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Amtsblattmitteilung

 

    Klage der Fédération Nationale de la Coopération Bétail et Viande (FNCBV) gegen

    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Juni 2003

    (Rechtssache T-217/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Fédération Nationale de la Coopération Bétail et Viande mit Sitz in Paris hat am 19. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Robert Collin und Michel Ponsard, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung C.38.179/F3 vom 2. April 2003 für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

(hilfsweise, die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben;

(wiederum hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;

(der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin und fünf weitere französische Vereinigungen von Zucht- und Schlachtbetrieben eine Geldbuße wegen Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen einer Absprache über die Aussetzung von Rindfleischimporten nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Tieren.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe.

Für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht sie geltend:

(Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere eine Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund eines Begründungsmangels in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen einer unzureichenden Begründung der Entscheidung über das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes bei der Festsetzung der Geldbuße;

(offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen und die Einstufung der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Absprache sowie in Bezug auf deren Auswirkungen auf den Wettbewerb;

(einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 26/621, da die Kommission die in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme hätte einräumen müssen;

(einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/622, da die Kommission nicht angegeben habe, welcher Umsatz bei der Bestimmung der Geldbußen herangezogen worden sei, und nicht überprüft habe, ob der Betrag der Geldbuße nicht die Grenze von 10 % des Umsatzes überschritten habe.

Für ihren Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße bringt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

(einen Verstoß gegen Abschnitt 5 Buchstabe b der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen3 bei der Bemessung der Geldbuße;

(offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler bei der Einstufung des Verstoßes als "besonders schwer" und der Absprache als "geheim", bei der mangelnden Berücksichtigung mildernder Umstände (keine Auswirkung auf den Markt, Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission, ausschließlich passive Mitwirkung der Klägerin beim Zustandekommen der Absprache) und bei der Ermittlung der Dauer der Absprache;

(einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 bei der Festsetzung der Geldbuße;

(einen Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachahndung.

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1 - ( ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993.

2 - ( ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1992, ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

3 - ( Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 etc. festgesetzt werden, ABl. C 9 vom 14.1.1998.