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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Freixenet S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 24. Mai 2004

(Rechtssache T-190/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Freixenet S.A., Sant Sadurní d'Anoia (Spanien), hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Fernand de Visscher, Emmanuel Cornu, Eric De Gryse und Donatienne Moreau.

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001-4) aufzuheben und zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32532 gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zu veröffentlichen ist;

-    hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001-4) aufzuheben;

-    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:        Freixenet S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Eine dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß (Nr 32532).

Waren oder Dienstleistungen:    Waren der Klasse 33 (Schaumweine).

Entscheidung der Prüfungsabteilung:        Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:    Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:    Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94, da die Entscheidung der Beschwerdekammer auf verschiedenen Tatsachen beruhe, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Ferner Verstoß gegen Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung Nr. 40/94, da die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig sei.

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