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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft und Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. September 2002

(Rechtssache T-271/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft und Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, Wien und St. Pölten (Österreich), haben am 2. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte A. Ablasser, R. Roniger und R. Bierwagen.

Die Klägerinnen beantragen,

- Artikel 1 der Entscheidung der Kommission C(2002)2091 endg. vom 11. Juni 2002 in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken aufzuheben, soweit er die Klägerinnen betrifft;

- Artikel 2 erster Satz der Entscheidung aufzuheben, soweit er die Klägerinnen betrifft;

- Artikel 3 der Entscheidung aufzuheben, soweit er die Klägerinnen betrifft, bzw. hilfsweise die in Artikel 3 der Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße zu ermäßigen;

- hilfsweise zu Antrag 1 die Zulassung der FPÖ als Beschwerdeführerin und die Weiterleitung der Beschwerdepunkte für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Verfahren der Beklagten richtete sich gegen regelmäßige Treffen von Banken in Österreich ("Bankenrunden"). Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen - neben sechs anderen österreichischen Bankinstituten - gegen Artikel 81 EG verstoßen haben, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen über Preise, Gebühren und Werbemaßnahmen beteiligt waren, die vom 1. Januar 1995 bis zum 24. Juni 1998 die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem österreichischen Bankenmarkt bezweckten. Die Kommission hat gegen die betroffenen Banken Bußgelder verhängt.

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sich zunächst aus der teilweise unzutreffenden, teilweise unvollständigen, mithin fehlerhaften Feststellung des Sachsverhalts ergebe. Somit verletze die Entscheidung wesentliche Formvorschriften in Sinne des Artikel 230 Absatz 2 EG. Darüber hinaus weise die Entscheidung zahlreiche Begründungsmängel und Widersprüche auf. Dies betreffe die Auswahl der Adressaten der Entscheidung insgesamt sowie die Frage, warum die Klägerinnen aufgrund des Kriteriums der Größe der Institute ausgewählt wurden.

Weiterhin machen die Klägerinnen geltend, dass die Entscheidung den Gleichheitsgrundsatz verletze, da sie bei der Auswahl der Adressaten der Entscheidung diskriminiert werden. Sie haben an den verschiedenen Runden weitaus seltener als andere Banken bzw. gar nicht teilgenommen und seien auch hinsichtlich der Größe nicht mit anderen Banken vergleichbar. Die Kommission habe auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.

Ferner sei das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels des Artikel 81 Absatz 1 EG nicht erfüllt. Die Absprachen auf dem österreichischen Bankenmarkt waren nicht geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, und den Klägerinnen kann hinsichtlich dieses Tatbestandmerkmales kein Verschulden zur Last gelegt werden, da sie insbesondere aufgrund der damaligen österreichischen Rechtslage und der Beteiligung öffentlicher Stellen von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns auch nach europäischem Kartellrecht ausgehen konnten. Bei der Festlegung der Schwere des Verstoßes nehme die Entscheidung keine Rücksicht darauf, dass keine verbindlichen Absprachen im Sinne eines Preiskartells getroffen wurden, und kein einziger mildernder Umstand wurde berücksichtigt.

Als weiteren Verfahrenfehler rügen die Klägerinnen die Beschlüsse und Maßnahmen der Kommission, die FPÖ als Beschwerdeführerin zuzulassen und ihr die Beschwerdepunkte zu übermitteln.

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