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Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2010 – RWE Transgas/Kommission

(Rechtssache T‑381/09)

„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 37-47, 52)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die RWE Transgas a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.