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Klage, eingereicht am 17. September 2010 - Dow AgroSciences und Dintec Agroquímica - Produtos Químicos/Kommission

(Rechtssache T-446/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) und Dintec Agroquímica - Produtos Químicos, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss 2010/355/EU für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die der Billigkeit entsprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/355/EG der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens rügen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da er auf einer rechtswidrigen Entscheidung beruhe und nur wegen dieser Entscheidung bestehe. Diese andere Entscheidung2, 2007/629/EG3 sei die ursprüngliche Nichtaufnahme von Trifluralin, die auf der Überprüfung des Stoffes gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/4144 beruhe. Wäre die Entscheidung 2007/629/EG nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden, würde der angefochtene Beschluss nicht bestehen.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Maßnahme selbst aus eigenständigen Gründen rechtswidrig sei. Die Kommission habe die angefochtene Maßnahme rechtsfehlerhaft auf die angeführten Bedenken in Bezug auf Folgendes gestützt:

potenzieller atmosphärischer Ferntransport: Hierzu machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Daten nicht berücksichtigt (fehlende wissenschaftliche Rechtfertigung) und gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verfahrensechte verstoßen. Außerdem sei die Haltung der Kommission in Bezug auf den atmosphärischen Ferntransport diskriminierend und unverhältnismäßig.

Gefährdung von Fischen: Hierzu machen die Klägerinnen geltend, dass die wissenschaftliche Erkenntnisse die Feststellung nicht stützten. Ferner sei die angefochtene Maßnahme unverhältnismäßig, soweit sie die angeblichen Bedenken wegen chronischer Toxizität betreffe.

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1 - Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4199 (ABl. 2010, L 160, S. 30).

2 - Von den Klägerinnen in der Rechtssache T-475/07, Dow Agrociences u. a./Kommission, angefochten (ABl. 2008, S 51, S. 54).

3 - Entscheidung der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2007] 4282), (ABl. 2007, L 255, S. 42).

4 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).