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Klage, eingereicht am 22. November 2010 - ADEDY u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache T-541/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) (Athen, Griechenland), Sp. Papaspyros (Athen, Griechenland) und Il. Iliopoulos. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Tsipra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2010/486/EU des Rates vom 7. September 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 241, S. 12) für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6) für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/486/EU des Rates vom 7. September 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 241, S. 12) und des Beschlusses 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6).

Sie stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens seien beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse die Kompetenzen überschritten worden, die der Europäischen Kommission und dem Rat durch die Verträge eingeräumt worden seien. Konkret würden mit den Art. 4 und 5 EUV die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeführt. Weiter sei in Art. 5 Abs. 2 EUV ausdrücklich vorgesehen, dass alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten blieben. Nach den Art. 126 ff. AEUV könne der Rat im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in seinen Beschlüssen keine spezifischen, ausdrücklichen und unveränderlichen Maßnahmen erlassen, da ihm eine solche Befugnis in den Verträgen nicht übertragen worden sei.

Zweitens seien die angefochtenen Beschlüsse unter Überschreitung der Kompetenzen erlassen worden, die der Europäischen Kommission und dem Rat durch die Verträge eingeräumt worden seien, und liefen diesen inhaltlich zuwider. Konkret seien die Art. 126 Abs. 9 und 136 AEUV Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Beschlüsse. Dennoch seien die angefochtenen Beschlüsse unter Überschreitung der Kompetenzen, die der Europäischen Kommission und dem Rat durch diese Bestimmungen eingeräumt worden seien, einfach als Durchführungsmaßnahme eines bilateralen Abkommens zwischen den 15 Mitgliedstaaten der Eurozone, die die Gewährung von bilateralen Darlehen beschlossen hätten, und Griechenland erlassen worden. Eine solche Zuständigkeit für den Erlass von Beschlüssen durch den Rat sei aber in den Verträgen weder anerkannt noch vorgesehen.

Drittens verletzten die angefochtenen Beschlüsse durch die Einführung von Lohn- und Rentenkürzungen gesicherte Vermögensrechte der Kläger und seien demnach unter Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erlassen worden.

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