Language of document : ECLI:EU:T:2008:43





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Februar 2008 – Altana Pharma/HABM – Avensa (PNEUMO UPDATE)

(Rechtssache T-327/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-36)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Avensa AG und der Altana Pharma AG

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Altana Pharma AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke PNEUMO UPDATE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 – Anmeldung Nr. 2462049

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Avensa AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke Pneumo für Waren der Klasse 5; der Widerspruch richtet sich nur gegen die Eintragung für Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.