Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 - Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)
(Rechtssache T-434/09)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 25. August 2009 aufzuheben, soweit dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wurde;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
der etwaigen Streithelferin die auf die Streithilfe entfallenden Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke "CENTROTHERM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 301 019)
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen
Klagegründe:
Verletzung von Art. 57 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da der Beklagte die fristgerecht eingereichten Benutzungsnachweise unzureichend gewürdigt habe;
Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln;
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 und Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95
2, da der Beklagte die mit der Beschwerdebegründung nachgereichten Benutzungsnachweise nicht berücksichtigt habe;
fehlerhafte Ermessensausübung, da die nachgereichten Nachweise, selbst dann, wenn sie verspätet gewesen wären, zu berücksichtigen gewesen wären;
hilfsweise, Unanwendbarkeit der Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 gemäß Art. 241 EG, da diese gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 162 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Art. 202 EG sowie gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das rechtstaatliche Prinzip des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, das Grundrecht des Eigentumsrechts und das Recht auf einen fairen Prozess verstöße
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).