Language of document : ECLI:EU:T:2013:583





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. November 2013 – Three‑N‑Products/HABM – Munindra (AYUR)

(Rechtssache T‑63/13)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke AYUR – Ältere Benelux-Wortmarken AYUS – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 14, 16, 20, 48, 53)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Wortmarken AYUR und AYUS (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 15, 19, 22, 27, 29-40, 44-47, 51-54)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzende Funktion der Waren (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 24)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41, 45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. November 2012 (Sache R 2296/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Munindra Holding BV und der Three-N-Products Private Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Three-N-Products Private Ltd trägt die Kosten.