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Klage, eingereicht am 4. Februar 2013, T-64/13 - ANKO/Kommission

(Rechtssache T-64/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Betrag, den die Kommission ihr für das Projekt DOC@HAND gezahlt hat, als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen;

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Kommission für das Projekt DOC@HAND einen pauschalierten Schadensersatz zu leisten, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 508015 für die Durchführung des Projekts "Knowledge Sharing and Decision Support for Healthcare Professionals" (DOC@HAND) nach Art. 272 AEUV. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Kommission unter Verstoß gegen diesen Vertrag, den Grundsatz des guten Glaubens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der ihr gezahlten Beträge verlangt habe, obwohl sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt habe.

Daher sei sie weder verpflichtet, den gesamten Betrag, den die Kommission ihr für das Projekt DOC@HAND gezahlt habe, als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen noch der Kommission einen pauschalierten Schadensersatz (liquidated damages) für dieses Projekt zu leisten.

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