Language of document : ECLI:EU:T:2016:94

Rechtssache T‑411/14

The Coca-Cola Company

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Konturflasche ohne Riffelung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Februar 2016

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus der Form einer Konturflasche ohne Riffelung besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Marke, die in einem Teil der Union keine Unterscheidungskraft besitzt – Erlangung der Unterscheidungskraft in diesem Teil

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Keine Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Dreidimensionale Marke, die aus der Form einer Konturflasche ohne Riffelung besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 35-39)

2.      Eine dreidimensionale Marke, die aus der Form einer Konturflasche ohne Riffelung mit einem leicht gebogenen Mittelteil und einem aus einem sich leicht verjüngenden trichterförmigen oberen Ende mit einem leichten Wulst am Flaschenkopf besteht, deren Eintragung für „unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Flaschen aus Metall“ der Klasse 6, „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Glas- und Plastikflaschen“ der Klasse 21 und „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer sowie andere Getränke ohne Alkohol; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wurde, hat keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke. Die angemeldete Marke wird durch ihre Form und ihre Aufmachung mit gewölbtem Umriss geprägt. Jedoch stellen diese Form und diese Aufmachung nicht mehr als die Summe aller Bestandteile dar, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetzt, d. h., es handelt sich um eine Flasche wie die meisten Flaschen auf dem Markt. Eine solche Form und eine solche Aufmachung können in der Tat im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren verwendet werden. Folglich ist die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden zusammengesetzten Marke kombiniert sind, auch nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen Die Anmeldemarke stellt somit nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden

(vgl. Rn. 46, 47, 50, 51)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 66-72)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 77, 78)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 80-87)