Language of document :

Klage, eingereicht am 30. Dezember 2011 - TV2/Danmark/Kommission

(Rechtssache T-674/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: TV2/Danmark A/S (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark (C 2/2003) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien (Erwägungsgründe 101 und 153 sowie Schlussfolgerung, 1. Absatz);

hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark (C 2/2003) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass

die untersuchten Maßnahmen sämtlich neue und damit anmeldepflichtige Beihilfen darstellten (Erwägungsgrund 154 und Art. 1),

die in den Jahren 1997-2002 an TV2 ausgezahlten und danach auf die regionalen Sender übertragenen Rundfunkgebühren staatliche Beihilfen für TV2 darstellten (Erwägungsgrund 194) und

die Werbeeinnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 samt den Mitteln aus der Auflösung des TV2-Fonds auf TV2 übertragen wurden, staatliche Beihilfen für TV2 darstellten (Erwägungsgründe 90, 92, 193 und 195 mit Tabelle 1).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 14 AEUV und das Protokoll von Amsterdam verstoße. Die Klägerin ist der Auffassung, dass

sie keine staatliche Beihilfe erhalten habe, da die untersuchten Maßnahmen TV2/Danmark keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV verschafft hätten, sondern lediglich eine Vergütung für die von dieser erbrachten Gemeinwohlleistungen darstellten. Die Kommission habe die Voraussetzungen des Urteils Altmark nicht im Einklang mit deren Sinn und Zweck angewandt und zu Unrecht angenommen, dass die zweite und die vierte dieser Voraussetzungen nicht erfüllt seien,

die angebliche Beihilfe für TV2/Danmark in Form von Rundfunkgebühren und der Befreiung von der Körperschaftsteuer keine neue Beihilfe im Sinne der Verfahrensverordnung darstelle, da es sich um Regelungen aus der Zeit vor dem Beitritt Dänemarks zur EU handele,

Rundfunkgebühren, die in den Jahren von 1997 bis 2002 über TV2/Danmark an die regionalen TV2-Sender weitergeleitet worden seien, nicht als staatliche Beihilfen für TV2/Danmark eingestuft werden könnten, da TV2/Danmark nicht der tatsächliche Empfänger dieser Mittel gewesen sei, und

die Mittel, die von der TV2 Reklame A/S über den TV2-Fonds auf TV2/Danmark übertragen worden seien und die aus dem Verkauf von Werbung gestammt hätten, keine staatliche Beihilfe darstellten, da es sich um das Entgelt für die Ausstrahlung von Werbung über das Programm von TV2/Danmark gehandelt habe.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABL. L 83, S. 1).