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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Cathal Boyle gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Juni 2003

    (Rechtssache T-218/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Cathal Boyle, Killybegs, Irland, Prozessbevollmächtigte: P. Gallagher und A. Collins, Barristers, sowie D. Barry, Solicitor, hat am 13. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Der Kläger beantragt,

(die in Artikel 2 der unter dem Aktenzeichen K(2003) 1113 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länger über alles von mehr als 12 m enthaltene Entscheidung, den Antrag auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für ein als Ersatz für die MFV Marie Dawn vorgeschlagenes neues Schiff abzulehnen, für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragte, sein Fischereifahrzeug durch ein neues Fahrzeug mit zusätzlichen Sicherheitselementen zu ersetzen, die eine größere Brutto-Tonnage erforderten. Der Antrag auf Erhöhung der Tonnage wurde von Irland bei der Europäischen Kommission eingereicht, die ihn mit der angefochtenen Entscheidung1 ablehnte.

Zur Begründung seines Klageantrags beruft sich der Kläger in erster Linie auf die fehlende Befugnis der Kommission. Die Befugnisse der Kommission gemäss der Entscheidung 97/4132 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung der Fischerei in der Gemeinschaft seien begrenzt. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413 sei die Kommission verpflichtet, über Anträge auf Erhöhung von Fall zu Fall zu entscheiden, und die einzigen Punkte, die sie bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen dürfe, seien die Fragen, ob die Kapazitätserhöhung ausschließlich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zurückgehe und ob der Fischereiaufwand des Fahrzeugs dadurch erhöht werde. Die Kommission sei daher nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413 nicht befugt gewesen, bestimmte weitere in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Kriterien festzulegen.

Der Kläger beruft sich ferner auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum letztgenannten Punkt macht er geltend, dass anscheinend ein Unterschied zwischen sämtlichen Anträgen auf neue Ersatzfahrzeuge und zwei Anträgen auf neue Ersatzfahrzeuge für die "Angela" und die "Pembroke" gemacht worden sei.

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1 - (Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länger über alles von mehr als 12 m (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2003] 1113) (ABl. L 90, S. 48).

2 - (Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. L 175, S. 27).