Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 - RWE Transgas/Kommission
(Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: RWE Transgas a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger, S. Einhaus, sodann Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger, S. Einhaus und T. Weck)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, B. Schima und O. Beynet)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die RWE Transgas a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.