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Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 – Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter)

(Rechtssache T-686/20)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Roller darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Asian Gear BV (Pijnacker, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gravendeel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Multimox Holding BV (Rijen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2020 (Sache R 1043/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Asian Gear und Multimox Holding

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Asian Gear BV trägt die Kosten einschließlich der der Multimox Holding BV entstandenen Kosten, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.

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1     ABl. C 35 vom 1.2.2021.