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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2012 - Ningbo Jinding Fastener Ltd/Rat

(Rechtssache T-559/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd (Ningbo, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)

Beklagter: Rat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Ausnahme bestimmter Ausfuhrgeschäfte der Klägerin von der Berechnung des Dumping verstoße gegen die Art. 2 Abs. 11, 2 Abs. 8, 2 Abs. 9, 2 Abs. 7 Buchst. a und 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, das Diskriminierungsverbot und Art. 2.4.2 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

Zweiter Klagegrund: Die Ablehnung bestimmter von der Klägerin beantragter Berichtigungen verstoße gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Art. 2.4 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, der Rat habe Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt.

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