern im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: NRW) gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er unterstützt und repräsentiert seine 78 Mitgliedsparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags und dient allgemein der Förderung des Sparkassenwesens.

2        Der Antragsteller hält 25,03% der Anteile an der WestLB. Weitere Anteilseigner der WestLB sind der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (der „Schwesterverband“ des Antragstellers im rheinischen Teil von NRW) mit ebenfalls 25,03 %, das Land NRW sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland (zwei regionale Kommunalverbände).

3        Die WestLB ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf und Münster. Als eine der deutschen Landesbanken betreibt sie bankmäßige Geschäfte aller Art und ergänzende Geschäfte einschließlich der Übernahme von Beteiligungen. Der WestLB obliegen namentlich die Aufgaben einer Zentralbank der Sparkassen und einer Kommunalbank in NRW. Als Teil der Sparkassenorganisation umfasst der Geschäftszweck auch die Entwicklung und Bereitstellung bankmäßiger Produkte für Sparkassen und öffentliche Kunden. Die WestLB hat Niederlassungen im In- und Ausland.

4        Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Abwicklung der Westdeutsche ImmobilienBank AG (im Folgenden: WestImmo), einer im Immobiliengeschäft tätigen hundertprozentigen Tochtergesellschaft der WestLB, abzuwenden. Diese Abwicklung ist in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 K (2009) 3900 endgültig korr. über die staatliche Beihilfe C 43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), verbindlich festgelegt.

 Angefochtene Entscheidung

5        Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission eine für die WestLB in Form einer Garantie vorgesehene staatliche Beihilfe in Höhe von 5 Mrd. Euro unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen genehmigt.

6        Der angefochtenen Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Krise auf den Finanzmärkten ab Mitte 2007 zu sehen ist, gingen langwierige Verhandlungen voraus. So verständigten sich die Anteilseigner der WestLB zunächst darauf, deren finanzielle Risiken durch einen „Risikoschirm“ in Form einer Garantieerklärung über 5 Mrd. Euro abzusichern. Dieser Risikoschirm wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 27. März 2008 bei der Kommission angemeldet und von Letzterer mit Entscheidung vom 30. April 2008 als Rettungsbeihilfe bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans genehmigt. Der bis zum 8. August 2008 vorzulegende Umstrukturierungsplan sollte nach den Vorstellungen der Kommission eine substanzielle Bilanzreduzierung der WestLB, einen Wechsel der Eigentümerstruktur, d. h. die Aufgabe der bisherigen Eigentümerposition der Anteilseigner der WestLB, und Marktöffnungsmöglichkeiten zugunsten der WestLB enthalten.

7        Vor diesem Hintergrund unterzeichneten die Anteilseigner der WestLB am 8. August 2008 eine „Eckpunktevereinbarung“, in der sie insbesondere erklärten, bis zum 8. August 2008 einen Umstrukturierungsplan vorzulegen und bis zum 31. Dezember 2008 die geforderte Veränderung der Eigentümerstruktur zu konkretisieren; die Bundesrepublik Deutschland und die Eigentümer sicherten zu, auf jeden Fall bis zum 30. September 2009 eine mit der Kommission abgestimmte Veränderung der Eigentümerstruktur herbeizuführen, womit ein Verlust der Kontrollmehrheit der bisherigen Eigentümer verbunden sein würde. Diese Vereinbarung wurde am 8. August 2008 zusammen mit dem Umstrukturierungsplan bei der Kommission eingereicht.

8        Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2008 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der WestLB zu eröffnen. Sie äußerte Zweifel, ob die beabsichtigte Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der WestLB wiederherstellen würde, da die schwierige Lage der WestLB auch auf ihre derzeitige Eigentümerstruktur und die unterschiedlichen Interessen der Eigentümer zurückzuführen sei, weshalb eine strategische Neuausrichtung der Bank ohne eine angemessene Lösung für diese strukturellen Probleme wohl kaum möglich sein dürfte. Die Kommission meldete auch Zweifel an, ob ausreichende Maßnahmen zum Ausgleich der entstehenden Wettbewerbsverzerrungen getroffen würden und ob der von der WestLB zu leistende Eigenbeitrag von 50 % der Umstrukturierungskosten erreicht werde.

9        Nach weiteren Kontakten mit der Kommission übermittelte die Bundesrepublik Deutschland am 30. April 2009 einen erweiterten Umstrukturierungsplan, der zusätzliche Restrukturierungsmaßnahmen enthielt: die Entflechtung der Kernaktivitäten der WestLB und die Einleitung eines Veräußerungsverfahrens, die Aufgabe mehrerer Auslands- und Inlandsstandorte, die Beschränkung der Geschäftstätigkeit, die Reduzierung der Bilanzsumme sowie Aussagen zur geplanten Geschäftsentwicklung. Insbesondere sollte die WestLB in einer „ersten Welle“ bis spätestens zum [vertraulich](1) zahlreiche Beteiligungen veräußern, darunter diejenige an der WestImmo, wobei die WestLB sich vorbehielt, diesen Vorgang bis spätestens zum 31. Dezember 2010 aufzuschieben, wenn der mit der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweiligen Beteiligungsbuchwert unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss führen würde. Weiterhin sollte das Bestandsgeschäft aus Beteiligungen, die nicht fristgerecht veräußert werden konnten, transferiert werden oder auslaufen.

10      Der erweiterte Umstrukturierungsplan vom 30. April 2009 enthält folgendes „Schlusswort“: „Der erweiterte Umstrukturierungsplan demonstriert, dass die Planung der WestLB die Vorgaben der Kommission vollumfänglich erfüllen wird. Der von der Kommission vorgegebene Zeitplan und der Umfang der Restrukturierung stellen angesichts der derzeitigen Finanzmarktkrise eine erhebliche Herausforderung für die WestLB dar. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Kommission … bei Andauern der Finanzmarktkrise bereit sein wird, auf hinreichend begründeten Antrag hin eine Verlängerung der zugesagten Fristen zu gewähren und unter außergewöhnlichen Umständen auch zu einem Verzicht, einer Abänderung oder Ersetzung … der in den Zusagen enthaltenen Pflichten und Bedingungen bereit sein wird.“

11      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Beihilfe in Höhe von 5 Mrd. Euro zugunsten der WestLB für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, jedoch vorbehaltlich der in Art. 2 und im Anhang genannten Bedingungen. Zu diesen Bedingungen gehört gemäß Art. 2 Abs. 1 die vollständige Umsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Umstrukturierungsplans innerhalb des vorgesehenen Zeitraums. So hat der vorgesehene Eigentümerwechsel bei der WestLB bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen (Ziff. 2.1 und 2.2 des Anhangs), während die Bilanzsumme der WestLB bis zum 31. März 2011 um 50 % reduziert werden muss (Ziff. 3.1 des Anhangs). Außerdem sind 21 Standorte der WestLB zu schließen und 19 Beteiligungen der WestLB aufzugeben (Ziff. 4.6 und 5.1 des Anhangs).

12      Gemäß Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung kann die Kommission, wenn dies z.B. wegen eines Andauerns der Finanzmarktkrise angezeigt ist, auf einen hinreichend begründeten Antrag der Bundesrepublik Deutschland eine Verlängerung der im Anhang festgelegten Fristen gewähren oder unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der im Anhang wiedergegebenen Bedingungen verzichten, sie abändern oder ersetzen, wobei der entsprechend begründete Antrag auf Fristverlängerung spätestens zwei Monate vor Ablauf der betreffenden Frist an sie zu richten ist.

13      In Bezug auf die WestImmo sahen die Bedingungen ursprünglich eine vollständige Veräußerung bis zum [vertraulich] vor, die bis zum 31. Dezember 2010 aufgeschoben werden konnte (Ziff. 5.1 und 5.3 des Anhangs). Sollte die WestImmo nicht innerhalb dieser Fristen veräußert worden sein, war ihr Neugeschäft einzustellen und das noch bestehende Geschäft [vertraulich] (Ziff. 5.7 des Anhangs).

 Verlängerungsbeschluss

14      Da sich der Veräußerungsprozess bei der WestImmo schwierig gestaltete, wurde die zunächst geltende Veräußerungsfrist bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Als sich auch diese Fristverlängerung als unzureichend erwies, beantragte die Bundesrepublik Deutschland am 28. Oktober 2010 bei der Kommission, die Frist für die Veräußerung der WestImmo in angemessenem Umfang zu verlängern, wobei sie in einer ergänzenden Mitteilung vom 11. November 2010 eine Fristverlängerung um [vertraulich] für sinnvoll hielt. Schließlich beantragte die Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2010 „unabhängig vom Fristverlängerungsantrag vom 28. Oktober 2010“, die Frist für die Veräußerung der WestImmo „zunächst bis zum 15. Februar 2011“ zu verlängern. Bis zum 15. Februar 2011 sollte nämlich ein neues Restrukturierungskonzept für die WestLB vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 erklärte die Kommission, dass sie den Antrag vom 28. Oktober 2010 [vertraulich].

15      Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 C (2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, hat die Kommission die von der Bundesrepublik Deutschland beantragte Fristverlängerung für die Veräußerung der WestImmo bis zum 15. Februar 2011 gewährt (im Folgenden: Verlängerungsbeschluss). Dabei hat sie die beiden oben genannten Fristverlängerungsanträge zu einem einheitlichen Antrag dahin gehend zusammengefasst, dass der zweite (15. Februar 2011) den ersten [vertraulich] präzisiere. Im Tenor des Verlängerungsbeschlusses stimmt die Kommission einer Verlängerung der Frist für die Beendigung des Neugeschäfts und damit auch für die Veräußerung der WestImmo bis zum 15. Februar 2011 zu. Zugleich erinnert sie in Randnr. 25 dieses Beschlusses an die gemäß der angefochtenen Entscheidung bestehende Verpflichtung, nach Ablauf der erweiterten Veräußerungsfrist [vertraulich].

16      Schließlich hat die Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung an die Kommission vom 30. Januar 2011 beantragt, die Frist für die Veräußerung der WestImmo mindestens bis zum [vertraulich] zu verlängern, und zur Begründung geltend gemacht, die Fristverlängerung diene der Umsetzung eines neuen komplexen und zeitaufwendigen Transaktionskonzepts, nämlich der [vertraulich]. Die Kommission hat diesen Antrag noch nicht beschieden.

 Weitere Beihilfen zugunsten der WestLB

17      Parallel zu diesen Entwicklungen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung und dem Verlängerungsbeschluss hat die Kommission mit Entscheidung vom 7. Oktober 2009 eine weitere Risikoübernahme zugunsten der WestLB in Höhe von 6,4 Mrd. Euro genehmigt, wobei sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete, bis zum 30. November 2009 einen modifizierten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der die zusätzliche Beihilfe berücksichtigen und weitere Umstrukturierungsmaßnahmen vorsehen sollte.

18      Außerdem meldete die Bundesrepublik Deutschland am 10. Dezember 2009 eine erneute Kapitalzuführung an die WestLB in Höhe von 3 Mrd. Euro sowie eine weitere Bürgschaft in Höhe von 1 Mrd. Euro an.

19      [vertraulich]

20      Am 15. Dezember 2009 legte die Bundesrepublik Deutschland den vorgenannten modifizierten Umstrukturierungsplan vor, woraufhin die Kommission die zusätzlichen Entlastungsmaßnahmen mit Entscheidung vom 22. Dezember 2009 (Beihilfeverfahren C 40/2009) aus Gründen der Finanzmarktstabilität vorläufig genehmigte. Diese Genehmigung hat die Kommission mit Entscheidung vom 22. Juni 2010 bis zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens verlängert. Letzteres wurde mit Entscheidung vom 5. November 2010 erweitert. Es ist gegenwärtig noch im Gang. Im Rahmen dieses Beihilfeverfahrens C 40/2009 hatte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission bis zum 15. Februar 2011 einen neuen Umstrukturierungsplan für die WestLB vorzulegen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 13. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller Klage mit dem Ziel erhoben, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären.

22      Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf abzielt,

–        den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ergibt, auszusetzen,

–        bis das Gericht über die Klage in der Hauptsache entschieden hat

–        oder bis zu einem Zeitpunkt, den der Präsident des Gerichts bestimmt;

–        hilfsweise, den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt, auszusetzen,

–        bis das Gericht über die Klage in der Hauptsache entschieden hat

–        oder bis zu einem Zeitpunkt, den der Präsident des Gerichts bestimmt;

–        hilfsweise, jede andere oder zusätzliche einstweilige Anordnung zu treffen, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen hält;

–        dem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben;

–        die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Hauptsache vorzubehalten.

23      Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Vollzug der oben genannten Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt, bis auf Weiteres ausgesetzt, den Beteiligten jedoch aufgegeben, sich weiterhin um eine schnellstmögliche Veräußerung der WestImmo zu bemühen.

24      In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 14. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        den Beschluss vom 31. Januar 2011 aufzuheben;

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen;

–        die Entscheidung über die Kosten dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten.

25      Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 hat der Antragsteller zusätzliche Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemacht. Die Kommission hat dazu mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Stellung genommen.

26      Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 hat sich die Bundesrepublik Deutschland auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichts gemäß Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Sachstand und zu den Risiken der WestImmo-Transaktion geäußert.

27      Mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2011 haben die WestImmo, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland beantragt, sie als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragstellers zuzulassen. Die Kommission hat dazu am 24. Februar 2011 Stellung genommen. Nach ihrer Ansicht sind die Streithilfeanträge allesamt unzulässig.

28      Mit Schriftsätzen vom 9. und 11. März 2011 haben die WestLB, das Land NRW sowie der Rheinische Sparkassen- und Giroverband beantragt, sie als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragstellers zuzulassen. Die Kommission hat dazu am 14. und 15. März 2011 Stellung genommen. Nach ihrer Ansicht sind auch diese Streithilfeanträge unzulässig.

 Gründe

 Allgemeine Erwägungen

29      Nach Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

30      Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01 R, Slg. 2002, II‑2153, Randnr. 50).

31      Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

32      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die von den Organen der Union erlassenen Rechtsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht. Art. 278 AEUV stellt daher den Grundsatz auf, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T‑396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

33      Die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten enthalten alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer mündlichen Anhörung.

34      Vorliegend ist zunächst die Dringlichkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu prüfen sowie das Interesse des Antragstellers an dieser Anordnung gegen das Interesse am Vollzug der angefochtenen Entscheidung und des Verlängerungsbeschlusses abzuwägen.

 Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

 Vorbringen des Antragstellers

35      Zur Begründung seines Antrags auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung spätestens ab dem 16. Februar 2011 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die WestImmo mit einer Bilanzsumme von [vertraulich] Euro sei im [vertraulich] europäischen und weltweiten Immobiliengeschäft tätig. [vertraulich]

36      Nach Ansicht des Antragstellers kommen als Alternativen zur Veräußerung der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 nur die Einstellung des Neugeschäfts [vertraulich] der WestImmo in Betracht. [vertraulich] Eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache käme zu spät, um den [vertraulich] mit sämtlichen negativen Folgen umzukehren. [vertraulich]

37      [vertraulich]

38      Im Übrigen sei die WestLB [vertraulich]. In der Tat habe die Kommission in einer aktuellen Mitteilung vom 12. Januar 2011 zum Jahreswachstumsbericht der EU selbst anerkannt, dass sich die Lage im Finanzsektor noch nicht normalisiert habe. [vertraulich]

39      Der Antragsteller führt im einzelnen aus [vertraulich]

40      Der Antragsteller trägt weiter vor [vertraulich]

41      Der Antragsteller macht geltend, die Komplexität der Prozesse und Folgen [vertraulich] würde es ihm aus den genannten Gründen unmöglich machen, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache hinreichend genau den Schaden zu beziffern. Die vorliegende Fallkonstellation gehe in ihrer Komplexität, Qualität und Quantität auch offensichtlich deutlich über die in der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fälle zum Kriterium des schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens hinaus.

42      Nach Auffassung des Antragstellers spricht auch die Interessenabwägung für die Aussetzung des Vollzugs der Bedingungen der angefochtenen Entscheidung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo, vor allem deshalb, weil ein solcher Vollzug für die Immobilienfinanzierung im Besonderen sowie für die deutsche und europäische Finanzwirtschaft im Allgemeinen in hohem Maße schädlich wäre. Dem stehe kein etwaiges überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin oder der Allgemeinheit am Vollzug der genannten Bedingungen entgegen. Das Interesse der Allgemeinheit bestehe gerade an der Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des volkswirtschaftlich größten Mitgliedstaats der EU. Dieses Interesse der Allgemeinheit werde aber durch die streitige Beihilfemaßnahme zugunsten der WestLB sichergestellt. Diesem gemeinsamen Interesse müsse sich der von der Kommission angeführte Schutz von „Handelsbedingungen“ unterordnen, zumal die Finanzmarktkrise sich im Jahr 2010 erneut zugespitzt habe und weiter fortdauern werde.

43      In diesem Zusammenhang betont der Antragsteller, er begehre die Aussetzung des Vollzugs einer einzigen von zahlreichen Genehmigungsbedingungen. Es gehe allein darum, den derzeitigen Status quo, d. h. die Fortsetzung der Verkaufsbemühungen für die WestImmo, über den 15. Februar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten und eine [vertraulich] zu vermeiden. Im Übrigen sehe Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung im Fall des Fortdauerns der Finanzkrise selbst die Möglichkeit einer Fristverlängerung ausdrücklich vor. Eine zeitlich angemessene Verlängerung der Frist für die Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo würde daher nur die in der angefochtenen Entscheidung selbst explizit angelegte Möglichkeit der Fristverlängerung realisieren.

 Rechtliche Würdigung

44      Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller selbst ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden persönlich zu erleiden (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295, Randnr. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T‑326/07 R, Slg. 2007, II‑4877, Randnrn. 50 und 51; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C‑60/08 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

45      Darüber hinaus muss der Eintritt des behaupteten Schadens sicher sein oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt werden, wobei es dem Antragsteller obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen. Der Antragsteller hat insoweit konkrete und spezifische Informationen zu liefern, die durch die Vorlage detaillierter Urkundenbeweise gestützt werden müssen. Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T‑241/00 R, Slg. 2001, II‑37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 R und T‑207/01 R, Slg. 2001, II‑3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

46      Im Übrigen wird nach gefestigter Rechtsprechung ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Verfahren zur Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden könnte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden die Existenz des Antragstellers bedroht oder wenn sich der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffern lässt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997, Antillean Rice Mills/Rat, T‑41/97 R, Slg. 1997, II‑447, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Was den vorliegenden Fall betrifft, ist vorab das Argument des Antragstellers zurückzuweisen, in der offenkundigen und schweren Verletzung seines Eigentumsrechts und in der flagranten Diskriminierung der WestLB gegenüber der Commerzbank liege ein schwerer und nicht wieder gutzumachender immaterieller Schaden, der bereits für sich allein die Dringlichkeit seines Antrags begründe, da das Eigentumsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung fundamentale Grundrechte der unionsrechtlichen Verfassungsordnung darstellten. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nämlich ausschließlich um die wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der die WestImmo betreffenden Genehmigungsbedingungen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der vorgesehenen zahlreichen Beteiligungsveräußerungen niedergelegt sind. Diesen Bedingungen – wie auch einer Gesamtveräußerung der WestLB – haben der Antragsteller und die übrigen Eigentümer der WestLB jedoch dem Grunde nach zugestimmt, wie aus mehreren rechtlich relevanten Erklärungen eindeutig hervorgeht (siehe oben, Randnrn. 9 und 19). Der faktische Vollzug dieser Bedingungen dürfte mithin schwerlich eine offenkundige und schwere Verletzung fundamentaler Grundrechte des Antragstellers darstellen.

48      Im Übrigen genügt nach gefestigter Rechtsprechung die Behauptung, ein Grundrecht oder eine höherrangige Rechtsnorm sei flagrant verletzt, als solche grundsätzlich nicht für den Nachweis, dass der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig als schwer und irreparabel anzusehen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat, C‑159/98 P[R], Slg. 1998, I‑4147, Randnr. 62, und vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 45; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T‑54/08 R, T‑87/08 R, T‑88/08 R und T‑91/08 R bis T‑93/08 R, Slg. 2008, II‑49*, Randnrn. 58 und 59).

49      Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, ein Verkauf der WestImmo [vertraulich].

50      Insoweit ist zu beachten, dass es dem Antragsteller obliegt darzutun, dass er bei Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst und persönlich einen schweren und irreparablen Schaden erleiden würde (siehe oben, Randnr. 44). Die Frage eines schweren und irreparablen Schadens ist also allein in Bezug auf den Antragsteller als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Minderheitsaktionär (25,03 %) der WestLB sowie auf die von ihm repräsentierten 78 Sparkassen zu prüfen.

51      Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller nicht substanziiert vorträgt, bei einer Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 drohe [vertraulich]. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen schweren sowie – da nicht bezifferbar – irreparablen Schaden finanzieller Art geltend zu machen.

52      Mehrere Anhaltspunkte deuten jedoch darauf hin, dass die angebliche Unmöglichkeit, den drohenden Schaden zu beziffern, in Wirklichkeit auf dessen rein hypothetische Natur zurückzuführen ist. Das Vorbringen des Antragstellers besteht nämlich weitgehend aus wortreichen Beschreibungen der bei Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu erwartenden [vertraulich]. Hingegen fehlt es an konkreten und spezifischen Angaben, die geeignet wären, den Eintritt des behaupteten Schadens zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu belegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2009, TerreStar Europe/Kommission, T‑196/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

53      So hat der Antragsteller in Bezug auf die [vertraulich] keinerlei Ausführungen dazu gemacht, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Realisierung dieser Risiken im Fall der Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 zu veranschlagen wäre. Er hat insbesondere nicht dargetan, weshalb eine [vertraulich] mit derartigen Risiken verbunden sein sollte.

54      Wie die Kommission bemerkt, hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Fristverlängerungsantrag vom 1. Dezember 2010 (siehe oben, Randnr. 14) mehrere „mögliche Handlungsoptionen im Veräußerungsprozess WestImmo“ aufgezeigt, darunter solche, die durch die WestLB und deren Gremien im Wesentlichen allein (d. h. ohne Einbindung der WestLB-Eigentümer) umgesetzt werden könnten. Zu diesen Optionen gehört ausdrücklich [vertraulich]. Dazu heißt es: „Das Neugeschäft der WestImmo wird eingestellt und das Bestandsgeschäft transferiert oder läuft entsprechend der Fristigkeit der zugrunde liegenden Geschäfte aus. [vertraulich] können von der WestLB gesteuert und kontrolliert abgebaut werden [, so dass] die [vertraulich] aus wirtschaftlicher Sicht unter den gegebenen Umständen vertretbar erschein[t]“.

55      Offensichtlich nahmen die Bundesrepublik Deutschland und die WestLB somit noch vor drei Monaten an, das Risiko für eine [vertraulich] sei gering. Der Antragsteller kann daher schwerlich behaupten, dass eine [vertraulich].

56      Gleiches gilt für die Behauptung des Antragstellers, eine [vertraulich].

57      Zum befürchteten Fundingverlust genügt es, auf den Fristverlängerungsantrag der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2010 (siehe oben, Randnr. 54) zu verweisen, dem zufolge die WestLB selbst erklärt hat, sie könne das Funding gesteuert und kontrolliert abbauen.

58      Zum angeblichen Ratingrisiko ist zu bemerken, dass der Antragsteller in seinem ursprünglichen Antrag die behauptete Kausalität zwischen Ratingverlust und Verkauf bzw. [vertraulich] der WestImmo zum 15. Februar 2011 nicht durch die Vorlage detaillierter Urkundenbeweise belegt hat. Soweit er entsprechende Ausführungen und Belege mit seinem Schriftsatz vom 8. Februar 2011 nachgereicht hat, ist festzustellen, dass in keinem der vorgelegten Schriftstücke etwaige Verschlechterungen des Ratings der WestLB (sowie Prämienerhöhungen für Kreditausfallversicherungen) auf die Pflicht zur Veräußerung bzw. [vertraulich] der WestImmo zurückgeführt werden. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, stellen sämtliche negativen Prognosen allein auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland ab, der Kommission bis zum 15. Februar 2011 einen neuen Umstrukturierungsplan für die WestLB vorzulegen. Dieser Umstrukturierungsplan betrifft jedoch das Beihilfeverfahren C 40/2009 (siehe oben, Randnr. 20) und hat nichts mit der Veräußerung bzw. [vertraulich] der WestImmo zum 15. Februar 2011 gemäß angefochtener Entscheidung und Verlängerungsbeschluss zu tun.

59      Was das Reputationsrisiko für die WestLB betrifft, ist den Marktteilnehmern, wie die Kommission zu Recht betont, seit Erlass der angefochtenen Entscheidung im Mai 2009 bekannt, dass die WestLB die WestImmo entweder verkaufen oder [vertraulich] muss. Die Tatsache, dass nunmehr eine dieser beiden Optionen tatsächlich verwirklicht wird, kann keinen nennenswerten zusätzlichen Reputationsverlust bewirken.

60      Aus dem gleichen Grund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm im Fall der Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo und der daraus folgenden [vertraulich] der WestLB die wirtschaftliche Entwertung seines Eigentumsrechts an der WestLB drohe. Wie soeben dargelegt, kennen die Märkte nämlich das Risiko einer Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo bereits seit Mai 2009 und dürften es daher in den Wert des Eigentumsrechts des Antragstellers an der WestLB seit diesem Zeitpunkt eingeschlossen haben. Die Realisierung dieses Risikos kann daher kaum eine nennenswerte Veränderung im Wert dieses Eigentumsrechts bewirken. Im Übrigen hält die WestLB selbst eine Einstellung des Neugeschäfts und [vertraulich] der WestImmo aus wirtschaftlicher Sicht für vertretbar (siehe oben, Randnr. 54), was gegen eine daraus resultierende [vertraulich] sprechen dürfte. Schließlich würde es sich bei der behaupteten wirtschaftlichen Entwertung des Eigentumsrechts, wie die Kommission bemerkt, um einen rein finanziellen Schaden handeln, der sich durch einen Vergleich des Wertes der Aktien der WestLB vor Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo mit dem Wert dieser Aktien nach Einstellung des Neugeschäfts genau beziffern ließe. Ein finanzieller Schaden kann aber grundsätzlich nicht als irreparabel angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (siehe oben, Randnr. 46).

61      Soweit der Antragsteller sodann die [vertraulich] der WestLB herausstreicht und geltend macht, die [vertraulich], kann dieses Vorbringen nur in dem Sinne verstanden werden, dass die vom Antragsteller befürchteten Auswirkungen Folge einer [vertraulich] wären.

62      Dazu ist jedoch erstens festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren allein in Rede stehende Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo auch nach Ansicht der WestLB nicht zwangsläufig zu einer [vertraulich].

63      Zweitens hat der Antragsteller – unterstellt, eine [vertraulich] – nicht dargetan, dass nach geltendem deutschen Recht [vertraulich]. Er hat sich insbesondere mit keinem Wort zur möglichen Relevanz des [vertraulich] geäußert, das [vertraulich].

64      In Anbetracht dieser sehr spezifischen [vertraulich] durfte sich der Antragsteller nicht mit der allgemeinen Behauptung begnügen, eine [vertraulich]. Diese Behauptung reicht jedenfalls nicht aus, um das unmittelbare Bevorstehen eines schweren und irreparablen Schadens darzutun.

65      Der Antragsteller macht schließlich geltend, eine [vertraulich].

66      Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen [vertraulich] aus bloßen allgemeinen Behauptungen besteht, die durch keinerlei konkrete Nachweise untermauert sind. Der Antragsteller benennt weder [vertraulich], noch präzisiert er [vertraulich]. Er erklärt auch nicht, wie sich das befürchtete Risiko für [vertraulich]. Dies reicht nicht aus, um darzutun, dass [vertraulich] ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde.

67      Der Antragsteller hat somit nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass ihm und den von ihm repräsentierten Sparkassen im Fall einer Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verursacht würde, der den Erlass der beantragten Eilentscheidung rechtfertigen könnte.

68      Selbst wenn aber ein solcher Schaden in vollem Umfang dargetan worden wäre, würde die Abwägung der widerstreitenden Interessen gegen eine Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes sprechen.

69      Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Risiken jeder der möglichen Lösungen gegeneinander abgewogen werden. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96 R, Slg. 1996, I‑3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142).

70      Im vorliegenden Fall geht das Interesse der Kommission, soweit es die streitgegenständliche Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ab dem 15. Februar 2011 anbelangt, im Wesentlichen dahin, die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der WestLB mit zahlreichen Bedingungen – darunter eine die WestImmo betreffende Bedingung – zu versehen, durch deren Vollzug übermäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden und mögliche nachteilige Auswirkungen der genehmigten Beihilfe auf die Wettbewerber der WestLB (durch Verringerung der WestLB-Präsenz auf bestimmten Märkten, Trennung von Tochtergesellschaften oder Reduzierung von Geschäftstätigkeiten) soweit wie möglich abgeschwächt werden sollen (Randnrn. 79 ff. der angefochtenen Entscheidung).

71      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem durch den Vertrag geschaffenen System der Überwachung staatlicher Beihilfen die Kommission ein Prüfungsverfahren nur gegen den die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat einleitet, während den sonstigen Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen die Rolle einer bloßen Informationsquelle für die Kommission zukommt, und dass Adressat der Entscheidung, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, allein der betroffene Mitgliedstaat ist (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Sytraval und Brink’s France/Kommission, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnrn. 45 und 59, und des Gerichts vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, T‑613/97, Slg. 2000, II‑4055, Randnr. 89). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Adressat der angefochtenen Entscheidung allein die Bundesrepublik Deutschland ist und dass im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens bezüglich der WestLB-Beihilfen zwischen der Kommission und dem Antragsteller nie ein echtes Verfahrensrechtsverhältnis bestanden hat.

72      Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch sowohl die angefochtene Entscheidung als auch den Verlängerungsbeschluss in vollem Umfang akzeptiert und sie nicht mit Nichtigkeitsklagen angegriffen. In der Tat hatte die Bundesregierung in ihrem Umstrukturierungsplan vom 30. April 2009 selbst Maßnahmen vorgeschlagen, die den Genehmigungsbedingungen in der angefochtenen Entscheidung weitgehend entsprachen, wie etwa die Entflechtung der Kernaktivitäten der WestLB, die Aufgabe mehrerer Auslands- und Inlandsstandorte, die Beschränkung der Geschäftstätigkeit, die Reduzierung der Bilanzsumme sowie die Veräußerung zahlreicher Beteiligungen, darunter diejenige an der WestImmo (siehe oben, Randnr. 9). Zwar ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eine Verlängerung der für Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Fristen gewähren und gegebenenfalls auch zu einem Verzicht auf die entsprechenden Maßnahmen oder zu ihrer Abänderung bereit sein sollte (siehe oben, Randnr. 10); sie hat jedoch auch insoweit bisher auf eine gerichtliche Durchsetzung dieses Standpunkts verzichtet.

73      Daraus kann prima facie geschlossen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung ist, in dem gesamten WestLB-Beihilfen-Vorgang ihre Interessen am besten im Verhandlungswege gegenüber der Kommission wahrnehmen zu können, da eine solche „Verhandlungslösung“ es erlaubt, sämtlichen Aspekten dieses Vorgangs Rechnung zu tragen, unter anderem dem ständig zunehmenden Umstrukturierungs-, Finanzierungs- und Beihilfenbedarf auf Seiten der WestLB (siehe oben, Randnrn. 17 bis 20) sowie dem Vollzug der zahlreichen Genehmigungsbedingungen in ihrer Gesamtheit. In diesem Gesamtzusammenhang ist auch der jüngste – noch nicht beschiedene – außergerichtliche Antrag der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Januar 2011 zu sehen, die Kommission möge die Frist für die Veräußerung der WestImmo mindestens bis zum [vertraulich] verlängern, um so die Umsetzung eines neuen komplexen und zeitaufwendigen Transaktionskonzepts [vertraulich] zu ermöglichen (siehe oben, Randnr. 16).

74      Demgegenüber verfolgt der Antragsteller mit der beantragten Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo, ein Interesse, das sich, wie er selbst betont (siehe Randnr. 33 des Eilantrags), offensichtlich von den Interessen der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet.

75      Dieses Partikularinteresse eines Minderheitsaktionärs der WestLB, der zudem als einziger die angefochtene Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen hat, muss jedoch hinter den Interessen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen, den Vollzug dieser Genehmigungsentscheidung sicherzustellen bzw. eine Abmilderung einzelner Genehmigungsbedingungen auf dem Verhandlungsweg zu erreichen.

76      Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer isolierten Genehmigungsbedingung ist in der Tat geeignet, den laufenden Verhandlungsprozess zur Umstrukturierung der WestLB empfindlich zu behindern, bei dem die beiden „eigentlichen Protagonisten“ des beihilferechtlichen Hauptprüfungsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission, die Gesamtheit aller relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Demgegenüber ist das Partikularinteresse des Antragstellers seiner Intensität nach nicht hinreichend, zumal keine entscheidungserhebliche Rechtsnorm ein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen der Kommission und dem Antragsteller für das Beihilfeverfahren konstituiert.

77      Dieser Interessenabwägung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass inzwischen die WestImmo, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland, die WestLB, das Land Nordrhein-Westfalen sowie der Rheinische Sparkassen- und Giroverband beantragt haben, im vorliegenden Eilverfahren als Streithelfer des Antragstellers zugelassen zu werden. Soweit es die Absicht des Antragstellers sein sollte, die Existenz einer gegen die fragliche Genehmigungsbedingung gerichteten „Interessenbündelung“ darzutun, genügt der Hinweis, dass auch diese gebündelten Interessen aus den vorstehenden Gründen hinter den Verfahrensinteressen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen müssten. Im Übrigen sind die entsprechenden Anträge zum Teil erst auf Aufforderung des Antragstellers hin eingereicht worden.

78      Es besteht auch deshalb keine Notwendigkeit, durch Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem Interesse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen, weil es Letzterem unbenommen war, seinem Anliegen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls durch innerstaatliche Rechtsbehelfe, rechtzeitig Geltung zu verschaffen und darauf zu dringen, dass die Bundesregierung die Interessen des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbands speziell in Bezug auf die fragliche Genehmigungsbedingung in dem von ihm gewünschten Sinne, auch gerichtlich, gegenüber der Kommission vertreten möge.

79      Schließlich zwingt auch die Prüfung, ob die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der fraglichen Genehmigungsbedingung entstünde, zu keinem anderen Ergebnis. Dar Antragsteller beantragt nämlich in der Hauptsache, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären. Im Erfolgsfall würde somit nicht nur die den Antragsteller störende Genehmigungsbedingung bezüglich der WestImmo annulliert, sondern auch die Genehmigung der WestLB-Beihilfe mit allen damit verbundenen Rückabwicklungsfolgen. Damit entstünde eine völlig neue Rechtslage, auf die im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich abgestellt werden kann.

80      Nach alledem ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Dringlichkeit sowie wegen des überwiegenden Interesses am Vollzug der angefochtenen Entscheidung und des Verlängerungsbeschlusses zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen oder das Vorliegen eines fumus boni iuris entschieden zu werden braucht.

81      Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Streithilfeanträge der WestImmo, des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbands Rheinland, der WestLB, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2)      Der Beschluss vom 31. Januar 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09 R), wird aufgehoben.

3)      Die Streithilfeanträge der Westdeutsche ImmobilienBank AG, des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbands Rheinland, der WestLB, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands haben sich erledigt.

4)      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 18. März 2011.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.


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