Language of document :

Klage, eingereicht am 18. Februar 2013 - Calestep/ECHA

(Rechtssache T-89/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Calestep, SL (Estepa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cabezas Mateos)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften festzustellen, dass die Klage zulässig ist, und die von ihr angefochtene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe aufgrund ihrer Einstufung als kleines Unternehmen die ermäßigte Gebühr bezahlt, die nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (ABl. L 107, S. 6) vorgesehen sei, die ihrerseits auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) Bezug nähmen,

Die ECHA habe nach einer Überprüfung festgestellt, dass sie nicht als ein kleines Unternehmen anzusehen sei, weil sie zu einem Konzern gehöre. Da sie nach Ansicht der Agentur nicht die notwendigen Voraussetzungen erfülle, habe diese von ihr verlangt, den ausstehenden Restbetrag der gesamten Gebühr für ein mittleres Unternehmen zuzüglich einer Verwaltungsgebühr zu zahlen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Missachtung der beiden Voraussetzungen rügt, die nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der genannten Empfehlung vorgesehen seien.

Nach Ansicht der Klägerin genügt es für den Ausschluss eines Unternehmens von der Gruppe der kleinen Unternehmen nicht, dass es mehr als 50 Beschäftigte habe, sondern es müsse außerdem eine der anderen in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein, da die Vorschrift die Konjunktion "und" vorschreibe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

____________