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Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 – Andechser Molkerei Scheitz/Kommission

(Rechtssache T-13/12)1

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Andechs, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Grünheid und P. Ondrůšek)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205), soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1     ABl. C 89 vom 24.3.2012.