Language of document : ECLI:EU:C:2020:351

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Notare, die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden – Nicht kontradiktorisches Verfahren – Diskriminierungsverbot – Art. 18 AEUV – Recht auf ein faires Verfahren – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In den verbundenen Rechtssachen C‑267/19 und C‑323/19

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb, Kroatien) mit Entscheidungen vom 20. März 2019 (C‑267/19) und vom 8. April 2019 (C‑323/19), beim Gerichtshof eingegangen am 28. März und am 18. April 2019, in den Verfahren

Parking d.o.o.

gegen

Sawal d.o.o. (C‑267/19)

und

Interplastics s. r. o.

gegen

Letifico d.o.o. (C‑323/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der PARKING d.o.o., vertreten durch M. Kuzmanović, odvjetnik,

–        der Interplastics s. r. o., vertreten durch M. Praljak, odvjetnik,

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Mataija als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 18 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193).

2        Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen der Parking d.o.o. und der Sawal d.o.o sowie zum anderen der Interplastics s. r. o. und der Letifico d.o.o. über Anträge auf Beitreibung ausstehender Forderungen.

 Rechtlicher Rahmen

 EMRK

3        In Art. 6 EMRK („Recht auf ein faires Verfahren“) heißt es in Abs. 1:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“

 Unionsrecht

 Verordnung (EG) Nr. 805/2004

4        Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

a)      der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b)      der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

c)      der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

d)      der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

5        In den Erwägungsgründen 4 und 10 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(4)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(10)      Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken …“

6        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

7        Gemäß Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Entscheidung“ „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

8        Art. 3 der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Gericht‘ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a)      in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),

b)      in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).“

 Kroatisches Recht

 Zwangsvollstreckungsgesetz

9        Art. 1 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, Narodne novine, br. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) ermächtigt Notare, Forderungen auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Schuldners einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen.

10      Nach Art. 57 Abs. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes kann der Vollstreckungsschuldner innerhalb von acht Tagen und bei Streitigkeiten über Wechselbriefe und Schecks innerhalb einer Frist von drei Tagen Widerspruch gegen Vollstreckungsbefehle auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde einlegen, es sei denn, er beanstandet nur die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

11      Art. 58 Abs. 3 des Zwangsvollstreckungsgesetzes sieht vor:

„Wird der Vollstreckungsbefehl in vollem Umfang oder nur in dem Teil angefochten, mit dem dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben wird, die Forderung zu begleichen, so hebt das mit dem Einspruch befasste Gericht den Vollstreckungsbefehl in dem die Vollstreckung anordnenden Teil sowie die getroffenen Maßnahmen auf, wobei das Verfahren nach den für den Fall des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl geltenden Vorschriften fortgesetzt wird und das Gericht, wenn es hierfür örtlich nicht zuständig ist, das für die Sache zuständige Gericht befassen wird.“

 Zivilprozessordnung

12      Art. 446 des Zakon o parničnom postupku (Zivilprozessordnung, Narodne novine, br. 53/91, 91/92, 112/99, 117/03, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 70/19), der sich auf den Zahlungsbefehl bezieht, lautet:

„Bezieht sich der in der Klageschrift gestellte Antrag auf eine Forderung fälliger Geldbeträge und wird diese Forderung durch eine glaubwürdige Urkunde, die der Urschrift der Klageschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift beigefügt ist, nachgewiesen, so erlässt das Gericht gegenüber dem Antragsgegner eine Verfügung, diesem Antrag nachzukommen [(Zahlungsbefehl)].

In dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls muss der Antragsteller die Gründe angeben, die ihn dazu veranlasst haben, statt eines Zwangsvollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde den Erlass eines Zahlungsbefehls zu beantragen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die vom Antragsteller angeführten Gründe sein Interesse am Erhalt eines Zahlungsbefehls nicht rechtfertigen, weist es die Klage als unzulässig ab.

Es wird vermutet, dass der Antragsteller ein Interesse am Erlass eines Zahlungsbefehls hat, wenn der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat oder die in der glaubwürdigen Urkunde enthaltene Forderung zuvor bestritten hat.

Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl, wenn der Antragsteller diesen in der Klageschrift zwar nicht beantragt hat, aber alle Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls erfüllt sind.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Rechtssache C267/19

13      Am 25. April 2016 leitete Parking, eine Gesellschaft mit Sitz in Kroatien, bei einem in diesem Mitgliedstaat tätigen Notar ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sawal, eine Gesellschaft slowenischen Rechts, ein. Dieses Verfahren war auf eine „glaubwürdige Urkunde“ gestützt, nämlich einen Auszug aus beglaubigten Buchführungsunterlagen, der das Bestehen einer Forderung bescheinigte.

14      Am 23. Mai 2016 stellte der Notar einen Vollstreckungsbefehl aus, in dem er Sawal aufforderte, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 100 kroatischen Kuna (HRK) (etwa 15 Euro) zuzüglich Verzugszinsen und Verfahrenskosten in Höhe von 1 741,25 HRK (etwa 260 Euro) innerhalb von acht Tagen zu begleichen. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung und der Vollstreckungsbefehl wurden Sawal am 9. Februar 2017 zugestellt.

15      Sawal legte gegen den Vollstreckungsbefehl rechtzeitig Einspruch beim Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb, Kroatien) ein.

16      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus den Urteilen vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), hervor, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fallen.

17      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das der Ausstellung des Vollstreckungsbefehls vorausgegangene Verfahren keinen kontradiktorischen Charakter habe und dass der Vollstreckungsbefehl nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung von einem Notar und nicht von einem Gericht ausgestellt worden sei. Da der Vollstreckungsbefehl von einer offensichtlich unzuständigen Stelle im Rahmen eines gegen fundamentale Grundsätze des Unionsrechts verstoßenden Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassen worden sei, sei es daher nicht in der Lage, das bei ihm anhängige Einspruchsverfahren fortzusetzen.

18      In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht zum einen der Auffassung, dass kroatische natürliche oder juristische Personen infolge der genannten Urteile gegenüber natürlichen oder juristischen Personen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt würden, weil die von Notaren in Kroatien ausgestellten Vollstreckungsbefehle in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weder als Europäische Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 noch als gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 anerkannt würden. Eine solche Ungleichbehandlung zwischen kroatischen natürlichen oder juristischen Personen und denen der anderen Mitgliedstaaten stelle eine nach Art. 18 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

19      Zum anderen kann dem vorlegenden Gericht zufolge der nicht kontradiktorische Charakter eines auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde bei einem Notar eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens auch einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) darstellen.

20      Ferner ließen sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Notare im Rahmen eines auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens zwischen den einzelnen kroatischen Gerichten unterschiedliche Vorgehensweisen feststellen, je nachdem, ob es sich bei den Antragsgegnern um natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Kroatien oder in einem anderen Mitgliedstaat handele.

21      Unter diesen Umständen hat der Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die Notare ermächtigt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien ansässigen juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?

2.      Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), vorgenommene Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt werden, bzw. ist konkret die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind?

 Rechtssache C323/19

22      Am 4. Februar 2019 leitete Interplastics mit Sitz in der Slowakei gegen Letifico, eine Gesellschaft kroatischen Rechts, bei einem in Kroatien tätigen Notar auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“, nämlich einer Liste von am 11. Dezember 2018 ausgestellten Rechnungen, mit denen bescheinigt wurde, dass Interplastic gegenüber Letifico eine Forderung in Höhe von 17 700 Euro, in ihrem Gegenwert in kroatischen Kuna, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen und Verfahrenskosten in Höhe von 7 210,80 HRK (etwa 968 Euro) habe, ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein.

23      Am selben Tag stellte der Notar einen Vollstreckungsbefehl aus, in dem er Letifico aufgab, die Forderung innerhalb von acht Tagen zu begleichen. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung und der Vollstreckungsbefehl wurden Letifico am 13. Februar 2019 zugestellt.

24      Letifico legte gegen den Vollstreckungsbefehl rechtzeitig Einspruch ein und wandte sich sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Forderung.

25      Da der Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb) die gleichen Zweifel hegt wie die in der Rechtssache C‑267/19 angeführten, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die gleichen Fragen wie die in jener Rechtssache aufgeworfenen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

26      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 sind die Rechtssachen C‑267/19 und C‑323/19 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

27      Um festzustellen, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, ist zu prüfen, ob die Ausgangsrechtssachen einen Bezug zum Unionsrecht aufweisen. Hierzu ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), ergangen ist, mit zwei Einsprüchen gegen Zwangsvollstreckungsbefehle befasst ist, die von Notaren zur Beitreibung von Forderungen erlassen wurden.

28      Kommt die Verordnung Nr. 1215/2012 zur Anwendung, ergehen am Ende derartiger Einspruchsverfahren grundsätzlich gerichtliche Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden können. Der Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht, der die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts begründet, könnte somit aus der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44).

29      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Verfahren zur Forderungsbeitreibung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wesentlichen unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

30      Was zum anderen den Auslandsbezug betrifft, von dessen Vorliegen die Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C‑478/12, EU:C:2013:735, Rn. 26), ist festzustellen, dass in der Rechtssache C‑267/19 die Vollstreckungsschuldnerin ihren Sitz in Slowenien hat. Dagegen ist es in der Rechtssache C‑323/19 die Vollstreckungsgläubigerin, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Kroatien hat, im vorliegenden Fall in der Slowakei, während die übrigen Umstände der Rechtssache auf den ersten Blick auf Kroatien beschränkt sind.

31      Daher fragt sich die Europäische Kommission – ohne förmlich einzuwenden, der Gerichtshof sei unzuständig, weil in der zuletzt genannten Rechtssache kein Auslandsbezug vorliege –, ob die Verordnung Nr. 1215/2012 auf einen Fall anwendbar sei, in dem nur der Vollstreckungsgläubiger in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts ansässig sei.

32      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof bei der Prüfung des Auslandsbezugs des fraglichen Rechtsverhältnisses in seiner Rechtsprechung wiederholt auf den „jeweiligen Wohnsitz der Parteien des Rechtsstreits“ bezogen hat, ohne nach deren Eigenschaft im Verfahren zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26).

33      Zwar definiert die Verordnung Nr. 1215/2012 den Begriff „grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten“, obwohl sie ihn in ihren Erwägungsgründen 3 und 26 verwendet, nicht, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) den gleichwertigen Begriff „grenzüberschreitende Rechtssache“ dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

34      Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C‑453/18 und C‑494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 35).

35      Mit dieser Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 lassen sich grundsätzlich auch der grenzüberschreitende Charakter und damit der Auslandsbezug eines Rechtsstreits für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 feststellen. Denn da diese Verordnungen beide in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in diesen Verordnungen verwendet hat, zu harmonisieren.

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 auf beide Ausgangsrechtssachen Anwendung findet und somit den Bezug dieser Rechtssachen zum Unionsrecht darstellt.

37      Festzustellen ist auch, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts zwar zum Teil auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beziehen, dass dieser aber im Wesentlichen Art. 47 der Charta entspricht, für dessen Prüfung der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 der Charta zuständig ist, wenn die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durchführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2019, Hrvatska radiotelevizija, C‑657/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:304, Rn. 28).

38      Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht, das mit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallenden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, wissen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, mit der Notare ermächtigt werden, im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde – Verfahren, die vor der Anrufung des Gerichts stattfinden – Vollstreckungsbefehle zu erlassen, nicht gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta, verstößt.

39      Da sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschrift mit den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts, wenn auch nur mittelbar, darauf auswirken kann, ob die Entscheidungen, die dieses Gericht in einem Einspruchsverfahren gegen einen von einem Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl erlassen hat, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Vorlagefragen im Hinblick auf Art. 47 der Charta und Art. 18 AEUV zu prüfen.

 Zur Begründetheit

40      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C‑450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).

41      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu seiner Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199), festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die Verordnung Nr. 805/2004 betraf. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden betroffenen Forderungen jedoch nicht um „unbestrittene“ Forderungen im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung, weil sie vor dem vorlegenden Gericht angefochten wurden. Folglich ist die Verordnung Nr. 805/2004 sachlich nicht anwendbar.

42      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob für den Fall, dass die von ihm zu erlassenden Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

43      Zur Tragweite des zuletzt genannten Urteils ist zunächst klarzustellen, dass der Gerichtshof nur darüber befunden hat, ob Notare in Kroatien, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das Zwangsvollstreckungsgesetz in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde übertragen sind, die Eigenschaft eines „Gerichts“ besitzen – und damit über die Frage, ob aus solchen Verfahren stammende Beschlüsse auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden können –, ohne die diesbezügliche Besonderheit der kroatischen Rechtsordnung in Frage zu stellen.

44      In jenem Urteil hat sich der Gerichtshof indes nicht zur Zuständigkeit der Notare in Kroatien, Vollstreckungsbefehle in Zwangsvollstreckungsverfahren auszustellen, geäußert und keinesfalls in dem Sinne entschieden, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 den Rückgriff auf diese Art von Verfahren verbieten würde.

45      Was erstens die Auslegung von Art. 18 AEUV betrifft, der mangels anderer spezieller Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot im Rahmen der Verordnung Nr. 1215/2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist zunächst festzustellen, dass das Zwangsvollstreckungsgesetz keine unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit vorsieht.

46      Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, muss sich ein Vollstreckungsgläubiger nämlich – ob er gebietsansässig oder gebietsfremd ist oder ob es sich um eine juristische oder eine natürliche Person handelt – an einen Notar wenden, um einen Vollstreckungsbefehl auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zu erwirken. Die am Ende dieser Verfahren erlassenen Beschlüsse können nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, und zwar unabhängig vom Kriterium der Staatsangehörigkeit der Parteien.

47      Diese Schlussfolgerung kann sodann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass für Beschlüsse, die von den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausdrücklich als „Gericht“ eingestuften Notaren anderer Mitgliedstaaten erlassen werden, die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung gilt.

48      Die Einstufung der Notare in den verschiedenen Mitgliedstaaten richtet sich weiterhin nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnungen, da die Verordnung Nr. 1215/2012, wie auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, nicht dazu bestimmt ist, eine bestimmte Gerichtsorganisation vorzuschreiben. Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, besteht ihr Ziel nämlich darin, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 50).

49      Was schließlich die umgekehrte Diskriminierung betrifft, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht Zweifel hegt, ergibt sich aus dem durch diese Verordnung eingeführten System, dass die Mitgliedstaaten die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten in Zivil- oder Handelssachen erlassenen Entscheidungen anerkennen und vollstrecken, sofern die in dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen eingehalten werden. Da der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), entschieden hat, dass die von den im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Notaren erlassenen Beschlüsse nicht von einem Gericht im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 erlassen wurden, können diese Beschlüsse im Hinblick auf deren Art. 2 Buchst. a nicht als „gerichtliche Entscheidung“ eingestuft werden und sind nicht auf der Grundlage dieser Verordnung verkehrsfähig, ohne dass dies zu einer umgekehrten Diskriminierung führen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, EOS Matrix, C‑234/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Außerdem gibt es, wie aus den Erklärungen der kroatischen Regierung hervorgeht, in der kroatischen Rechtsordnung andere Rechtsbehelfe, nämlich das bei einem Gericht eingeleitete Mahnverfahren, die geeignet sind, etwaige Nachteile auszugleichen, die damit verbunden sind, dass die Zuständigkeit für die Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen in Zwangsvollstreckungsverfahren den Notaren übertragen ist. Insoweit macht die kroatische Regierung geltend, dass die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs gemäß Art. 446 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zwar davon abhänge, dass ein Rechtsschutzinteresse für dieses Verfahren bestehe, doch stelle Abs. 3 dieses Artikels eine Vermutung für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auf, wenn der Antragsgegner im Ausland ansässig sei. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

51      Was zweitens die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, stellt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Umstand, dass das bei Notaren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren nicht kontradiktorischen Charakter hat, einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dar.

52      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), zwar festgestellt hat, dass die Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde durch den Notar in Kroatien keinen kontradiktorischen Charakter hat, er hat gleichwohl ebenso festgestellt, dass der Zugang zu Gericht gewährleistet ist, da die Notare die ihnen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens übertragenen Befugnisse unter der Aufsicht eines Gerichts ausüben, bei dem der Schuldner gegen den vom Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl Einspruch einlegen kann.

53      Somit kann aus dem nicht kontradiktorischen Charakter des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde und in Ermangelung weiterer Angaben seitens des vorlegenden Gerichts nicht abgeleitet werden, dass dieses Verfahren unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta abläuft.

54      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

 Kosten

55      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Kroatisch.