Language of document : ECLI:EU:T:2008:20

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Januar 2008

Rechtssache T-394/04

Guido Strack

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Vergabe prioritärer Punkte – Ablehnung der Beförderung“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung des in Bezug auf den Kläger durchgeführten Beförderungsverfahrens für das Jahr 2003, der Punktevergabe im Rahmen dieses Verfahrens und der darauf ergangenen Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern

Entscheidung: Die Entscheidung über die Vergabe prioritärer Punkte an den Kläger für das Beförderungsverfahren 2003 und die Entscheidung, ihn in diesem Verfahren nicht zu befördern, werden aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der die an den Beamten vergebenen Beförderungspunkte festgesetzt werden

(Beamtenstatut, Art. 45, 90 und 91)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

1.      Anfechtbare Handlungen sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen.

Im Rahmen des von der Kommission eingeführten neuen Beförderungssystems, das auf der Berücksichtigung der gesamten Verdienste beruht, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden, hat die Vergabe von Punkten in einem bestimmten Jahr Wirkungen, die nicht nur auf das laufende Beförderungsverfahren begrenzt sind und dieses betreffen, sondern auf mehrere Beförderungsverfahren Einfluss haben können. Daher ist die Festsetzung der Anzahl der im Hinblick auf eine Beförderung vergebenen Punkte eine selbständige Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Beamten dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, auch wenn diese Festsetzung nur einen Abschnitt im Beförderungsverfahren darstellt.

Dagegen stellt das Beförderungsverfahren in Bezug auf den Beamten keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts dar, da dieses Verfahren als solches keine Rechtswirkung erzeugt, die seine Interessen unmittelbar berühren könnte.

(vgl. Randnrn. 26, 29 und 30)

Verweisung auf: Gericht, 28. September 1993, Yorck von Wartenburg/Parlament, T‑57/92 und T‑75/93, Slg. 1993, II‑925, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 89

2.      Die Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Beamten für einen bestimmten Beurteilungszeitraum impliziert die Aufhebung der Vergabe der Verdienstpunkte für diesen Zeitraum, da die Note, die jeder Beamte im Rahmen seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung erhält, am Ende des Beurteilungsverfahrens automatisch in Verdienstpunkte umgerechnet wird, die im Hinblick auf eine spätere Beförderung von Bedeutung sind. Diese Aufhebung bleibt im Hinblick auf die Vergabe von prioritären Punkten und die Entscheidung über die Nichtbeförderung in Bezug auf das nachfolgende Beförderungsverfahren nicht ohne Folge, insbesondere wenn die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung über die Vergabe der genauen Anzahl von prioritären Punkten für einen Beamten mit der Anzahl der Verdienstpunkte begründet, die dieser Beamte in dem entsprechenden Beurteilungsverfahren erhalten hat.

(vgl. Randnrn. 37-39)