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Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 - Acino/Kommission

(Rechtssache T-539/10)

(Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens der Arzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 726/2004 und Richtlinie 2001/83/EG - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Acino AG, vormals Acino Pharma GmbH (Miesbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Buchner und E. Burk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sipos, G. Wilms, B.-R. Killmann und M. Šimerdová, dann B.-R. Killmann und M. Šimerdová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 29. März 2010 und vom 16. September 2010 über die Aussetzung des Inverkehrbringens der Humanarzneimittel, die den in einer bestimmten Betriebsstätte hergestellten Wirkstoff Clopidogrel enthalten, den Rückruf der Chargen dieser Arzneimittel vom Markt, die Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen und das Verbot des Inverkehrbringens dieser Arzneimittel

Tenor

Die Klage hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit sie gegen die Beschlüsse K(2010) 2204 und K(2010) 2208 der Kommission vom 29. März 2010 und gegen die Beschlüsse K(2010) 6429 und K(2010) 6436 der Kommission vom 16. September 2010 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Acino AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 30 vom 29.1.2011.