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Klage, eingereicht am 30. März 2012 - Comsa/HABM - COMSA (COMSA)

(Rechtssache T-144/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Comsa, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Constructora de obras municipales, SA (COMSA) (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 10. Januar 2012 in den verbundenen Sachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2 hinsichtlich der Randnrn. 2, 3 und 5 nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 40/1994 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009) steht;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Constructora de obras municipales, SA (COMSA).

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "COMSA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 35, 36, 37, 39 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 091 051.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Name des Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) "COMSA S.A" und die nicht eingetragene Marke "COMSA".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Den Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.

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