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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 9. Mai 2023 – ENGIE Deutschland GmbH gegen Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(Rechtssache C-293/23, ENGIE Deutschland)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ENGIE Deutschland GmbH

Beklagte: Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Andere Verfahrensbeteiligte: Zwickauer Energieversorgung GmbH, Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Vorlagefrage:

Stehen die Art. 2 Nrn. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/9441 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1 000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft? 

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1 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).