Language of document : ECLI:EU:T:2013:558





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2013 – Beninca/Kommission

(Rechtssache T‑561/12)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokument, das im Rahmen des Fusionsverfahrens zwischen der Deutschen Börse und NYSE Euronext von der Kommission erstellt wurde – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses“

1.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Verweigerung des Zugangs zu internen Dokumenten der Kommission, die ein Fusionskontrollverfahren betreffen – Beschluss über die Einstellung des Verfahrens, der Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist – Zulässigkeit der Verweigerung – Absehen der Beteiligten vom geplanten Zusammenschluss – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3 Unterabs. 2; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 30-32, 36-39, 45)

2.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Subjektives Interesse des Betroffenen, sich zu verteidigen – Ausschluss (Art. 255 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2) (vgl. Randnrn. 52, 58, 59)

3.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Umfang in Bezug auf die Dokumente, die dem Rechtsetzungsverfahren zugrunde liegen – Anwendung auf Dokumente, die ein Fusionskontrollverfahren betreffen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 2 und 6 und Art. 4; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates) (vgl. Randnr. 64)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2012, mit dem der Zugang zu einem Memorandum des Leiters des in der Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ mit Wettbewerbssachen betrauten Referats verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jürgen Beninca trägt die Kosten.