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Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 - RWE Transgas/Kommission

(Rechtssache T-381/09)1

(Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: RWE Transgas a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger, S. Einhaus, sodann Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger, S. Einhaus und T. Weck)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, B. Schima und O. Beynet)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die RWE Transgas a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.