Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Februar 2008 – Altana Pharma/HABM – Avensa (PNEUMO UPDATE)
(Rechtssache T-327/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-36)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Avensa AG und der Altana Pharma AG |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Altana Pharma AG |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Wortmarke PNEUMO UPDATE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 – Anmeldung Nr. 2462049 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Avensa AG |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Deutsche Wortmarke Pneumo für Waren der Klasse 5; der Widerspruch richtet sich nur gegen die Eintragung für Klasse 5 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde stattgegeben. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. | | Die Altana Pharma AG trägt die Kosten. |