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Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-275/13)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Sprache des Schriftverkehrs mit den Kandidaten des Auswahlverfahrens – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften (ABl. 2013, C 75 A, S. 1)

Tenor

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Italienischen Republik.

Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.