Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. September 2018 – Parlament/Strabag Belgium
(Rechtssache C‑229/18 P[R])
„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters abgelehnt und der Auftrag an andere Bieter vergeben wird – Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung – Rechtsschutzinteresse – Erledigung“
Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung – Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 149 und 190 Abs. 1)
(vgl. Rn. 21-24)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt. |
2. | | Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Strabag Belgium SA im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
2. | | Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Strabag Belgium SA im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |