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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Dirk Klaas gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 30. September 2004

    (Rechtssache T-393/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Dirk Klaas, Heidelberg (Deutschland), hat am 30. September 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt R. Moos.

Der Kläger beantragt,

-    die Annullierung von 2 Beförderungspunkten durch den Generaldirektor Personal vom 12.02.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30.06.2004, für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger 2 Beförderungspunkte aberkannt werden, die für die Zeiten vor 1999 zugestellt worden waren;

-    den Bescheid insoweit aufzuheben und festzustellen, daß die 2 Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden;

-    dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Beamter des Parlaments. Er wurde rückwirkend zum 01.01.1999 in Besoldungsgruppe A6 befördert. Im Rahmen der Beförderung wurden alle vom Kläger bis 1999 erworbenen Beförderungspunkte gestrichen. Zur Begründung wies das Parlament auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-30/02 (Leonhardt/Parlament) hin, welches nach seiner Auffassung eine solche Streichung erlaube.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, daß die Übergangsregel, wonach alle bis 1999 erworbenen Punkte im Falle einer Beförderung zu streichen sind, gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts verstoße. Nach Auffassung des Klägers sei diese Regel nicht notwendig und nicht verhältnismäßig und mißachte den Gleichheitsgrundsatz. Er trägt auch vor, es gebe keine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sache mit der Rechtsache T-30/02.

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