Language of document : ECLI:EU:T:2012:294

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Juni 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CIRCON – Ältere Gemeinschaftswortmarke CIRCULON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Erhöhte Kennzeichnungskraft – Bekanntheit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verfahren vor der Beschwerdekammer – Verteidigungsrechte – Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑542/10

XXXLutz Marken GmbH mit Sitz in Wels (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch R. Manea, dann durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Meyer Manufacturing Co. Ltd mit Sitz in Kowloon (Hongkong), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Fiedler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2010 (Sache R 40/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meyer Manufacturing Co. Ltd und der XXXLutz Marken GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 28. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Frage und der Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken, die das Gericht am 11. Oktober 2011 an das HABM und an die Klägerin gerichtet hat,

aufgrund der am 24. und 17. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen des HABM und der Klägerin,

aufgrund der schriftlichen Frage, die das Gericht am 24. Januar 2012 an das HABM und an die Streithelferin gerichtet hat,

aufgrund der am 6. und 9. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen des HABM und der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Februar 2005 meldete die Klägerin, die XXXLutz Marken GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen CIRCON.

3        Die Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zu den Klassen 6, 7, 8, 9, 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28 und 35 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 38/2005 vom 19. September 2005 veröffentlicht.

5        Am 19. Dezember 2005 erhob die Streithelferin, die Meyer Manufacturing Co. Ltd, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage des Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009).

6        Der Widerspruch wurde gestützt auf die am 29. Oktober 1998 unter der Nr. 202176 eingetragene Gemeinschaftswortmarke CIRCULON und das im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen CIRCULON für u. a. folgende Waren der Klasse 21: „Kochgeschirr, Milchtiegel, Töpfe, Pfannen, beschichtete Pfannen, Bratpfannen, Kasserollen, Suppentöpfe, Woks und gusseiserne Platten zum Pfannkuchenbacken“.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Am 24. April 2006 wurde die Anmeldung auf bestimmte Waren der Klassen 7, 11 und 21 beschränkt, zu denen u. a. die folgenden gehörten:

–        Klasse 7: „Kleine und große elektrische Haushalts- und/oder Küchenmaschinen und Küchengeräte aller Art, soweit in Klasse 7 enthalten“;

–        Klasse 11: „Kochgeräte“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut“.

9        Am 5. Mai 2006 bestätigte die Streithelferin, dass sie den Widerspruch gegen die angemeldete Marke für die oben in Randnr. 8 genannten Waren aufrechterhalte.

10      In ihrer am 18. April 2007 an das HABM gerichteten Stellungnahme zu dem Widerspruch verlangte die Klägerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke für die zur Stützung des Widerspruchs beanspruchten Waren im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009).

11      Am 27. Oktober 2009 stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass die Streithelferin die Benutzung der älteren Marke für die oben in Randnr. 6 genannten Waren nachgewiesen habe, und gab dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) für die oben in Randnr. 8 genannten Waren statt.

12      Hierzu führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich und die oben in den Randnrn. 6 und 8 genannten Waren identisch oder ähnlich seien, so dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen diesen Marken bestehe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

13      Am 23. Dezember 2009 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

14      Mit Entscheidung vom 3. September 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die am 22. September 2010 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

15      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die fraglichen Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich seien und dass sie ähnliche Waren erfassten. Sie war ferner der Auffassung, dass die ältere Marke im Vereinigten Königreich für Kochgeschirr bekannt sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellte sie daher fest, dass zwischen den fraglichen Zeichen zumindest im Vereinigten Königreich Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

17      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, in dessen Rahmen sie vier verschiedene Rügen erhebt: Zum einen tritt sie in der Sache der Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den fraglichen Zeichen entgegen, und zum anderen beanstandet sie mehrere Verfahrensfehler, die von der Beschwerdekammer in den verschiedenen Stadien dieser Beurteilung begangen worden seien.

 Vorbemerkungen

19      In ihren Ausführungen zu den verschiedenen Verfahrensfehlern, die sie der Beschwerdekammer vorwirft, nimmt die Klägerin mehrfach auf „Art. 76 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94“ Bezug. Das HABM macht geltend, dass die entsprechenden Rügen der Klägerin unzulässig seien, weil es diese Vorschrift nicht gebe. Es lasse auch kein Bestandteil der Klageschrift zu, mit Sicherheit zu bestimmen, welche Rechtsvorschrift die Klägerin geltend mache.

20      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass es weder in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) noch in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Satz 2 gibt. Jedoch wirft die Klägerin in den Abschnitten ihrer Klageschrift, in denen sie diese nicht existierende Vorschrift geltend macht, der Beschwerdekammer ausdrücklich vor, Tatsachen berücksichtigt zu haben, die von der Streithelferin nicht vorgetragen worden seien. Eine solche Berücksichtigung ist aber tatsächlich gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 untersagt. Somit liegt es auf der Hand, dass die Klägerin die verschiedenen von ihr erhobenen Rügen angeblicher Verfahrensfehler auf diese Vorschrift stützen wollte. Folglich sind diese Rügen zulässig.

21      Es ist nämlich nicht erforderlich, dass ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Vorschriften angibt, die ihn zur Klageerhebung berechtigen oder auf die er, allgemeiner gesprochen, seine Rügen stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Acciaierie San Michele u. a./Hohe Behörde, 2/63 bis 10/63, Slg. 1963, 705, 738 f., und des Gerichts vom 17. Juni 2003, Seiller/EIB, T‑385/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑161 und II‑801, Randnr. 41). Es genügt, wenn der Gegenstand des Antrags des Verfahrensbeteiligten sowie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, in der Klageschrift hinreichend klar und deutlich dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Seiller/EIB, Randnrn. 40 bis 45), was vorliegend der Fall ist.

 Zur Begründetheit

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, ratiopharm/HABM – Nycomed [ZUFAL], T‑222/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

26      Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Unterscheidungskraft besitzen, umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, ist also bei der Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2010, Farmeco/HABM – Allergan [BOTUMAX], T‑131/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).

27      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In der vorliegenden Rechtssache ist der einzige Klagegrund im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn. 22 bis 27 dargelegten Erwägungen zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

29      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren die breite Öffentlichkeit ansprächen. Die Verfahrensbeteiligten treten dieser Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Angesichts der Art und des Verwendungszwecks dieser Waren ist dieser Beurteilung zuzustimmen.

 Zum Vergleich der Waren

30      Was die in Frage stehenden Waren angeht, so sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 85, und easyHotel, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen in den Randnrn. 29 bis 32 der angefochtenen Entscheidung miteinander verglichen. Sie hat festgestellt, dass die Klägerin nicht bestritten habe, dass zwischen „Glaswaren, Porzellan und Steingut“ der Klasse 21 und den „Kochgeräten“ der Klasse 11, die von der angemeldeten Marke erfasst seien, und den Waren, für die die Benutzung der älteren Marke nachgewiesen worden sei, eine Ähnlichkeit bestehe. In Bezug auf die ebenfalls von der angemeldeten Marke erfassten „kleinen und großen elektrischen Haushalts- und/oder Küchenmaschinen und Küchengeräte aller Art“ stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie einen geringen Grad an Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten Waren aufwiesen. Die Benutzung der einen ergänze oft die Benutzung der anderen. Die Streithelferin habe auch nachgewiesen, dass bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste elektronische Waren der Klasse 7 die von der älteren Marke erfassten nichtelektronischen Waren der Klasse 21 ersetzen könnten und dass häufig ein und dasselbe Unternehmen elektronische und nichtelektronische Geräte herstelle.

32      Diese Feststellungen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht gerügt worden sind, sind nicht zu beanstanden. Daher ist festzustellen, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren zumindest ähnlich sind.

 Zum Vergleich der Zeichen

33      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinische Kurierdienst [medidata], T‑270/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Wortzeichen CIRCON und CIRCULON in bildlicher und klanglicher Hinsicht eine Ähnlichkeit aufwiesen, während sie in begrifflicher Hinsicht nicht miteinander verglichen werden könnten.

35      Die Klägerin widerspricht der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Sie macht geltend, dass deren Ähnlichkeit in visueller und phonetischer Hinsicht gering sei. Zudem werde diese geringe Ähnlichkeit durch den Bedeutungsgehalt der älteren Gemeinschaftsmarke neutralisiert.

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

36      Nach Ansicht der Beschwerdekammer besteht eine bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da sechs der acht Buchstaben der älteren Marke „in derselben Reihenfolge in der angemeldeten Marke enthalten“ seien.

37      Die Klägerin macht insoweit erstens geltend, dass die Streithelferin entgegen den Feststellungen in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung nicht vorgetragen habe, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke und die ältere Marke sechs von acht Buchstaben in derselben Reihenfolge gemeinsam hätten. Zur Substantiierung ihres u. a. auf Verwechslungsgefahr gestützten Widerspruchs habe die Streithelferin vielmehr nur vorgetragen, dass die angemeldete Marke aus denselben vier Anfangsbuchstaben und denselben zwei Buchstaben am Ende der älteren Marke gebildet sei.

38      Zwar ist das HABM nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse, wie im vorliegenden Fall, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Diese Bestimmung betrifft insbesondere die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des HABM, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wird, nur auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise sowie gegebenenfalls auf offenkundige Tatsachen stützen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Jedoch ist, da die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, wie in der oben in Randnr. 24 angeführten Rechtsprechung hervorgehoben wird, eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bildet, davon auszugehen, dass der Verfahrensbeteiligte, der einen Widerspruch auf der Grundlage dieser Bestimmung erhoben hat, zumindest implizit, aber eindeutig das Bestehen einer solchen Ähnlichkeit geltend gemacht hat, das eine Frage tatsächlicher Art darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano und HABM, C‑317/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). Die zuständigen Dienststellen des HABM sind dann aufgefordert, die einander gegenüberstehenden Zeichen zu vergleichen, und können in diesem Zusammenhang alle möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten oder Unterschiede ermitteln, auch wenn die Verfahrensbeteiligten diese in ihren Schriftsätzen nicht angesprochen haben sollten.

40      Demnach ist die oben in Randnr. 37 wiedergegebene Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

41      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in bildlicher Hinsicht gering sei. Die Beschwerdekammer habe angenommen, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien, und dies damit begründet, dass sechs der acht Buchstaben der älteren Marke „in derselben Reihenfolge in der angemeldeten Marke enthalten“ seien. Während aber das Zeichen CIRCON aus sechs Buchstaben und zwei Silben bestehe, weise das Zeichen CIRCULON acht Buchstaben und drei Silben auf. Die Wortlängen der beiden Zeichen seien somit naturgemäß deutlich unterschiedlich, und dieser Unterschied entgehe auch einem flüchtigen Betrachter nicht. Zudem befänden sich die beiden abweichenden Buchstaben „u“ und „l“ in der Mitte des Zeichens CIRCULON, wo der Betrachter sie sofort wahrnehme, und trennten die übrigen Buchstaben am Anfang und am Ende der Vergleichszeichen deutlich voneinander. Entscheidend sei der visuelle Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorriefen, und dieser lasse sich entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nicht über die Anzahl der „übereinstimmenden“ Buchstaben beider Zeichen ermitteln. Da die Zeichen in bildlicher Hinsicht keine Besonderheiten aufwiesen und es insbesondere an einem dominierenden Bestandteil fehle, böten sich dem Verkehr nur die Wortlängen als Unterscheidungsmerkmal an. Somit wiesen die Vergleichszeichen deutliche Unterschiede auf.

42      Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass in jedem der einander gegenüberstehenden Zeichen die Buchstaben „c“ (zwei Mal), „i“, „r“, „o“ und „n“ in derselben Reihenfolge erscheinen. Den einzigen bildlichen Unterschied zwischen diesen Zeichen stellen die beiden zusätzlichen Buchstaben „u“ und „l“ in der älteren Marke dar. Auch wenn diese beiden Buchstaben nur in der älteren Marke und nicht in der angemeldeten Marke enthalten sind, bedeutet dies nicht, dass ihr Vorkommen in der älteren Marke ausreicht, um jede Ähnlichkeit zwischen dieser und der angemeldeten Marke auszuschließen.

43      Der Verbraucher schenkt nämlich normalerweise den Wortanfängen größere Aufmerksamkeit, so dass der in beiden Zeichen gleiche Wortstamm „Circ“ eine bildliche Ähnlichkeit hervorruft, die noch durch die Endung „on“ am Ende dieser Zeichen verstärkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia, Líneas Aéras de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY‑PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51). Demnach kann das Argument der Klägerin, dass das Vorkommen der beiden Buchstaben „u“ und „l“ in der Mitte der älteren Marke ausreiche, um jede Ähnlichkeit zwischen dieser und der angemeldeten Marke auszuschließen, keinen Erfolg haben.

44      Auch das Argument der Klägerin, dass die Zeichen eine unterschiedliche Länge hätten, ist nicht ausreichend, um eine bildliche Ähnlichkeit zwischen ihnen auszuschließen, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gering bezeichnet werden kann.

45      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht eine bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

46      Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit, da die erste und letzte Silbe dieser Zeichen identisch seien. Auch beginne ihre jeweils zweite Silbe mit demselben Konsonanten, nämlich dem Konsonanten „c“.

47      Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellung, wonach die fraglichen Zeichen identische Silben am Anfang und am Ende aufwiesen, unzutreffend sei. Nur die erste Silbe dieser Zeichen, also die Silbe „Cir“, sei identisch. Daher wiesen diese Zeichen in klanglicher Hinsicht nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Der Gesamteindruck der fraglichen Zeichen werde in phonetischer Hinsicht in erster Linie von der jeweiligen Wortlänge und der Silbenzahl beeinflusst.

48      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Buchstaben, die das Zeichen CIRCON bilden, auch im Zeichen CIRCULON enthalten sind. Zudem stehen diese Buchstaben in derselben Reihenfolge in diesen beiden Zeichen, in denen die Buchstaben „C“, „i“, „r“ und „c“ sowie die beiden letzten Buchstaben „o“ und „n“ identisch sind.

49      Zwar ist die Silbenstruktur der einander gegenüberstehenden Zeichen verschieden, da die ältere Marke drei Silben enthält, nämlich die Silben „Cir“, „cu“ und „lon“, und die angemeldete Marke nur zwei, nämlich die Silben „Cir“ und „con“. Jedoch ist die erste Silbe der fraglichen Zeichen identisch. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich, wie schon oben in Randnr. 43 ausgeführt, die Aufmerksamkeit der Verbraucher normalerweise vor allem auf den Wortanfang richtet. Die Buchstaben, die die letzte Silbe der angemeldeten Marke bilden, nämlich „c“, „o“ und „n“, sind alle in der älteren Marke vorhanden, und zwar in deren letzten beiden Silben. Schließlich enthalten die letzte Silbe der angemeldeten Marke und die letzte Silbe der älteren Marke beide den Vokal „o“ und den Endkonsonanten „n“. Dies führt bei ihrer Aussprache zu einem ähnlichen Klang.

50      Angesichts dieser Erwägungen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen einer zusätzlichen Silbe in der älteren Marke jede klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen werden, da diese Ähnlichkeit anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den die Zeichen hervorrufen, wenn sie vollständig ausgesprochen werden.

51      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

52      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer insbesondere fest, dass keine der beiden in Rede stehenden Marken so wahrgenommen werden könne, dass sie eine begriffliche Bedeutung hätte. Zum einen könne die ältere Marke nicht als Bezugnahme auf den englischen Begriff „circular“ (kreisförmig) wahrgenommen werden, weil die Verbraucher sich im Wesentlichen für die technischen und funktionellen Aspekte von Kochgeschirr und Küchengeräten interessierten und nicht für deren „kreisförmige“ Form. Zum anderen könne der Durchschnittsverbraucher der angemeldeten Marke keine Bezugnahme auf den Begriff „Zirkon“ entnehmen, mit dem ein Mineral oder ein in der Schmuckherstellung verwendeter Stein bezeichnet werde, da die Märkte für Schmuckwaren und für Küchenartikel ganz verschieden seien. Die Durchschnittsverbraucher verfügten nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse und machten sich daher keine Gedanken über die Schleif- und Isoliereigenschaften des Elements „Zirkonium“.

53      Die Klägerin rügt diese Beurteilung als fehlerhaft.

54      Der Klägerin zufolge handele es sich bei dem Zeichen CIRCULON um eine Abwandlung des Begriffs „circleon“, der aus dem englischen Wort „circle“ und dem Suffix „on“ zusammengesetzt sei. Es entspreche ferner den ersten Silben des Begriffs „circular“, denen dieses Suffix hinzugefügt werde. Somit habe es die Bedeutung „Ring drauf“ oder „Mit Ringen“ und stelle damit eine Anspielung auf die konzentrischen Ringe am Boden aller Pfannen und Töpfe der Marke CIRCULON dar. Diese konzentrischen Ringe seien nicht nur ein wesentliches Gestaltungsmerkmal, auf das die Streithelferin in allen Werbemitteln prominent hinweise, sondern Teil einer besonderen Antihaft-Technologie (Hi-Low Food Release System), für die Patentschutz bestehe und die ein Unterscheidungsmerkmal zu Produkten des Wettbewerbs darstelle. Das Zeichen CIRCON nehme hingegen erkennbar Bezug auf den Begriff „Zirkon“, mit dem ein Mineral bezeichnet werde. Im Unterschied zu dem Zeichen CIRCULON seien ihm keine Hinweise auf Ringe oder Kreise zu entnehmen. Daher seien die begrifflichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen geeignet, die etwaig bestehende visuelle oder phonetische Ähnlichkeit zwischen ihnen zu neutralisieren.

55      Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung zwar die semantischen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen geeignet sein können, die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen diesen Zeichen weitgehend zu neutralisieren, dass aber eine solche Neutralisierung voraussetzt, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, und dass das andere Zeichen keine solche Bedeutung oder eine ganz andere Bedeutung hat (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 54).

56      Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

57      Zum einen kann das Zeichen CIRCULON, auch wenn es eine bestimmte Suggestivkraft besitzt, nicht als ein Zeichen angesehen werden, das aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hätte. Wegen des Suffixes „on“ ist nicht sicher, dass der englischsprachige Verbraucher das Zeichen CIRCULON als Anspielung auf die Begriffe „circle“ oder „circular“ auffasst. Bei den nicht englischsprachigen Verbrauchern ist dies noch weniger der Fall.

58      Zum anderen ist, da auch das Zeichen CIRCON keinen Bedeutungsgehalt besitzt, der Argumentation der Klägerin zum Zusammenhang zwischen dem Zeichen CIRCON und dem Begriff „Zirkon“ nicht zu folgen. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin vor dem HABM keinerlei Beweis vorgelegt hat, um ihre Behauptungen zu stützen und zu belegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise gedanklich einen solchen Zusammenhang herstellen. Zudem kann – wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat – der Durchschnittsverbraucher, da die Märkte für Schmuckwaren und für Küchenartikel verschieden sind, zwischen dem Zeichen CIRCON und dem Wort „Zirkon“ in dessen Bedeutung im Schmuckgewerbe keine Verbindung erkennen.

59      Folglich war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass ein Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht möglich sei, und hat, indem sie sich auf die Ähnlichkeit der Zeichen in visueller und phonetischer Hinsicht stützte, zu Recht festgestellt, dass die Zeichen ähnlich seien.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

60      Wie aus Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, gelangte die Beschwerdekammer zu der Auffassung, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, wobei sie nicht nur die Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren berücksichtigte, sondern auch die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen deren Bekanntheit für Kochgeschirr im Vereinigten Königreich.

61      Die Klägerin macht zwei Verfahrensfehler geltend, mit denen die Feststellung der Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich durch die Beschwerdekammer behaftet sei. Zum einen habe die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte Tatsachen von Amts wegen ermittelt. Zum anderen habe die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf Beweise gestützt, zu denen sie nicht habe Stellung nehmen können.

–       Zur angeblichen Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch die Beschwerdekammer

62      Wie oben in Randnr. 38 ausgeführt, ist das HABM nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse, wie im vorliegenden Fall, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

63      Die Klägerin stützt ihre Rüge eines Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf zwei Argumente.

64      Zum einen macht sie geltend, dass es sich bei der erhöhten Kennzeichnungskraft einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine Tatsache handele, die von der Streithelferin im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hätte geltend gemacht und gegebenenfalls nachgewiesen werden müssen. Die Beschwerdekammer hätte daher diese Frage nur prüfen dürfen, wenn die Streithelferin sich auf die erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke berufen hätte, was vorliegend nicht der Fall sei. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Streithelferin für die Marke CIRCULON Bekanntheitsschutz gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 reklamiert habe.

65      Dieses Vorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und daher zurückzuweisen. Aus der Verfahrensakte des HABM, die dem Gericht gemäß Art. 133 § 3 der Verfahrensordnung übermittelt worden ist, geht nämlich hervor, dass die Streithelferin in ihrer Widerspruchsschrift im Rahmen ihrer Argumentation sowohl zu Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als auch zu deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b vortrug, dass die Marke CIRCULON über viele Jahre in der Europäischen Union umfangreich benutzt worden sei und hierdurch eine erhebliche Bekanntheit im Zusammenhang mit Kochartikeln erworben habe. Sie führte im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere aus, dass „[a]ngesichts der verbreiteten, lang andauernden und umfangreichen Benutzung von Marken der Widersprechenden in der ganzen Europäischen Union die Benutzung der angemeldeten Marke durch die Anmelderin im Zusammenhang mit Waren, gegen die der Widerspruch gerichtet ist, eng mit der Geschäftstätigkeit der Widersprechenden in Verbindung gebracht würde, was zu der Erhöhung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken beitrüge“, und dass „[d]aher unter Berücksichtigung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den Marken und der Identität oder Ähnlichkeit zwischen den erfassten Waren und im Hinblick auf die große Bekanntheit der Widersprechenden unter ihrer älteren Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehen muss“.

66      Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer den Widerspruch insbesondere deshalb für begründet gehalten habe, weil die ältere Marke im Vereinigten Königreich bekannt sei und die einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die betreffenden Waren ähnlich seien. Die Streithelferin habe ihren Widerspruch jedoch nicht auf eine ältere im Vereinigten Königreich bekannte Marke gestützt, sondern auf eine in der Union bekannte Marke.

67      Hierzu genügt die Feststellung, dass eine Bekanntheit in der gesamten Union notwendigerweise die Geltendmachung einer Bekanntheit in einem einzigen ihrer Mitgliedstaaten einschließt (Urteil ZUFAL, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 45). Folglich hat die Beschwerdekammer entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Bekanntheit der älteren Marke berücksichtigt, die von der Streithelferin nicht geltend gemacht worden wäre.

–       Zum Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

68      Die Klägerin macht geltend, dass sich die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Feststellungen zur vermeintlichen Bekanntheit der älteren Marke insbesondere auf zwei Beweise gestützt habe, nämlich zum einen auf die Sonderausgabe der Zeitschrift Progressive Housewares mit dem Titel „The 2004 Training Source Book“ (im Folgenden: Broschüre von 2004) und zum anderen auf dem HABM am 7. September 2006 zugegangene Rechnungskopien. Die Broschüre von 2004, auf die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht Bezug genommen werde, sei den Vertretern der Klägerin jedoch nicht mit den übrigen Dokumenten übermittelt worden, die die Streithelferin am 7. September 2006 zur Substantiierung ihrer älteren Rechte eingereicht habe. Im Übrigen habe, so die Klägerin, die Beschwerdekammer gestützt allein auf die dem HABM am 7. September 2006 zugegangenen Rechnungskopien nicht überprüfen können, ob die in der vom Rechtsberater der Streithelferin verfassten Zeugenerklärung vom 24. August 2006 angegebenen Umsatzzahlen glaubhaft seien. Diese Rechnungskopien seien nämlich überwiegend unleserlich. So könne in vielen Fällen die Rechnungsanschrift (Invoice Address), die Versandanschrift (Despatch Address), die Artikelnummer (Invoice Code) oder auch die Artikelbeschreibung (Description) nicht entziffert werden. Ferner würden in einigen Rechnungen, in denen die Rubrik „Artikelbeschreibung“ lesbar sei, andere Marken der Streithelferin aufgeführt.

69      Aus dieser in den Randnrn. 35, 36, 53 und 54 der Klageschrift vorgebrachten Argumentation der Klägerin ergibt sich, dass sie einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, wonach die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Konkret behauptet die Klägerin, sie habe die Beweiskraft der Broschüre von 2004 und der in der vorigen Randnummer erwähnten Rechnungen nicht würdigen können (siehe auch unten, Randnr. 83), obwohl sich die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke auf diese Beweisstücke gestützt habe.

70      Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegten allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T‑317/05, Slg. 2007, II‑427, Randnrn. 24, 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beruht eine Entscheidung einer Beschwerdekammer auf von einem Verfahrensbeteiligten dem HABM vorgelegten Beweisen, für die nicht nachgewiesen ist, dass sie dem anderen Beteiligten vollständig und ohne Änderungen übermittelt worden sind, verstößt die Entscheidung somit gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

71      Außerdem fordert gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) das HABM bei der Prüfung des Widerspruchs „die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen“. Ferner bestimmt Regel 16a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung, dass „[d]ie Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des [HABM] an eine der Parteien ... der Gegenpartei vom [HABM] übermittelt“ werden.

72      Folglich ist das HABM verpflichtet, die Beteiligten eines bei seinen Stellen anhängigen Verfahrens in die Lage zu versetzen, ihren Standpunkt zu allen Gesichtspunkten geltend zu machen, die die Grundlage der Entscheidungen dieser Stellen bilden. Auch wenn die Parteien nach Treu und Glauben zu handeln haben und das HABM auf Versäumnisse oder Fehler, die sie in den vom HABM an sie gerichteten Schreiben erkennen konnten, frühzeitig aufmerksam zu machen haben, obliegt es doch dem HABM, nachzuweisen, dass es seinen eigenen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen genügt hat. Fehlt es an diesem Nachweis, ist festzustellen, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

73      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt: „[D]ie Dokumente, die die [Streithelferin] der Widerspruchsabteilung am 7. September 2006 übermittelt hat, deuten darauf hin, dass die ältere Marke am Anmeldetag der angefochtenen Marke für Kochgeschirr bekannt war. Die zahlreichen [von der Streithelferin] überreichten Rechnungen belegen, dass [sie] in den fünf Jahren, die dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke vorausgingen, einige der größten Warenhäuser und bedeutendsten Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich ... in ausreichender Menge mit Kochgeschirr belieferte. In den Broschüren aufgeführtes Kochgeschirr der Marke CIRCULON lässt sich eindeutig in den Rechnungen identifizieren. Außerdem wird in der Sonderausgabe der [Broschüre von 2004] angegeben, dass ‚[Circulon der Streithelferin] die größte Marke für harteloxiertes Kochgeschirr‘ sei. Die Publikation verweist auch auf die Empfehlung durch berühmte Köche ... Auf der Seite 33 des Hefts wird zudem angegeben, dass [die Streithelferin] im Jahre 1986 das erste harteloxierte Antihaft-Kochgeschirr entwickelt habe. In ihrer Gesamtheit fundieren die überreichten Dokumente daher die nach der Zeugenerklärung in den Jahren 2001 bis 2005 im Vereinigten Königreich erzielten Umsatzzahlen (z. B. 2 749 789 GBP im Jahr 2001 und 3 051 197 GBP im Jahr 2005)“.

74      Somit stützte sich die Beschwerdekammer für ihre oben in Randnr. 60 wiedergegebene Feststellung der Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke für Kochgeschirr im Vereinigten Königreich auf zwei Beweismittel, nämlich die Broschüre von 2004 und die am 7. September 2006 von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen. Diese Beweismittel belegten ihrer Auffassung nach die in der Zeugenerklärung angegebenen Umsätze. Wie sich stillschweigend, aber eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM – Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T‑183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 und 39), dass diese Zeugenerklärung, die von einer einzigen Person abgegeben wurde, die u. a. Rechtsberater eines mit der Streithelferin verbundenen Unternehmens ist, für sich allein genommen die Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich nicht belegen konnte. Folglich stellen diese Beweismittel die notwendige Untermauerung ihrer Begründung dar.

75      Aus der Verfahrensakte des HABM geht hervor, dass zu den von der Streithelferin bei den Stellen des HABM eingereichten Beweisen u. a. die Broschüre von 2004 und 24 am 7. September 2006 von der Streithelferin vorgelegte Rechnungen gehörten. Die Kopien dieser Rechnungen, die sich in der Akte des HABM befinden, sind ohne Weiteres lesbar. Die Akte des HABM enthält auch ein Schreiben des HABM vom 6. Februar 2007, mit dem es der Klägerin die Beweisunterlagen übermittelte, die von der Streithelferin am 7. September 2006 vorgelegt worden waren. In diesem Schreiben heißt es, dass diesem „das Schreiben der Widersprechenden, eingegangen am [7. September 2006], 110 Seiten – Kopien von Broschüren und Katalogen“ als Anlagen beigefügt seien. Das Schreiben enthält keine zusätzlichen Angaben, denen sich Genaueres zu der Art der übermittelten Broschüren und Kataloge entnehmen ließe.

76      Es ist unstreitig, dass die Klägerin das Schreiben des HABM vom 6. Februar 2007 erhalten hat, da sie dessen Empfang in ihrer an das HABM gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 18. April 2007 bestätigt hat. Mangels einer detaillierten Aufstellung der diesem Schreiben beigefügten Dokumente lässt sich jedoch nicht ermitteln, ob sich unter den der Klägerin übersandten Dokumenten auch die Broschüre von 2004 befand.

77      Deshalb hat das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme zum einen die Klägerin ersucht, ihm das Original des ihr zugesandten Schreibens des HABM vom 6. Februar 2007 mit sämtlichen Anlagen zu übermitteln, und zum anderen das HABM gebeten, unter Vorlage eines schriftlichen Nachweises anzugeben, ob es der Klägerin, sei es in seinem Schreiben vom 6. Februar 2007, sei es in einem späteren Schreiben, die Broschüre von 2004 übermittelt hat. Die Klägerin hat dem Gericht alle verlangten Dokumente zugesandt; die Broschüre von 2004 befand sich nicht darunter.

78      Außerdem hat das HABM mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 auf die Frage des Gerichts hin erläutert, dass es nicht Amtspraxis sei, ein Inhaltsverzeichnis von an die Beteiligten übersandten Unterlagen zu übermitteln. Da die fraglichen Unterlagen per Post gesandt und nicht per Fax übermittelt worden seien, verfüge es über kein Dokument, mit dem nachgewiesen werden könne, dass die Broschüre von 2004 der Klägerin tatsächlich übermittelt worden sei. Das HABM räumt ein, dass es nicht ausschließen könne, dass seine für die Sendung verantwortliche Mitarbeiterin es versäumt habe, die Broschüre von 2004 zu kopieren und an die Klägerin zu übersenden.

79      Ein solches Versäumnis scheint umso wahrscheinlicher, als die Broschüre von 2004 die Form eines Taschenbuchs hat und relativ schwierig zu fotokopieren ist.

80      Weiter ist festzustellen, dass die Klägerin, da die Broschüre von 2004 in dem Anschreiben der an sie gerichteten Sendung des HABM nicht ausdrücklich erwähnt war, nicht erkennen und das HABM darauf hinweisen konnte, dass diese Übersendung versäumt worden war. Zudem umfassten die Beweisstücke, die das HABM der Klägerin mit dieser Postsendung tatsächlich übermittelte, die vom Rechtsberater der Streithelferin verfasste Zeugenerklärung vom 24. August 2006 und sämtliche dieser Erklärung beigefügten Unterlagen. Da sie diese Erklärung und deren sämtliche Anlagen erhalten hatte, gab es für die Klägerin keinen Grund zu der Annahme, dass die Sendung nicht vollständig sei.

81      Angesichts sämtlicher vorstehender Erwägungen ist festzustellen, dass das HABM nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass es seine Pflicht aus Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt hat, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Broschüre von 2004 zu geben.

82      Diese Feststellung wird nicht in Frage gestellt durch die Antwort des HABM vom 6. Februar 2012 auf die schriftliche Frage des Gerichts vom 24. Januar 2012, mit der es aufgefordert worden war, seine Argumentation zu der von der Klägerin erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu ergänzen. Zwar macht das HABM in dieser Antwort geltend, dass die Broschüre von 2004 an die Klägerin gesandt worden sein müsse, da zum einen nur noch ein Exemplar dieser Broschüre in der Akte vorhanden und zum anderen die Streithelferin gemäß Regel 79a der Verordnung Nr. 2868/95 verpflichtet gewesen sei, zwei Exemplare dieser Broschüre vorzulegen. Diese Behauptung, die durch keine Tatsache gestützt wird, genügt jedoch für sich genommen nicht, um nachzuweisen, dass die Broschüre von 2004 tatsächlich an die Klägerin gesandt wurde und dass diese sie erhalten hat.

83      Was die von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen betrifft, ist festzustellen, dass sie von der Streithelferin am 7. September 2006 in Beantwortung der Aufforderung der Widerspruchsabteilung, Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs vorzubringen, vorgelegt wurden. In ihrer am 18. April 2007 eingereichten Stellungnahme hierzu stellte die Klägerin fest, dass die Mehrzahl der Kopien dieser Rechnungen, die sie erhalten habe, unlesbar seien, und verlangte den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke (siehe oben, Randnr. 10). In ihrer am 10. Dezember 2007 eingereichten Gegenäußerung stellte die Streithelferin fest, dass die von ihr am 7. September 2006 vorgelegten Rechnungskopien sehr gut lesbar seien und fügte auch weitere Kopien bei, von denen nur zwei dieselben Rechnungen betrafen, die am 7. September 2006 vorgelegt worden waren. Die Widerspruchsabteilung erwähnte in ihrer Entscheidung die Behauptung der Klägerin, dass die am 7. September 2006 vorgelegten Rechnungskopien unlesbar seien, ohne hierauf einzugehen. Sie stellte ferner unter Berücksichtigung u. a. sämtlicher von der Streithelferin am 7. September 2006 und 10. Dezember 2007 vorgelegter Rechnungen fest, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke von der Streithelferin für die in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils genannten Waren nachgewiesen worden sei. Dagegen äußerte sie sich nicht zu einer etwaigen Bekanntheit dieser Marke.

84      Die Beschwerdekammer hat ihrerseits in der angefochtenen Entscheidung nur die von der Streithelferin am 7. September 2006 vorgelegten Rechnungen angesprochen und ihre Feststellung, dass die ältere Marke im Vereinigten Königreich für Kochgeschirr bekannt sei, insbesondere auf diese Rechnungen gestützt.

85      Die Rechnungskopien, die die Streithelferin am 7. September 2006 einreichte und die das HABM der Klägerin übermittelte, sind auf die oben in Randnr. 77 genannte Aufforderung hin von der Klägerin dem Gericht vorgelegt worden. Nach ihrer Prüfung ist festzustellen, dass sie tatsächlich zum Großteil, was die Rechnungsanschrift (Invoice Address), die Versandanschrift (Despatch Address), die Artikelnummer (Invoice Code) oder auch die Artikelbeschreibung (Description) betrifft, unlesbar sind. Diese Feststellung kann durch die bloße Behauptung der Streithelferin in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2012, dass der Inhalt der Rechnungen lesbar sei, nicht in Frage gestellt werden.

86      Im Hinblick auf die Behauptungen der Klägerin vor der Widerspruchsabteilung, die in deren Entscheidung wiedergegeben wurden, ohne jedoch geprüft oder ausdrücklich zurückgewiesen worden zu sein, hätte die Beschwerdekammer sich, um ihren Verpflichtungen aus Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu genügen, der Lesbarkeit der an die Klägerin gesandten Kopien der von der Streithelferin am 7. September 2006 vorgelegten Rechnungen vergewissern müssen, bevor sie sich für die Bejahung der Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich auf diese Rechnungen stützte (und nicht auf die am 10. Dezember 2007 vorgelegten, deren Lesbarkeit von der Klägerin nicht bestritten worden war).

87      Die Beschwerdekammer konnte sich insoweit nicht mit der Prüfung derjenigen in der Verfahrensakte enthaltenen Kopien dieser Rechnungen begnügen, die, wie das Gericht bei der Prüfung dieser Akte feststellen konnte, ohne Weiteres lesbar waren. Es kann nämlich logisch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kopien, die die Klägerin erhalten hatte, von einer geringeren Qualität waren, die es der Klägerin unmöglich machte, zu diesen Rechnungen Stellung zu nehmen. Da die Beschwerdekammer feststellte, dass die Kopien, über die sie selbst verfügte, lesbar waren, hätte sie die Klägerin hierüber informieren und ihr auf eine etwaige Anfrage hin neue, lesbare Kopien derselben Rechnungen zusenden müssen.

88      Jedenfalls hat das HABM nicht nachgewiesen, dass der Klägerin im Verwaltungsverfahren lesbare Kopien der Originalrechnungen übermittelt wurden. Im Übrigen kann es diesen Nachweis nicht durch die bloße Feststellung erbringen, dass die Kopien der fraglichen Rechnungen in seiner Akte sehr gut lesbar seien.

89      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung auf Beweisstücken beruht, nämlich der Broschüre von 2004 und den von der Streithelferin am 7. September 2006 vorgelegten Rechnungen, für die nicht nachgewiesen ist, dass sie der Klägerin vollständig und unverändert übermittelt worden sind. Die Beschwerdekammer hat somit gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

90      Nach ständiger Rechtsprechung werden die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit allerdings nur dann verletzt, wenn sich diese konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit des Beteiligten ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Bestimmungen über den Schutz der Verteidigungsrechte das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdekammer gelangte nämlich, wie oben in den Randnrn. 60 und 74 ausgeführt worden ist, zu ihrer Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken bestehe, im Hinblick nicht nur auf die Ähnlichkeit der fraglichen Marken und der von ihnen erfassten Waren, sondern auch auf die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die auf ihrer Bekanntheit im Vereinigten Königreich für Kochgeschirr beruhe. Für die Feststellung, dass die ältere Marke im Vereinigten Königreich bekannt sei, stützte sich die Beschwerdekammer auf zwei Beweismittel, nämlich zum einen die Broschüre von 2004 und zum anderen die von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen. Wie jedoch oben in Randnr. 89 festgestellt worden ist, ist nicht nachgewiesen worden, dass diese Beweismittel der Klägerin vollständig und unverändert übermittelt wurden, so dass nicht rechtlich hinreichend erwiesen ist, dass die Klägerin Gelegenheit hatte, zu ihnen Stellung zu nehmen. Außerdem kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass, wenn eine solche Stellungnahme eingereicht worden wäre, diese die Beschwerdekammer hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich und damit des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zumindest im Vereinigten Königreich zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen lassen. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang hätte haben können, wenn die Bestimmungen über den Schutz der Verteidigungsrechte eingehalten worden wären.

92      Diese Schlussfolgerung wird durch die Argumente, die das HABM in seiner Klagebeantwortung und in seiner Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts vom 24. Januar 2012 vorgebracht hat, und das Vorbringen der Streithelferin in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2012 nicht in Frage gestellt. Das HABM und die Streithelferin machen erstens geltend, dass die Widerspruchsabteilung in ihrer durch die angefochtene Entscheidung bestätigten Entscheidung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken unter Berücksichtigung der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke festgestellt habe, ohne auf die Bekanntheit dieser Marke im Vereinigten Königreich abzustellen.

93      Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer nach ihrer Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über diese entscheidet und dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden kann, „die die angefochtene Entscheidung erlassen hat“. Im vorliegenden Fall heißt dies, dass sie über den Widerspruch durch seine Zurückweisung oder eine Stattgabe selbst entscheiden und damit die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen kann. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 57), entschieden hat, folgt aus dieser Bestimmung, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.

94      Nach dieser Prüfung kann die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insbesondere auf der Grundlage anderer Gründe als den von Letzterer angeführten bestätigen. Unter solchen Umständen bildet, wird gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer Klage erhoben, den Gegenstand der Kontrolle die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer angegebenen Gründe und nicht die der in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthaltenen Gründe.

95      Daher kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Gründe der Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüfen, wonach eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken allein angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren bestehe. Es darf nur überprüfen, ob die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung stichhaltig ist, wonach im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht nur angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren bestehe, sondern auch im Hinblick auf die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die auf ihrer Bekanntheit im Vereinigten Königreich für Kochgeschirr beruhe.

96      Zweitens behaupten das HABM und die Streithelferin, dass sich die Beschwerdekammer bereits auf die anderen von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücke habe stützen können, um zu der Feststellung des Vorliegens einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen deren Bekanntheit im Vereinigten Königreich zu gelangen. Diese Behauptung geht jedoch in tatsächlicher Hinsicht fehl. In Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zwar ausgeführt, dass „die Dokumente, die die [Streithelferin] der Widerspruchsabteilung am 7. September 2006 übermittelt hat, … darauf hin[deuten], dass die ältere Marke am Anmeldetag der angefochtenen Marke für Kochgeschirr bekannt war“. Wie jedoch bereits oben in Randnr. 74 festgestellt worden ist, erwähnt die Beschwerdekammer speziell nur zwei Beweise für ihre Schlussfolgerung einer Bekanntheit der älteren Marke für Kochgeschirr im Vereinigten Königreich, nämlich die Broschüre von 2004 und die am 7. September 2006 von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen. Hieraus folgt, dass entgegen den Behauptungen des HABM und der Streithelferin die Beschwerdekammer, auch wenn sie unterscheidungslos auf die Dokumente Bezug nahm, die die Streithelferin am 7. September 2006 bei der Widerspruchsabteilung eingereicht hatte, ihre Schlussfolgerung, dass die ältere Marke bekannt sei, letztlich nur auf die beiden oben genannten Beweise stützte.

97      Falls dieses Vorbringen der Streithelferin, dem sich das HABM angeschlossen hat, dahin zu verstehen sein sollte, dass sie das Gericht stillschweigend ersucht, die anderen von ihr vorgelegten und in der dem Gericht gemäß Art. 133 § 3 der Verfahrensordnung übermittelten Verfahrensakte des HABM enthaltenen Beweise selbst zu prüfen, um das Vorliegen einer Bekanntheit der älteren Marke für Kochgeschirr im Vereinigten Königreich festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine solche Prüfung nicht vornehmen darf.

98      Ein solcher Antrag, der überdies in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium gestellt wurde, zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ab, da das Gericht in der Sache darum ersucht wird, den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, indem es selbst eine neue Beurteilung sämtlicher Beweise für die Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich einschließlich derjenigen vornimmt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt werden und die folglich als nicht zu ihrer Begründung gehörend angesehen werden können. Jedoch bewirkt die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen oder eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.

99      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zwar zur Frage einer Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich Stellung genommen. Wie jedoch bereits festgestellt worden ist, war die Prüfung dieser Frage, die von der Beschwerdekammer vorgenommen wurde, nur auf einen Teil der relevanten Beweise gestützt und zudem mit einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin behaftet. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass eine von ihm selbst vorgenommene neue Prüfung sämtlicher relevanter Beweise in der Sache eine Wahrnehmung von Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben bedeutete, die dem HABM obliegen, und damit dem institutionellen Gleichgewicht zuwiderliefe, das dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem HABM und dem Gericht zugrunde liegt. Hieraus folgt, dass jedenfalls ein dahin gehender Abänderungsantrag nicht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten mattschwarzen Flasche], T‑188/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, Slg. 2009, II‑1375, Randnr. 67).

100    Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung angreift, dass die ältere Marke im Vereinigten Königreich bekannt sei.

 Kosten

101    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

102    Nach Art. 87 § 4 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Da die Streithelferin unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2010 (Sache R 40/2010-1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der XXXLutz Marken GmbH.

3.      Die Meyer Manufacturing Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.