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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. April 2013 - AbbVie/EMA

(Rechtssache T-44/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni juris - Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: AbbVie, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) und AbbVie Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bogaert und G. Berrisch, B. Kelly und G. Castle, Solicitors, D. Anderson, QC, und D. Scannell, Barrister)

Antragsgegnerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jablonski, N. Rampal Olmedo und A. Spina)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung EMA/748792/2012 der EMA vom 14. Januar 2013, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels (G. d. I. d. A.) Humira zur Behandlung von Morbus Crohn vorgelegt wurden

Tenor

Der Vollzug der Entscheidung EMA/748792/2012 der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 14. Januar 2013, mit der einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu Berichten über die klinischen Studien M02-404, M04-691 und M05-769 gewährt wurde, die im Rahmen eines Antrags auf G. d. I. d. A. Humira zur Behandlung von Morbus Crohn vorgelegt wurden, wird ausgesetzt.

Die EMA wird verpflichtet, die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannten Dokumente nicht zu verbreiten.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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