Language of document : ECLI:EU:T:2016:340

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2016(*)

„Dumping – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Vereinigung – Keine unmittelbare Betroffenheit der Mitglieder – Unzulässigkeit – Landesweiter Antidumpingzoll – Individuelle Behandlung – Stichprobenverfahren – Verteidigungsrechte – Nichtdiskriminierung – Sorgfaltspflicht“

In der Rechtssache T‑276/13

Growth Energy mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten),

Renewable Fuels Association mit Sitz in Washington,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Vander Schueren, dann Rechtsanwälte P. Vander Schueren und M. Peristeraki,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand zunächst von Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor, dann der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. França und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

und durch

ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und A. Massot,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10), soweit sie die Klägerinnen und ihre Mitglieder betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. und 21. Mai 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die Growth Energy und die Renewable Fuels Association, sind Verbände, die im Fall von Growth Energy die amerikanischen Bioethanolhersteller sowie andere auf dem Gebiet von Biokraftstoffen tätige Organisationen und im Fall der Renewable Fuels Association Befürworter des Ethanols in den Vereinigten Staaten vertreten.

2        Aufgrund einer Beschwerde von ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Europäischer Verband der Hersteller von Ethanol aus erneuerbaren Quellen, im Folgenden: ePure) leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Europäische Union nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) ein.

3        Die Klägerinnen erklären, sie hätten während des Antidumpingverfahrens den Status repräsentativer Verbände gehabt und seien während der gesamten Untersuchung als Beteiligte behandelt worden.

4        Mit der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2011, C 345, S. 7) teilte die Kommission mit, sie beabsichtige, wegen der Vielzahl von ausführenden Herstellern in den Vereinigten Staaten und von Herstellern in der Union in Bezug auf beide Gruppen ein Stichprobenverfahren nach Art. 17 der Grundverordnung durchzuführen.

5        Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte die Kommission der Marquis Energy LLC, der Patriot Renewable Fuels LLC, der Plymouth Energy Company LLC, der POET LLC und der Platinum Ethanol LLC (im Folgenden: in die Stichprobe einbezogene Hersteller), die Mitglieder der Klägerinnen sind, mit, dass sie in die Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in den Vereinigten Staaten einbezogen worden seien. Daraufhin übermittelten diese Unternehmen der Kommission am 22. Februar 2012 ihre jeweiligen Antworten zum Antidumping-Fragebogen, und die Kommission führte in ihren Betriebsstätten Kontrollbesuche durch.

6        Am 26. März 2012 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zur Einleitung des Antidumpingverfahrens.

7        Am 24. August 2012 übermittelte die Kommission den Klägerinnen das vorläufige Informationsschreiben, in dem sie den Sachverhalt und die Erwägungen mitteilte, auf deren Grundlage sie beschlossen hatte, die Untersuchung fortzusetzen, ohne vorläufige Maßnahmen einzuführen (im Folgenden: vorläufiges Informationsschreiben). In den Rn. 45 bis 47 dieses Schreibens stellte sie u. a. fest, dass in diesem Stadium nicht beurteilt werden könne, ob die Ausfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten gedumpt gewesen seien, weil die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keinen Unterschied zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen machten und ihre Waren ausnahmslos an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen verkauften, die das Bioethanol dann mit Benzin mischten und es weiterverkauften. Folglich hätten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine Kenntnis von der Bestimmung der Ware und ihrem Ausfuhrpreis gehabt. Daher habe die Kommission beschlossen, die Untersuchung fortzuführen und sie auf die Händler/Hersteller von Gemischen zu erstrecken, um Angaben über den Ausfuhrpreis und ein vollständiges Bild vom Bioethanolmarkt zu erhalten (Rn. 50 dieses Schreibens).

8        Am 11. September 2012 fand auf Ersuchen der Klägerinnen, der Plymouth Energy Company und von POET eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten der Kommission statt.

9        Am 24. September 2012 reichten die Klägerinnen ihre Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben ein.

10      Am 6. Dezember 2012 übersandte die Kommission den Klägerinnen das endgültige Informationsdokument, in dem sie auf der Grundlage der Angaben der unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen prüfte, ob ein den betreffenden Wirtschaftszweig der Union schädigendes Dumping vorlag (im Folgenden: endgültiges Informationsdokument). Sie beabsichtigte daraufhin, endgültige Maßnahmen zu einem landesweiten Satz von 9,6 % für einen Zeitraum von drei Jahren einzuführen.

11      Die Klägerinnen reichten ihre Stellungnahme zu diesem Dokument am 17. Dezember 2012 ein.

12      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 übersandte die Kommission ein zusätzliches Informationsdokument, in dem sie im Wesentlichen angab, die Geltungsdauer der endgültigen Antidumpingmaßnahme von drei auf fünf Jahre verlängern zu wollen, und die Klägerinnen aufforderte, zu dieser Änderung sowie zu dem endgültigen Informationsdokument spätestens bis zum 2. Januar 2013 schriftlich Stellung zu nehmen.

13      Am 2. Januar 2013 reichten die Klägerinnen ihre Stellungnahme zu diesem Dokument ein.

14      Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme der Klägerinnen zum endgültigen Informationsdokument.

15      Am 18. Februar 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung), mit der er auf derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 (TARIC‑Codes 2207100012, 2207200012, 2208909912, 2710122111, 2710122592, 2710123111, 2710124111, 2710124511, 2710124911, 2710125111, 2710125911, 2710127011, 2710129011, 3814001011, 3814009071, 3820000011 und 3824909767) eingereihtes, zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtes Bioethanol, auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol, auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols, der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für einen Zeitraum von fünf Jahren einen landesweiten endgültigen Antidumpingzoll zum Satz von 9,5 % einführte, der als Festbetrag von 62,30 Euro pro Tonne Nettogewicht anteilsmäßig, d. h. auf den Gewichtsanteil des Bioethanols, zu erheben war.

16      Hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten stellte der Rat in den Erwägungsgründen 12 bis 16 der angefochtenen Verordnung fest, die Untersuchung habe ergeben, dass keiner der oben in Rn. 5 erwähnten in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol in die Union ausgeführt habe. Sie hätten die Ware vielmehr im Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen verkauft, die sie dann mit Benzin gemischt und im Inland sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauft hätten. Diese Hersteller hätten nicht in allen Fällen Kenntnis davon gehabt, ob ihre Produktion für den Unionsmarkt bestimmt gewesen sei, und ihnen seien auch die Verkaufspreise der Händler/Hersteller von Gemischen nicht bekannt gewesen. Demzufolge seien die US-Hersteller von Bioethanol nicht die Ausführer der betroffenen Ware in die Union gewesen. Ausführer seien vielmehr die Händler/Hersteller von Gemischen gewesen. Um die Untersuchung abschließen zu können, habe der Rat sich auf die Angaben der beiden Händler/Hersteller von Gemischen gestützt, die sich bereit erklärt hätten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

17      Zur Feststellung eines Dumpings führte der Rat in den Erwägungsgründen 62 bis 64 der angefochtenen Verordnung aus, er habe es für angebracht gehalten, eine landesweite Dumpingspanne festzusetzen. Auch wenn einige Hersteller vorgebracht hätten, es sei möglich, ihre Waren zu identifizieren und zu verfolgen, nachdem sie zur Ausfuhr an US-Wirtschaftsbeteiligte verkauft worden seien, hätten sie keine Verbindung zwischen ihren Verkäufen auf dem US-Markt und den von anderen Wirtschaftsbeteiligten getätigten Ausfuhren in die Union herstellen können und die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die Union sei ihnen unbekannt gewesen. Nach Auffassung des Rates sei es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union ausgeführt worden sei, nicht praktikabel gewesen, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen.

18      Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 antwortete die Kommission auf die Stellungnahmen der Klägerinnen und der Plymouth Energy Company zum zusätzlichen Informationsdokument.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

19      Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 geändert worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

1.     Antrag auf Verbindung mit der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat

20      Mit Schriftsatz, der am 18. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat, zu verbinden. In seiner Stellungnahme hat der Rat beantragt, die Entscheidung über eine Verbindung der beiden Rechtssachen auszusetzen, bis das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei und das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Zulässigkeit geprüft habe.

21      Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache nicht mit der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat, zu verbinden.

2.     Streithilfe

22      Mit Schriftsatz, der am 16. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Klägerinnen und der Rat haben keine Einwände gegen diese Streithilfe erhoben.

23      Mit Schriftsatz, der am 20. September 2013 eingegangen ist, hat ePure beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Klägerinnen und der Rat haben keine Einwände gegen diese Streithilfe erhoben.

24      Mit Beschlüssen vom 4. Februar 2014 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diesen Streithilfeanträgen stattgegeben.

25      Am 18. April 2014 haben die Kommission und ePure ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

3.     Prozessleitende Maßnahmen und mündliches Verfahren

26      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Rat und den Klägerinnen schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben die schriftlichen Fragen fristgerecht beantwortet.

27      Allerdings hat der Rat dem Gericht mit Schriftsatz vom 29. April 2015 mitgeteilt, er sehe bestimmte Informationen, die zur Beantwortung dieser Fragen notwendig seien, als vertraulich an, und das Gericht ersucht, eine Beweisaufnahme anzuordnen, um „diese Dokumente vorlegen“ und ihre vertrauliche Behandlung beantragen zu können.

28      Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 haben die Klägerinnen drei Anträge gestellt: erstens, eine Beweisaufnahme anzuordnen und dem Rat aufzugeben, diese Dokumente vorzulegen, zweitens, Abschnitt (i) 1 der Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zu entfernen oder den Klägerinnen hilfsweise zu gestatten, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, und drittens, ihnen Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen, um die unzutreffenden tatsächlichen Angaben in der Antwort des Rates richtigzustellen.

29      Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. und 21. Mai 2015 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung haben die Klägerinnen ihren Antrag vom 19. Mai 2015 teilweise zurückgenommen, insbesondere ihren oben in Rn. 28 wiedergegebenen zweiten und dritten Antrag; das Gericht hat dies im Sitzungsprotokoll festgehalten.

30      Am Ende der Sitzung hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Schluss des mündlichen Verfahrens auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

31      Da das Gericht es nicht als erforderlich angesehen hat, die oben genannte Beweisaufnahme anzuordnen, ist den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mitgeteilt worden, dass das mündliche Verfahren am selben Tag geschlossen wurde.

4.     Anträge auf vertrauliche Behandlung

32      Mit am 22. November 2013 eingereichtem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, einige der Klageschrift beigefügte Schriftstücke, einen Teil ihrer Erwiderung sowie einige der ihr beigefügten Schriftstücke gegenüber ePure vertraulich zu behandeln.

33      Mit am 15. Mai 2015 eingereichtem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, einige Teile der Antwort des Rates auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten Fragen des Gerichts gegenüber ePure vertraulich zu behandeln.

34      ePure hat lediglich nicht vertrauliche Fassungen dieser Schriftstücke erhalten und gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung ihr gegenüber keine Einwände erhoben.

5.     Anträge der Parteien

35      Mit ihrer Klage in der durch den Schriftsatz vom 17. Mai 2013 geänderten Fassung beantragen die Klägerinnen,

–        die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen und ihre Mitglieder betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

37      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38      ePure beantragt,

–        die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

39      Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf zehn Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8, Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 der Grundverordnung, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler. Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie einen offensichtlicher Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung. Mit dem dritten Klagegrund rügen sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung. Mit dem vierten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Mit dem fünften Klagegrund rügen sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 und Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung. Mit dem sechsten Klagegrund rügen sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung. Mit dem siebten Klagegrund rügen sie einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Mit dem achten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem neunten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen das Diskriminierungsverbot. Mit dem zehnten Klagegrund rügen sie schließlich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine unzureichende Begründung.

40      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen eine Reihe von Argumenten vorbringen, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung aufzeigen sollen, sich aber auf Rechtsverletzungen durch die „Kommission“ beziehen. So beruhen z. B. der erste bis fünfte, der siebte und der neunte Klagegrund, wie sie in Rn. 5 der Klageschrift zusammengefasst sind, auf dem Vorbringen, dass die „Kommission“ verschiedene Verstöße gegen die Grundverordnung begangen habe. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei dem Hinweis auf die Verstöße, die sich aus der angefochtenen Verordnung ergäben und von der „Kommission“ statt vom „Rat“ begangen worden seien, um ein Redaktionsversehen in den Schriftsätzen der Klägerinnen handelt. Zum einen geht nämlich aus den Schriftsätzen der Klägerinnen eindeutig hervor, dass ihr Vorbringen darauf gerichtet ist, die angefochtene Verordnung wegen vom Rat begangener Verstöße für nichtig erklären zu lassen. Zum anderen ergibt sich aus den Antworten des Rates und der Kommission auf dieses Vorbringen, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Klägerinnen sich tatsächlich auf Verstöße des Rates bezogen haben. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen im vorgenannten Sinne zu verstehen, so wie es auch der Rat und die Kommission getan haben.

41      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und ePure, macht die Unzulässigkeit der Klage geltend, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben. Er ist der Ansicht, die Klägerinnen seien weder in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer Mitglieder noch aus eigenem Recht klagebefugt, weil die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht erfüllt seien. Außerdem macht die Kommission geltend, den Klägerinnen fehle das Rechtsschutzinteresse.

1.     Zulässigkeit

42      Da die Klägerinnen Verbände sind, die die Interessen der amerikanischen Bioethanolindustrie vertreten, ist zunächst zu prüfen, ob solchen Verbänden im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis zusteht, bevor weiter geprüft wird, ob sie aus eigenem Recht klagebefugt sind, und auch, ob sie befugt sind, im Namen einiger ihrer Mitglieder zu klagen. Schließlich ist zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse haben.

 Klagebefugnis von Verbänden wie den Klägerinnen

43      Der Rat ist der Ansicht, dass die Klägerinnen als Verbände, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur insoweit verlangen könnten, als diese ihre Mitglieder individuell betreffe. Er macht ferner geltend, dass die angefochtene Verordnung – außer im Fall von Marquis Energy, die beschlossen habe, gegen die angefochtene Verordnung (in der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat) selbst vorzugehen – den Mitgliedern der Klägerinnen gegenüber bestandskräftig geworden sei. Sollte die vorliegende von einem Verband erhobene Klage zulässig und begründet sein, könne sie nicht dazu führen, die Bestandskraft der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen, weil andernfalls der im Unionsrecht verankerte allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt werde.

44      Die Klägerinnen wenden gegen die Argumentation des Rates ein, damit würde den Verbänden das Recht genommen, vor dem Gericht Klage zu erheben. Werde eine von einem Verband erhobene Nichtigkeitsklage zugelassen, müsse sie vielmehr ihre Rechtswirkungen gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Verbands entfalten, die ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtmäßig angehörten.

45      Nach der Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage, die von einem mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betrauten Verband erhoben wird, nur in drei Fällen als zulässig anzusehen: erstens, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Dezember 2004, EFfCI/Parlament und Rat, T‑196/03, Slg, EU:T:2004:355, Rn. 42), zweitens, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind, oder drittens, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 24. Juni 2014, PPG und SNF/ECHA, T‑1/10 RENV, EU:T:2014:616, Rn. 30).

46      Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen in dieser Rechtssache geltend machen können, dass einer oder mehrere dieser Fälle gegeben sind.

47      Was zunächst den ersten Fall betrifft, in dem die von einem Verband erhobene Klage zulässig ist, d. h. wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen keine Rechtsvorschrift anführen, die ihnen ein spezifisches Klagerecht einräumt, und zweitens, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt für die Existenz einer Rechtsvorschrift ergibt, auf die die Klägerinnen sich insoweit berufen könnten.

48      Die vorliegende Klage kann daher nicht mit der Begründung für zulässig erklärt werden, zugunsten der Klägerinnen bestehe eine spezifische Rechtsvorschrift, aus der sich ihre Klagebefugnis ergebe.

49      Was den zweiten Fall betrifft, in dem die von einem Verband erhobene Klage zulässig ist, d. h. wenn er ein oder mehrere individuell klagebefugte Unternehmen vertritt, so machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, sie seien klagebefugt, weil einige ihrer Mitglieder „Ausführer von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union“ seien.

50      Hinsichtlich der Mitglieder der Klägerinnen ist daher die Klagebefugnis folgender vier Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen:

–        Marquis Energy, ein in die Stichprobe einbezogener amerikanischer Bioethanolhersteller, der gegen die angefochtene Verordnung in der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat, selbst Klage erhoben hat;

–        die vier neben Marquis Energy in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller, die im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführt sind (im Folgenden: die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller), nämlich Patriot Renewable Fuels, Plymouth Energy Company, POET und Platinum Ethanol, die jeweils Mitglied zumindest einer der Klägerinnen sind. Diese vier Gruppen von Herstellern sind nämlich Mitglieder der ersten Klägerin, Growth Energy, während Patriot Renewable Fuels und Plymouth Energy Company zugleich Mitglieder der zweiten Klägerin, Renewable Fuels Association, sind;

–        die Bioethanolhändler/Hersteller von Bioethanolgemischen Murex und CHS;

–        alle anderen Mitglieder der Klägerinnen.

51      Erstens ist auszuschließen, dass die vorliegende Klage aus dem ersten dieser Gründe, d. h. wenn die Klägerinnen Marquis Energy vertreten würden, zulässig sein könnte. Nach der Rechtsprechung ist ein Verband, der als Vertreter seiner Mitglieder handelt, nämlich befugt, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn diese Mitglieder selbst keine Klage erhoben haben, obwohl sie dazu befugt gewesen wären (vgl. Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T‑236/10, Slg, EU:T:2012:176, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit folgt aus dieser Rechtsprechung, dass im vorliegenden Fall, da Marquis Energy gegen die angefochtene Verordnung vor dem Gericht in der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat, selbst Klage erhoben hat, die von den Klägerinnen erhobene Klage jedenfalls insoweit unzulässig ist, als sie geltend machen, Marquis Energy zu vertreten. Dieses Ergebnis ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit, zu prüfen, ob die Klage der Klägerinnen zulässig ist, soweit sie auch andere Mitglieder vertreten.

52      Soweit es sich zweitens um die Mitglieder der Klägerinnen handelt, die Bioethanolhändler/Hersteller von Bioethanolgemischen sind und dieses Produkt exportieren, ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass zwei ihrer „assoziierten“ Mitglieder, Murex und CHS, Händler/Hersteller von Gemischen seien, die Bioethanol ausgeführt hätten. Murex sei „assoziiertes Mitglied“ von Growth Energy und CHS „assoziiertes Mitglied“ der Renewable Fuels Association. Aus diesem Grund halten sich die Klägerinnen als deren Vertreter folglich für klagebefugt. Sie weisen ferner darauf hin, dass diese beiden Ausführer Stichprobenformulare eingereicht hätten.

53      Unstreitig ist CHS ein „assoziiertes“ Mitglied der Renewable Fuels Association. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde, bestimmt Art. IV Abs. 4 Buchst. b der Satzung der Renewable Fuels Association jedoch, dass ein „assoziiertes“ Mitglied dieses Verbands zwar das Recht hat, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen, aber nicht stimmberechtigt ist.

54      Was Murex betrifft, ist dieses Unternehmen unstreitig ein „assoziiertes“ Mitglied von Growth Energy. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung jedoch zutreffend ausgeführt hat und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde, sieht Art. 4 der „articles of incorporation“ (Satzung) von Growth Energy Kategorien von Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht vor. Insbesondere hat ein „assoziiertes“ Mitglied von Growth Energy gemäß Art. II Section 2.01 Buchst. c der „Second Amended and Restated Bylaws“ (zweite geänderte und neugefasste Statuten) dieses Verbands kein Stimmrecht.

55      Ohne Stimmrecht haben CHS und Murex im Fall ihrer Vertretung durch den betreffenden Verband keine Möglichkeit, ihre Interessen zu wahren. Unter diesen Umständen und mangels sonstiger Anhaltspunkte, die darauf hinweisen könnten, dass ein „assoziiertes“ Mitglied über eine solche Möglichkeit verfügt, seine Interessen zu wahren, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Renewable Fuels Association nicht klagebefugt ist, soweit sie geltend macht, CHS zu vertreten, und Growth Energy nicht klagebefugt ist, soweit sie geltend macht, Murex zu vertreten.

56      Aus den oben in den Rn. 51 bis 55 dargelegten Erwägungen folgt, dass die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zwar zu verneinen ist, soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, Marquis Energy sowie CHS oder Murex zu vertreten, jedoch geprüft werden muss, ob ihre Klage zulässig ist, soweit sie sich darauf berufen, erstens die vier anderen neben der Gruppe Marquis Energy in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und zweitens alle anderen Mitglieder als die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, Marquis Energy und die Händler/Gemischhersteller CHS und Murex zu vertreten.

57      Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, eine von einem Verband erhobene Nichtigkeitsklage müsse, wenn sie zulässig sei, ihre Rechtswirkungen gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Verbands entfalten, die ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtmäßig angehört hätten.

58      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen tatsächlich, wenn man die Kriterien des Art. 263 Abs. 4 AEUV anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, dies aber nicht ausschließt, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer befugt sind, gegen einzelne ihrer Bestimmungen zu klagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg, EU:C:1984:68, Rn. 11, und vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, Slg, EU:C:1985:119, Rn. 12).

59      Wenn eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehreren Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt, ist ein Unternehmen nach der Rechtsprechung nur zur Klage gegen diejenigen Bestimmungen befugt, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber gegen diejenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden, so dass die Klage dieses Unternehmens nur zulässig ist, soweit mit ihr die Nichtigerklärung derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich dieses Unternehmen selbst betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, Slg, EU:C:2001:101, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im Übrigen geht aus Rn. 29 des Urteils vom 21. März 2012, Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat (T‑115/06, EU:T:2012:136), auf das die Klägerinnen sich insoweit berufen, in Verbindung mit den Rn. 27 und 28 desselben Urteils hervor, dass die Wirkungen einer Nichtigerklärung sich nur insoweit auf alle Mitglieder eines Verbands erstrecken können, als Klagen dieser Mitglieder selbst zulässig gewesen wären.

61      Andernfalls könnte ein Berufsverband sich nämlich auf die Klagebefugnis einiger seiner Mitglieder berufen, um die Nichtigerklärung einer Verordnung zugunsten aller seiner Mitglieder zu erwirken, einschließlich derjenigen, die – für sich genommen – die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht erfüllen. Das liefe auf eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen hinaus, die gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls erhoben werden können.

62      Im vorliegenden Fall können die Klägerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung daher nur insoweit beantragen, als sie diejenigen ihrer Mitglieder betrifft, die selbst befugt wären, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu erheben.

63      Was viertens den dritten Fall betrifft, in dem die Klage eines Verbands zulässig ist, d. h. wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann, so halten die Klägerinnen sich für befugt, in ihrer Eigenschaft als Verbände, die die führenden Ethanolhersteller vertreten, Klage aus eigenem Recht zu erheben, und weisen darauf hin, dass sie im Antidumpingverfahren der Verwaltung Beteiligte gewesen seien. Insoweit ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall in ihrer Eigenschaft als Verbände, die am Antidumpingverfahren beteiligt waren, ein eigenes Interesse haben (siehe unten, Rn. 75 bis 87).

 Klagebefugnis der Klägerinnen

64      Art. 263 Abs. 4 AEUV nennt drei Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage erheben kann. Unter den in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen kann sie erstens gegen die an sie gerichteten Handlungen Klage erheben. Zweitens kann sie Klage gegen die sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen erheben und drittens gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

65      Das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ist im zweiten und im dritten der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fälle das gleiche (Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T‑673/13, Slg, EU:T:2015:167, Rn. 67).

66      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerinnen nicht Adressatinnen der angefochtenen Verordnung sind. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerinnen gegen die angefochtene Verordnung Nichtigkeitsklage gemäß der zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante erheben können, sei es erstens, dass sie aus eigenem Recht vorgehen, oder zweitens, dass sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern handeln, die ihre Mitglieder sind.

67      Was den in Art. 263 Abs. 4 AEUV erwähnten Begriff der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist festzustellen, dass er die kumulative Erfüllung zweier Kriterien voraussetzt, nämlich zum einen, dass sich der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen betreiben, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass er seinen Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C‑501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 25, und Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 66).

68      Was den Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angeht, können nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 33).

69      Im Bereich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken können erstens nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1984:68, Rn. 12, und vom 23. Mai 1985, Allied Corporation u. a./Rat, 53/83, Slg, EU:C:1985:227, Rn. 4).

70      Zweitens sind diejenigen Einführer der betreffenden Waren, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik betroffen sind, von den Verordnungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unmittelbar und individuell betroffen (Urteile vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, Slg, EU:C:1990:115, Rn. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg, EU:C:1990:116, Rn. 18). Das Gleiche gilt für diejenigen Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise dieser Importeure auf dem Markt der Union berechnet wurde und in dem Fall, in dem aufgrund dieser Wiederverkaufspreise der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, Slg, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20).

71      Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Hersteller von Originalerzeugnissen unabhängig davon, ob er Importeur oder Exporteur ist, von den Bestimmungen der Verordnung bezüglich der Dumpingpraktiken des Herstellers, bei dem er die Erzeugnisse kauft, angesichts seiner besonderen geschäftlichen Beziehungen zu diesem unmittelbar und individuell betroffen ist. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, wegen dieser Besonderheiten habe der Rat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine bestimmte Gewinnspanne festgesetzt, die er sodann bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt habe, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt worden sei, so dass der Hersteller von Originalerzeugnissen von den Feststellungen zum Vorliegen des beanstandeten Dumpings betroffen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:1990:115, Rn. 17 bis 20, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:1990:116, Rn. 20 bis 23).

72      Viertens hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis eines Unionsherstellers in einem Fall bejaht, in dem die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf der individuellen Situation dieses Herstellers, des größten Herstellers der betroffenen Ware in der Union, beruhte. Zu diesem Ergebnis kam der Gerichtshof, weil die Beanstandungen dieses Herstellers dem Antrag zugrunde lagen, der zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens geführt hatte, weil er in diesem Verfahren, dessen Ablauf weitgehend von seinen Angaben bestimmt wurde, angehört worden war und weil der Antidumpingzoll unter Berücksichtigung der Auswirkungen des festgestellten Dumpings auf ihn festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Timex/Rat und Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1985:119, Rn. 14 und 15).

73      Fünftens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, nicht ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können. Er hat daher die in der betreffenden Rechtssache erhobene Klage mit der Begründung für zulässig erklärt, dass es sich bei der Klägerin um den größten Importeur und zugleich Endverbraucher des Erzeugnisses handelte, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und dass ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhängig waren und von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg, EU:C:1991:214, Rn. 16 bis 18).

74      Im Licht dieser Erwägungen ist die Klagebefugnis der Klägerinnen im vorliegenden Fall zu prüfen.

 Individuelle Klagebefugnis der Klägerinnen

75      Die Klägerinnen machen geltend, Verbände zu sein, deren Mitglieder die führenden amerikanischen Ethanolhersteller seien, die an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, aktiv teilgenommen hätten. Ihr Ziel sei es, die amerikanische Ethanolindustrie zu schützen. Da die angefochtene Verordnung ein erhebliches Problem für die Klägerinnen darstelle und sie während des gesamten Antidumpingverfahrens als Beteiligte angesehen worden seien, müsse ihnen die Befugnis zuerkannt werden, die vorliegende Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht zu erheben.

76      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält dem entgegen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, die amerikanische Bioethanolindustrie insgesamt zu vertreten, ihre Interessen zu fördern oder im Rahmen der Untersuchung unter Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder mit der Kommission zusammengearbeitet zu haben, nicht ausreiche, um vor dem Gericht klagen zu können. Er macht geltend, besondere Umstände, die die Klägerinnen individualisierten, lägen nicht vor.

77      Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen selbst unmittelbar und individuell betrifft, indem sie ihre Rechtsstellung im Sinne der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung verändert.

78      Zum einen ist vorab festzustellen, dass die angefochtene Verordnung unstreitig auf alle Einfuhren von Bioethanol in reinem Zustand, d. h. von aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol sowie von Gemischen mit Benzin mit einem Bioethanolgehalt von mehr als 10 % (V/V), einen einheitlichen Antidumpingzoll auf der Ebene des Lieferlandes, d. h. der Vereinigten Staaten, festsetzt. Zum anderen steht fest, dass die Klägerinnen zwar Verbände sind, die unstreitig die Interessen der amerikanischen Bioethanolindustrie vertreten und am Antidumpingverfahren beteiligt waren, diesen Zoll aber nicht selbst entrichten mussten.

79      Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie Antidumpingzölle allein auf die Waren der Mitglieder der Klägerinnen festsetzt, die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht verändert. Die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Waren ihrer Mitglieder haben nämlich weder die eigenen Rechte noch die eigenen Verpflichtungen der Klägerinnen verändert.

80      Auch wenn der Umstand, dass die Klägerinnen Beteiligte des Antidumpingverfahrens waren, keinen Einfluss auf die Feststellung hat, dass die Einführung der Antidumpingzölle auf die Waren ihrer Mitglieder weder Rechte zugunsten der Klägerinnen noch Verpflichtungen zu ihren Lasten erzeugt, ist darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem zehnten Klagegrund geltend machen, als Beteiligte am Antidumpingverfahren ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu haben, weil ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien, nämlich jene, die sich aus Art. 6 Abs. 7, aus Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung ergäben.

81      Nach der Rechtsprechung ist der Umstand, dass eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt, jedoch nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren, wenn das anwendbare Unionsrecht ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg, EU:C:1983:259, Rn. 31, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T‑47/00, Slg, EU:T:2002:7, Rn. 55).

82      Zu prüfen ist daher, ob die oben in Rn. 80 angeführten Bestimmungen der Grundverordnung den Personen, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zum Erlass einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen geführt hat, Verfahrensgarantien einräumt, wie die Klägerinnen vortragen.

83      Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung erkennt repräsentativen Verbänden wie den Klägerinnen, die sich gemäß Art. 5 Abs. 10 dieser Verordnung selbst gemeldet haben, das Recht zu, auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einzusehen, die für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Art. 19 dieser Verordnung sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Außerdem gewährt er ihnen das Recht, zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Bemerkungen sind zu berücksichtigen, sofern sie hinreichend begründet wurden.

84      Ferner räumt Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 dieser Verordnung den repräsentativen Verbänden das Recht ein, eine endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen. Sie haben das Recht, zu der endgültigen Unterrichtung innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerinnen Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen der Untersuchung hatten und die endgültige Unterrichtung nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung sowie das zusätzliche Informationsdokument vom 21. Dezember 2012 erhielten.

85      Soweit die Klägerinnen ihre Klage auf den Schutz der Verfahrensrechte stützen, die ihnen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung gewähren, ist daher festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig ist, soweit die Klägerinnen sie aus eigenem Recht erheben.

86      In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen darauf hin, sie seien klagebefugt, weil sie am Antidumpingverfahren als repräsentative Verbände teilgenommen hätten, die namens der „gesamten amerikanischen Bioethanolindustrie“ Ansprechpartner der Kommission gewesen seien. Sie berufen sich insoweit auf das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, Slg, EU:C:1993:111, Rn. 28 bis 30), in dem der Gerichtshof anerkannt habe, dass die Rechtsstellung eines Verbandes in seiner Eigenschaft als Verhandlungsführer durch die in jener Rechtssache streitige Entscheidung betroffen gewesen sei. Erstens ist jedoch festzustellen, dass die Stellung der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als repräsentative Verbände im Sinne der Grundverordnung nicht mit derjenigen eines Verhandlungsführers vergleichbar ist, der formell im Namen seiner Mitglieder auftritt. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das genannte Urteil eine von einem Verband erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen betraf, nämlich der Entscheidung der Kommission, die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Feststellung der Unvereinbarkeit einer gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt abzulehnen. Das CIRFS vertrat insbesondere nicht die Interessen des Unternehmens, das die Beihilfe erhalten hatte. Hingegen betrifft die vorliegende Rechtssache eine Verordnung, die im Bereich des Antidumpings erlassen wurde. Mit der angefochtenen Verordnung hat der Rat es nicht abgelehnt, ein wie auch immer geartetes Verfahren einzuleiten, und die Klägerinnen betrachten sich als Vertreter der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, deren Ware von der Antidumpingmaßnahme betroffen ist. Die vorliegende Rechtssache betrifft somit eine andere Situation als die, die zu dem Urteil CIRFS u. a./Kommission (EU:C:1993:111) geführt hat, das insoweit im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

87      Im Licht der oben in den Rn. 77 bis 86 dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass den Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Beteiligten des Verfahrens die Klagebefugnis zuzuerkennen ist, weil sie unmittelbar und individuell betroffen sind, sie sich aber in zulässiger Weise nur auf den zehnten Klagegrund stützen können, bei dem es sich um den einzigen Klagegrund handelt, der auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gerichtet ist.

 Klagebefugnis der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer Mitglieder

88      Der Rat, unterstützt von der Kommission, macht geltend, in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer Mitglieder seien die Klägerinnen nicht klagebefugt.

89      Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

90      Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Klagebefugnis zwischen den vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolherstellern und den anderen Mitgliedern der Klägerinnen zu unterscheiden.

91      Um zu beurteilen, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller befugt sind, gegen die angefochtene Verordnung zu klagen, ist zu prüfen, ob sie von ihr im Sinne der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante unmittelbar und individuell betroffen sind.

–       Unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolhersteller

92      Zu der Frage, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind, ist festzustellen, dass ein Unternehmen, dessen Waren mit einem Antidumpingzoll belegt sind, von einer Verordnung, durch die dieser Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar betroffen ist, weil sie die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, den eingeführten Zoll zu erheben, ohne ihnen dabei irgendeinen Ermessensspielraum zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, Slg, EU:T:1997:134, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg, EU:T:1998:266, Rn. 31).

93      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung – statt jedem einzelnen Lieferanten der betroffenen Ware einen individuellen Zoll aufzuerlegen – einen einheitlichen Antidumpingzoll auf alle Einfuhren von Bioethanol in reinem Zustand, d. h. von aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol sowie von Gemischen mit Benzin mit einem Bioethanolgehalt von mehr als 10 % (V/V), auf der Ebene des Lieferlandes, d. h. der Vereinigten Staaten, einführt. Genauer gesagt führt er einen auf 62,30 Euro pro Tonne Nettogewicht festgesetzten landesweiten Antidumpingzoll ein, der anteilsmäßig auf den Gewichtsanteil des Bioethanols insgesamt erhoben wird. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung die Bioethanoleinfuhren nicht anhand ihrer jeweiligen Herkunft identifiziert, indem sie die innerhalb der Handelskette für die Ausfuhr maßgeblichen Wirtschaftsteilnehmer benennt.

94      Zweitens weist der Rat im zwölften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sowie in der Klagebeantwortung darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass keiner der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol selbst in die Union ausgeführt habe, sämtliche Verkäufe dieser Hersteller im Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen erfolgt seien, die das Bioethanol dann mit Benzin gemischt und auf dem Inlandsmarkt sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauft hätten.

95      Drittens stellt der Rat – ebenfalls im zwölften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung – fest, dass die fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller „in ihrem Stichprobenformular Ausfuhren von Bioethanol in die Union [angegeben]“ hätten.

96      Viertens gibt der Rat in den Erwägungsgründen 10 und 11 der angefochtenen Verordnung an, dass die Kommission im Rahmen des Antidumpingverwaltungsverfahrens eine sechs US-Hersteller von Bioethanol umfassende Stichprobe gebildet habe, ausgehend von der größten repräsentativen in die Union ausgeführten Menge Bioethanol, die in der verfügbaren Zeit angemessen habe untersucht werden können. Im Lauf der Untersuchung sei ein Hersteller aus der Stichprobe herausgenommen worden, weil sich herausgestellt habe, dass seine Produktion während des Untersuchungszeitraums, d. h. in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011, nicht in die Union ausgeführt worden sei, während die anderen fünf in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der Stichprobe verblieben seien.

97      Somit ergibt sich aus den vorstehend in den Rn. 92 bis 96 getroffenen Feststellungen zur Funktionsweise des Bioethanolmarkts, wie der Rat sie darstellt, dass dieser selbst in der angefochtenen Verordnung davon ausging, während des Untersuchungszeitraums seien beträchtliche Mengen des von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern stammenden Bioethanols regelmäßig in die Union ausgeführt worden.

98      Die oben in Rn. 97 getroffene Feststellung wird im Übrigen durch die Beurteilungen bestätigt, die der Rat und die Kommission während des Antidumpingverfahrens sowie in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vorgenommen haben.

99      Zunächst ist nämlich erstens festzustellen, dass der Rat es in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts als „sehr wahrscheinlich“ bezeichnet hat, dass das den Spezifikationen europäischer Normen (im Folgenden: EN-Spezifikationen) entsprechende Bioethanol, das die beiden Händler/Hersteller von Gemischen, die während der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiteten, in die Union verkauft hätten, „von [vertraulich](1) hergestelltes Bioethanol enth[alten hat]“. Zweitens hielt der Rat es für „wahrscheinlich“, dass das von zwei weiteren Händlern/Herstellern von Gemischen in die Union verkaufte Bioethanol „von [vertraulich] hergestelltes Bioethanol enth[alten hat]“.

100    Sodann hat die Kommission im Lauf der Untersuchung in ihrem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2013 bestätigt, dass auf die acht Händler/Hersteller von Gemischen, die sie als Verkäufer des von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierten Bioethanols ermittelt habe, mehr als 90 % des gesamten während des Untersuchungszeitraums in die Union ausgeführten Bioethanols entfallen seien.

101    Ferner hat der Rat in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts Zahlen zu den Gesamtmengen des den EN-Spezifikationen entsprechenden Bioethanols angegeben, das die acht Händler/Hersteller von Gemischen, die im Lauf der Untersuchung mittels eines Fragebogens befragt worden waren, im Untersuchungszeitraum von den fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Herstellern bezogen hätten. Diese Zahlen entsprächen mehr als [vertraulich] des von den acht Händlern/Herstellern von Gemischen im gleichen Zeitraum aus den Vereinigten Staaten eingeführten Bioethanols.

102    Schließlich hat der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht zu bestreiten, dass der überwiegende Teil der Verkäufe von Bioethanol, das den EN-Spezifikationen entsprach, in die Union ausgeführt worden war. Insoweit hat der Rat in der Klagebeantwortung nämlich nur vorgetragen, dass die im Verfahren kooperierenden Händler/Hersteller von Gemischen das Bioethanol von verschiedenen Herstellern bezogen, es gemischt und zur Ausfuhr verkauft hätten. Nach seiner Darstellung war es daher nicht mehr möglich, zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln oder alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen.

103    Aus diesen Erwägungen folgt, dass ausreichend nachgewiesen ist, dass die sehr beträchtlichen Mengen von Bioethanol, die die acht untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen im Untersuchungszeitraum bei den fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolherstellern gekauft hatten, zum großen Teil in die Union ausgeführt wurden. Der Rat hat nichts vorgetragen, was dieser Feststellung widersprechen oder sie entkräften könnte.

104    Somit ist festzustellen, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll im Sinne der oben in den Rn. 67 und 92 angeführten Rechtsprechung unmittelbar betroffen sind, weil sie die Hersteller der Erzeugnisse waren, deren Einfuhr in die Union seit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung mit dem Antidumpingzoll belegt wurde.

105    Diese Feststellung wird durch das weitere Vorbringen des Rates und der Kommission nicht entkräftet.

106    Erstens weist der Rat, unterstützt von der Kommission, darauf hin, dass die Klägerinnen im Untersuchungszeitraum die Hersteller, nicht aber die Ausführer von Bioethanol vertreten hätten. Im Gegensatz zu den Gemischherstellern/Ausführern seien die Bioethanolhersteller aber von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen, weil der Rat ihnen in dieser Verordnung nicht „vorwerfe“, Dumpingpraktiken anzuwenden, und weil ihre Direktverkäufe nicht den Antidumpingzöllen unterlägen.

107    Hierzu ist festzustellen, dass im Gegensatz zu dem, worauf das Vorbringen des Rates und der Kommission hinausläuft, grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, anders als die Ausführer, berechtigt sind, gegen die angefochtene Verordnung Klage zu erheben.

108    Wie sich nämlich aus der oben in den Rn. 67, 69 und 92 angeführten Rechtsprechung ergibt, hängt die Zulässigkeit einer Klage gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, nicht von der Hersteller- oder Ausführereigenschaft des Klägers ab.

109    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Antidumpingregelungen den Schutz gegen gedumpte Einfuhren bezwecken. Zum einen kann nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht. Zum anderen betreffen die Antidumpingverfahren nach der Rechtsprechung grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Erzeugnisgruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren von Erzeugnissen bestimmter Unternehmen (Urteil vom 7. Dezember 1993, Rima Eletrometalurgia/Rat, C‑216/91, Slg, EU:C:1993:912, Rn. 17). Für die Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit kommt es daher nicht darauf an, wem die Organe die fraglichen Dumpingpraktiken „vorwerfen“.

110    Da die Antidumpingzölle an die ausgeführten Waren anknüpfen, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass ein Hersteller auch dann, wenn er nicht Ausführer dieser Waren ist, durch die Erhebung von Antidumpingzöllen auf ihre Einfuhr in die Union spürbar beeinträchtigt werden kann.

111    Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller das Bioethanol im Untersuchungszeitraum in reiner Form herstellten und es ihre Erzeugnisse waren, die die Händler/Hersteller von Gemischen mit Benzin mischten und in die Union ausführten.

112    Aus den oben in den Rn. 107 bis 111 angeführten Erwägungen folgt, dass die vom Rat und von der Kommission vorgetragenen Umstände, dass die angefochtene Verordnung den Mitgliedern der Klägerinnen nicht „vorwerfe“, Dumpingpraktiken anzuwenden, dass ihre Direktverkäufe nicht den Antidumpingzöllen unterlägen und dass sie im Wesentlichen keine Ausführer seien, nicht geeignet sind, grundsätzlich auszuschließen, dass diese Mitglieder in ihrer Eigenschaft als in die Stichprobe einbezogene Hersteller durch den Erlass der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen wurden.

113    Zweitens macht die Kommission geltend, die angefochtene Verordnung entfalte gegenüber den Mitgliedern der Klägerinnen keine Rechtswirkungen und könne sich nur mittelbar auf sie auswirken, da sie Bioethanol an Dritte verkauften, die ihrerseits einen Teil dieses Bioethanols möglicherweise in die Union ausführten. Nach ihrer Auffassung reicht die bloße Feststellung einer wirtschaftlichen Auswirkung auf die Situation der Mitglieder der Klägerinnen nicht aus, um deren unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen.

114    Selbst wenn die Händler/Hersteller von Gemischen den Antidumpingzoll trügen und sich herausstellte, dass die Handelskette des Bioethanols unterbrochen ist, so dass sie den Antidumpingzoll nicht auf die Hersteller abwälzen können, ist jedoch festzustellen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls die rechtlichen Bedingungen verändert, unter denen das von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierte Bioethanol auf dem Markt der Union vertrieben wird. Daher wird die rechtliche Stellung der betreffenden Hersteller auf dem Markt der Union in jedem Fall unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.

115    Aus dem gleichen Grund ist somit festzustellen, dass die Kommission ebenfalls zu Unrecht in Abrede stellt, dass ein anderes Unternehmen in der Handelskette als dieser letzte Ausführer, bei dem festgestellt wurde, dass er Dumping betreibt, gegen einen Antidumpingzoll vorgehen kann, „der sich gegen die Dumpingpraxis des Ausführers und nicht gegen die der Unternehmen innerhalb der Lieferkette richtet“.

116    Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass die angefochtene Verordnung lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Mitglieder der Klägerinnen habe, weil der Antidumpingzoll unmittelbar die Transaktion zwischen dem Händler/Hersteller von Gemischen und dem Einführer betreffe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Struktur der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern innerhalb der Bioethanolhandelskette keinen Einfluss auf die Frage hat, ob ein Bioethanolhersteller von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist. Eine gegenteiliges Ergebnis liefe nämlich erstens darauf hinaus, dass nur ein Hersteller, der seine Ware direkt an den Einführer in der Union verkauft, von einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die von ihm hergestellten Waren unmittelbar betroffen sein könnte, was der Grundverordnung aber nicht zu entnehmen ist. Zweitens hätte ein solcher Ansatz eine Beschränkung des Rechtsschutzes der Hersteller von mit Antidumpingzöllen belegten Waren allein aufgrund der Vertriebsstruktur für die Ausfuhren des jeweiligen Herstellers zur Folge.

117    In diesem Zusammenhang ist auch das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, ein Hersteller sei nur klagebefugt, wenn ihm bewusst sei, dass seine spezifische Ware in die Union ausgeführt werde, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Dass ein Hersteller genau weiß, welche von ihm hergestellten Waren in die Union ausgeführt werden, ist nämlich für die Frage, ob er von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, ohne Bedeutung.

118    Aus der Prüfung in den vorstehenden Rn. 106 bis 117 folgt, dass das Vorbringen des Rates und der Kommission, die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller seien von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen, zurückzuweisen ist.

–       Individuelle Betroffenheit der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolhersteller

119    Soweit es um die Frage geht, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsakte zur Einführung von Antidumpingzöllen – wie oben in Rn. 69 festgestellt – nur diejenigen Produktions- und Exportunternehmen individuell betreffen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

120    Es trifft zwar zu, dass die Parteien darüber streiten, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im vorliegenden Fall Ausführer der von ihnen hergestellten Ware sind.

121    Nach der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung ist aber nicht ausgeschlossen, dass solche Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, ebenfalls von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können. Wenn die Klägerinnen namens der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, in Frage stellen, müssen sie dartun, dass diesen Herstellern eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt (EU:C:1963:17, S. 238), zukommt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:761, Rn. 37).

122    Dies ist zweifellos selbst dann der Fall, wenn es sich um Hersteller der mit einem Antidumpingzoll belegten Ware handeln sollte, die in keiner Weise an deren Ausfuhr beteiligt sind, sofern sie erstens nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1984:68, Rn. 12), und zweitens ihre Marktstellung durch den Antidumpingzoll, der Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:761, Rn. 37).

123    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Teilnahme der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller am Verwaltungsverfahren zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Hersteller, wie die Klägerinnen geltend machen, als amerikanische Bioethanolproduzenten auf die Bekanntmachung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens hin Stichprobenformulare eingereicht haben (siehe oben, Rn. 4). Sie wurden in die Stichprobe einbezogen und blieben dies auch während der gesamten Untersuchung.

124    Sodann ist festzustellen, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller sich an der vorbereitenden Untersuchung beteiligt haben. Als in die Stichprobe einbezogene Hersteller haben sie insbesondere bei der Untersuchung kooperiert, indem sie die Fragebögen der Kommission beantworteten und deren Dienststellen Kontrollbesuche in ihren Betrieben gestatteten.

125    Außerdem wurden ihre Angaben für die Berechnung des Normalwerts im Stadium des vorläufigen Informationsschreibens verwendet.

126    Schließlich liegen weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass einige der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller auch bei anderen Phasen des betreffenden Antidumpingverfahrens beteiligt waren. So hat der Anhörungsbeauftragte im Bericht der Kommission vom 15. November 2012 über die Anhörung vom 11. September 2012 bestätigt, dass diese Anhörung von den Klägerinnen sowie von Plymouth Energy Company und POET beantragt worden war. Ferner hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2013 an die Rechtsanwälte der Klägerinnen angegeben, auf die Argumente zu erwidern, die u. a. von „Plymouth“ in Bezug auf ihre schriftliche Stellungnahme zum Informationsdokument vom 21. Dezember 2012 vorgebracht worden seien.

127    Somit ist festzustellen, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller intensiv an der vorbereitenden Untersuchung beteiligt waren. Sie nahmen sowohl aus ihrer eigenen Sicht als auch aus Sicht der Kommission als Beteiligte an der vorbereitenden Untersuchung teil, und ihr Standpunkt wurde von der Kommission im Rahmen des Verfahrens geprüft, das zur Einführung des Antidumpingzolls führte.

128    Was im Übrigen die Frage betrifft, ob die Marktstellung der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller durch den Antidumpingzoll, der Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist, spürbar beeinträchtigt wurde, so ist oben in den Rn. 93 bis 103 bereits ausgeführt worden, dass die sehr beträchtlichen Mengen von Bioethanol, die die acht untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen im Untersuchungszeitraum bei den in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolherstellern gekauft hatten, zum großen Teil in die Union ausgeführt wurden und dass das von den vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Herstellern produzierte Bioethanol seit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung bei der Einfuhr in die Union mit dem durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzoll belegt wird. Unstreitig ist nämlich, dass das im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Bioethanol von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produziert worden war und nicht von den Händlern/Herstellern von Gemischen, die es mit Benzin gemischt hatten. Hierzu ist anzumerken, dass die Letztgenannten in der angefochtenen Verordnung nicht als Hersteller der betreffenden Ware genannt werden.

129    Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren, weil sie sich intensiv an ihnen beteiligt hatten, und dass sie durch den Antidumpingzoll, der Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist, spürbar beeinträchtigt wurden.

130    Aus den oben in den Rn. 119 bis 129 dargelegten Erwägungen folgt, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die Mitglieder der Klägerinnen sind, von der angefochtenen Verordnung im Sinne der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante individuell betroffen sind.

131    Dieses Ergebnis wird durch das weitere Vorbringen des Rates und der Kommission nicht in Frage gestellt.

132    Erstens ist der Rat, unterstützt von der Kommission, zunächst der Ansicht, die Mitglieder der Klägerinnen seien von der angefochtenen Verordnung, auch wenn darin einige von ihnen namentlich als Hersteller genannt seien, nicht individuell betroffen, weil das Dumping von den Händlern/Herstellern von Gemischen praktiziert worden und diesen zugerechnet worden sei.

133    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller sich, wie oben in den Rn. 123 bis 127 festgestellt, voll und ganz an der vorbereitenden Untersuchung beteiligt haben und ihr Standpunkt von der Kommission im Rahmen des Verfahrens geprüft wurde, das zur Einführung des Antidumpingzolls führte. Außerdem ist oben in den Rn. 128 und 129 erläutert worden, dass die Marktstellung der vier in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder der Klägerinnen durch den Antidumpingzoll, der Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist, spürbar beeinträchtigt wurde. Aus diesen Gründen sind die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.

134    Sodann ist zum weiteren Vorbringen der Kommission, den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern würden keine Dumpingpraktiken „vorgeworfen“ und die angefochtene Verordnung sei keine Entscheidung, die sie ihres eigenen Verhaltens wegen betreffe, festzustellen, dass diese Verordnung einen landesweiten Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Bioethanol in die Union, einschließlich des aus der Produktion der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stammenden Bioethanols, einführt. Die Frage, wer genau das fragliche Dumping praktiziert hat, ist daher für die Prüfung, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind, ohne Belang. Die genannten Hersteller tragen die Folgen der Zurechnung der Dumpingpraktiken nämlich auch dann, wenn diese ihnen selbst nicht zugerechnet werden.

135    Soweit der Rat schließlich geltend macht, die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller seien nicht individuell betroffen im Sinne der Rn. 45 des Urteils vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat (T‑598/97, Slg, EU:T:2002:52), weil sie nicht als Hersteller oder Ausführer anzusehen seien, „denen … Dumpingpraktiken vorgeworfen werden“, ist darauf hinzuweisen, dass es keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der individuellen Betroffenheit des Unternehmens, dessen Klagebefugnis geprüft wird, darstellt, dass ihm die Dumpingpraktiken zugerechnet werden. Nach der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung schließt die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können. Wenn einem Hersteller oder Ausführer die Dumpingpraxis zugerechnet wird, ist dies zwar ein Kriterium, das diesen individualisieren kann, stellt aber für diese Wirtschaftsteilnehmer keine Voraussetzung dar. Der Unionsrichter hat die individuelle Betroffenheit solcher Wirtschaftsteilnehmer nämlich anerkannt, ohne darauf abzustellen, ob ihnen die Dumpingpraktiken zugerechnet werden können (Urteile Allied Corporation u. a./Rat, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:1985:227, Rn. 4, Shanghai Bicycle/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:1997:134, Rn. 39, und Champion Stationery u. a./Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:1998:266, Rn. 47).

136    Folglich kann dem Vorbringen des Rates, die Mitglieder der Klägerinnen seien nicht individuell betroffen, weil sie nicht als Hersteller oder Ausführer angesehen werden könnten, denen die Dumpingpraktiken aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit zuzurechnen seien, nicht gefolgt werden. Andernfalls verstieße dies gegen den Grundsatz, der sich aus der oben in den Rn. 69 bis 73 angeführten Rechtsprechung ergibt, dem zufolge nicht einmal auszuschließen ist, dass sowohl die Einführer als auch die Unionshersteller klagebefugt sein können.

137    Zweitens vertritt der Rat, unterstützt von der Kommission, die Auffassung, das Merkmal, das bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette individualisiere, bestehe darin, dass das Dumping auf der Grundlage der von ihnen gemachten und ihre geschäftliche Tätigkeit betreffenden Angaben festgestellt worden sei. Der Rat und die Kommission verweisen insoweit auf die Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit der verbundenen Einführer. Insbesondere trägt die Kommission vor, aus dem Urteil Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, oben in Rn. 70 angeführt (EU:C:1990:115), und aus dem Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T‑134/10, EU:T:2014:143), ergebe sich, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Organe diese Angaben tatsächlich in einer Weise verwendet hätten, die das Unternehmen, das sie gemacht habe, individualisiere.

138    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsprechung, auf die die Kommission sich beruft, im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil die Situation der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller mit der von verbundenen Einführern nicht vergleichbar ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen den Voraussetzungen, unter denen Hersteller und Ausführer einerseits und Einführer andererseits durch die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls individuell betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:1990:115, Rn. 14 und 15, sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:1990:116, Rn. 17 und 18).

139    Außerdem kann entgegen dem Vorbringen des Rates dessen Entscheidung, die von den in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolherstellern gemachten Angaben nicht zur Berechnung einer für sie geltenden individuellen Dumpingspanne zu verwenden, die von den Klägerinnen mit ihrem ersten Klagegrund gerade angegriffen wird, die Zulässigkeit einer von diesen Herstellern erhobenen Klage nicht ausschließen.

140    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Rechtssache Shanghai Bicycle/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:1997:134, Rn. 38), in der ein einheitlicher Antidumpingzoll auf Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in China eingeführt worden war, entschieden hat, dass der Rechtsschutz eines von einem Antidumpingzoll individuell betroffenen Unternehmens nicht allein dadurch beeinträchtigt werden kann, dass es sich um einen einheitlichen Zoll handelt, der in Bezug auf einen Staat und nicht auf einzelne in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eingeführt wurde. Aus dem gleichen Grund kann der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll um einen einheitlichen Zoll handelt, der landesweit und nicht auf einzelne Unternehmen eingeführt wurde, dem Rechtsschutz der Mitglieder der Klägerinnen nicht entgegenstehen.

141    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass die Organe auf eine Stichprobe zurückgreifen, keinen triftigen Grund dafür darstellen, den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, deren Angaben von den Organen nicht verwertet wurden, die Klagebefugnis abzusprechen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat (T‑161/94, Slg, EU:T:1996:101, Rn. 47 und 48), in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Entscheidung der Kommission, die von einem Ausführer in der Sache erteilten Auskünfte nicht zu berücksichtigen, die Schlussfolgerung, dass dieser Ausführer durch die vorbereitenden Untersuchungen betroffen war, nicht in Frage stellen kann. Dies gilt folglich umso mehr für die Situation eines in eine Stichprobe einbezogenen Herstellers.

142    Zum anderen liefe, wollte man die Zulässigkeit einer von einem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer erhobenen Klage von der Verwendung der von ihm gemachten Angaben abhängig machen, dies darauf hinaus, die Anwendung der Bestimmungen der Grundverordnung auf Hersteller wie die im vorliegenden Fall nach dem Belieben des Rates jeglicher unmittelbaren Kontrolle durch das Gericht zu entziehen.

143    Somit ist das Vorbringen, wonach das Merkmal, das bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette individualisiere, darin bestehe, dass das Dumping auf der Grundlage der von ihnen gemachten Angaben festgestellt worden sei, zurückzuweisen.

144    Drittens ist die Kommission im Gegensatz zu den Klägerinnen der Ansicht, der Umfang der Produktion der Mitglieder der Klägerinnen sei für die Beurteilung ihrer individuellen Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung unerheblich. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben in den Rn. 119 bis 130 getroffenen Feststellungen ergibt, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die Mitglieder der Klägerinnen sind, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind, ohne dass es erforderlich ist, den Umfang ihrer Produktion der betreffenden Ware zu prüfen.

145    Somit folgt aus den oben in den Rn. 132 bis 144 getroffenen Feststellungen, dass das Vorbringen des Rates und der Kommission, die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller seien von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen, zurückzuweisen ist.

–       Bestehen alternativer Rechtsbehelfe

146    Die Kommission macht geltend, den Mitgliedern der Klägerinnen sei der Zugang zu Rechtsbehelfen nicht verwehrt, falls sie beabsichtigten, mit der Ausfuhr von Bioethanol in die Union zu beginnen. Erstens könnten sie in ihren Verträgen mit den Einführern vereinbaren, die Zollabgaben zu tragen, um gegen die Zollschuld vor den Gerichten der Mitgliedstaaten vorgehen zu können. Zweitens hätten die von einem Antidumpingzoll betroffenen Mitglieder auch die Möglichkeit, als neue Ausführer nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung eine Überprüfung zu beantragen. Nach Auffassung der Kommission können nach dieser Bestimmung neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert hätten, die Einleitung einer solchen Überprüfung verlangen, wenn sie nachwiesen, dass sie nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union exportiert hätten, oder wenn sie nachweisen könnten, dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Union eingegangen seien. Der geltende Zoll werde dann für diese Einfuhren, die zollamtlich erfasst würden, außer Kraft gesetzt. Die Organe würden eine beschleunigte Überprüfung durchführen und anschließend feststellen, ob bei diesem neuen Ausführer ein Dumping vorliege oder nicht. Gegebenenfalls würden sie den Zoll rückwirkend erheben.

147    Zunächst ist festzustellen, dass die Frage, ob den Mitgliedern der Klägerinnen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um ihre Rechte geltend zu machen, für die Prüfung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung irrelevant ist.

148    Soweit die Kommission mit diesem Vorbringen anregt, der Hersteller oder Ausführer solle die Waren gemäß den Internationalen Handelsklauseln (Incoterms) „geliefert verzollt“ (DDP) verkaufen, um die Mitteilung der Zollschuld durch die nationalen Behörden vor den nationalen Gerichten anfechten zu können, oder er solle ein Handelsgeschäft mit einem Käufer in der Union zu dem einzigen Zweck abschließen, gegen die Zollschuld vor den nationalen Gerichten und gegebenenfalls vor dem Gerichtshof angehen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass es entsprechend den oben in den Rn. 69 bis 73 und 122 dargelegten Erwägungen eine solche Beschränkung der Zulässigkeit einer Klage, die von Herstellern wie den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern erhoben wird, nicht gibt. Wie oben in den Rn. 109 und 110 ausgeführt, sind die Antidumpingzölle an die betroffene Ware geknüpft. Daraus folgt, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Ausführer und einem Hersteller für die Frage, ob die nach der genannten Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, ohne Belang sind. Dieses Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

149    Soweit die Kommission sich schließlich mit ihrem Vorbringen auf die Möglichkeit beruft, als neuer Ausführer nach Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung eine Überprüfung zu beantragen, ist erstens festzustellen, dass der vierte Unterabsatz des Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung die Möglichkeit einer solchen Überprüfung in Fällen, in denen die Kommission sich auf eine Stichprobe beschränkt hat, ausdrücklich ausschließt. Davon abgesehen stellt dieser Absatz jedenfalls keinen geeigneten alternativen Rechtsbehelf für einen Hersteller dar, der die Voraussetzungen erfüllt, die in der oben in den Rn. 69 bis 73 angeführten Rechtsprechung aufgestellt worden sind. Er ermöglicht dem betreffenden Hersteller z. B. nicht, die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf seine Produktion zu beseitigen, solange er noch nicht begonnen hat, sie direkt in die Union auszuführen. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

150    Aus all diesen oben in den Rn. 92 bis 149 dargelegten Erwägungen folgt, dass die Klägerinnen gemäß der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante befugt sind, die vorliegende Klage zu erheben, soweit mit ihr begehrt wird, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller betrifft.

 Klagebefugnis der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

151    Die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen kein konkretes Argument vorgetragen und keine in den Gerichtsakten enthaltenen Informationen beigebracht, aus denen das Gericht den Schluss ziehen könnte, dass eines oder mehrere ihrer Mitglieder, die nicht zu den für die Stichprobe ausgewählten amerikanischen Herstellern gehören, von dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll unmittelbar betroffen sind.

152    Außer den vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Herstellern sowie Marquis Energy, Murex und CHS haben die Klägerinnen nämlich kein weiteres ihrer Mitglieder namentlich benannt, das nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall klagebefugt sein könnte.

153    Außerdem haben die Klägerinnen nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass das Bioethanol anderer Mitglieder in die Union ausgeführt und infolgedessen mit dem betreffenden Antidumpingzoll belegt worden sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anderen Mitglieder der Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar hätten betroffen sein können.

154    Da nicht erwiesen ist, dass die anderen Mitglieder der Klägerinnen als die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind, ist nach der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Klägerinnen nicht gemäß der zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante befugt sind, die vorliegende Klage zu erheben, soweit mit ihr begehrt wird, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihre anderen Mitglieder als die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller betrifft.

 Rechtsschutzinteresse

155    Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerinnen hätten kein begründetes gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Sie hätten weder bestritten, dass ihre Mitglieder im Untersuchungszeitraum kein Bioethanol in die Union ausgeführt hätten, noch nachgewiesen, dass ihre Mitglieder bei Erhebung der Klage damit begonnen hätten. Ihre Verkäufe hätten dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll daher nicht unterlegen. Folglich könne die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung keine rechtlichen Folgen für ihre Mitglieder haben.

156    Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

157    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die im Streithilfeschriftsatz gestellten Anträge nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur die Unterstützung der Anträge einer der Parteien zum Gegenstand haben können. Der Streithelfer muss zudem nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet. Daraus folgt, dass es der Kommission verwehrt ist, einen auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen gestützten Unzulässigkeitsgrund vorzubringen, den der Rat nicht geltend gemacht hat, und dass das Gericht den vorliegenden Unzulässigkeitsgrund daher nicht zu prüfen braucht. Da es sich aber um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil CIRFS u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:1993:111, Rn. 20 bis 23).

158    Das Rechtsschutzinteresse ist die wesentliche und erste Voraussetzung jeder Klage (Urteil vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T‑87/11, EU:T:2013:161, Rn. 44) und muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, Slg, EU:C:2012:471, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kommission im Wesentlichen der Ansicht ist, der mit der angefochtenen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll werde nicht auf das Bioethanol aus der Produktion der Mitglieder der Klägerinnen erhoben, weil es von den Händlern/Herstellern von Gemischen ausgeführt werde. Oben in Rn. 104 ist jedoch bereits festgestellt worden, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller die Produzenten des Erzeugnisses waren, auf das bei seiner Einfuhr in die Union der Antidumpingzoll erhoben wurde. Folglich haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall erstens ein Rechtsschutzinteresse, weil die Nichtigerklärung des mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren des Bioethanols erhoben wird, das von ihren in die Stichprobe einbezogenen Mitgliedern hergestellt wird, diesen Mitgliedern einen Vorteil verschaffen kann. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse haben, weil sie im Rahmen des zehnten Klagegrundes eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machen.

161    Aus alledem folgt, dass

–        die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie darauf gerichtet ist, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie Marquis Energy betrifft (siehe oben, Rn. 51);

–        die ersten neun Klagegründe als unzulässig zurückzuweisen sind, soweit die Klägerinnen eine Klagebefugnis aus eigenem Recht geltend machen (siehe oben, Rn. 87);

–        die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie darauf gerichtet ist, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die anderen Mitglieder der Klägerinnen als die fünf in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betrifft (siehe oben, Rn. 55 und 154).

162    Hingegen ist festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig ist, soweit die Klägerinnen beantragen,

–        erstens die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betrifft (siehe oben, Rn. 150);

–        zweitens die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie mit dem zehnten Klagegrund eine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Antidumpingverfahren geltend machen (siehe oben, Rn. 87).

2.     Begründetheit

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8, Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 der Grundverordnung, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler des Rates wegen seiner Weigerung, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und für die vier in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder der Klägerinnen gegebenenfalls individuelle Antidumpingzölle einzuführen

163    Soweit die vorliegende Klage zulässig ist, weil sie im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhoben wurde, hat die Prüfung der Begründetheit der Klage mit der des ersten Klagegrundes zu beginnen.

164    Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der Rat, indem er für ihre Mitglieder, die Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Staaten seien und in die unter den Herstellern/Ausführern gebildete Stichprobe einbezogen worden seien, keine individuellen Dumpingspannen berechnet und stattdessen eine landesweite Dumpingspanne festgesetzt habe, gegen mehrere Artikel der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

165    Der erste Klagegrund besteht aus vier Teilen. Der erste Teil betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises. Der zweite Teil betrifft einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung, der die Verpflichtung der Organe festlegt, individuelle Zölle für jeden einzelnen Lieferanten festzusetzen. Der dritte Teil betrifft die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 dieser Verordnung bezüglich der Verwendung der besten verfügbaren Informationen, soweit die Organe zur Berechnung einer landesweiten Dumpingspanne auf die von den unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen vorgelegten Daten zurückgegriffen hätten. Der vierte Teil schließlich betrifft einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

166    Im Folgenden ist mit der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zu beginnen.

167    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, der Rat hätte für jeden der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller eine individuelle Dumpingspanne sowie einen individuellen Antidumpingzoll berechnen müssen. Indem der Rat stattdessen eine landesweite Dumpingspanne und einen landesweiten Antidumpingzoll für alle in den Vereinigten Staaten in der Bioethanolindustrie tätigen Unternehmen angewandt habe, habe er gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

168    Insbesondere sind die Klägerinnen der Ansicht, Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung übertrage die Art. 6.10 und 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumpingübereinkommen) in das Unionsrecht. Nach Auffassung der Klägerinnen erlegen die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Verpflichtung auf, individuelle Dumpingspannen zu berechnen und den Herstellern und Ausführern individuelle Antidumpingzölle zu gewähren. Davon ausgenommen seien die im Fall einer Stichprobe nicht in diese einbezogenen „Ausführer“ sowie die Ausführer, die mit dem Staat eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Daher sei die Auslegung des in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verwendeten Ausdrucks „nicht praktikabel“ durch die Kommission, nach der es möglich sei, andere als die genannten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Gewährung individueller Dumpingspannen und Antidumpingzölle anzuwenden, etwa diejenigen, die sich aus der Struktur der amerikanischen Bioethanolausfuhren oder der Art und Weise der Ausfuhr der Ware ergäben, falsch und rechtswidrig.

169    Der Rat, unterstützt von ePure, tritt diesem Vorbringen entgegen. Nach seiner Ansicht kann, wenn die Organe wie im vorliegenden Fall nicht in der Lage seien, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sie nicht verpflichten, individuelle Antidumpingmaßnahmen für jeden Hersteller festzulegen. Der Rat sei nicht in der Lage, dies zu tun. Zum anderen macht er geltend, der Ausdruck „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung habe eine allgemeinere Bedeutung als der in den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendete Ausdruck und lasse daher im vorliegenden Fall die Anwendung einer Ausnahme von der Verpflichtung zu, individuelle Dumpingspannen und Antidumpingzölle zu gewähren.

170    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung – die im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 237, S. 1) vorsieht, dass die geänderte Fassung des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für alle Untersuchungen gilt, die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 765/2012 eingeleitet werden – ein Antidumpingzoll jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt wird, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. Derselbe Absatz sieht auch vor, dass in der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, und generell in den Fällen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung für das betroffene Lieferland festgesetzt wird.

171    Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestimmt:

„Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.“

172    Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestimmt:

„Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen.“

173    Um festzustellen, ob der Rat zu Recht eine landesweite Dumpingspanne berechnen und folglich einen landesweiten Antidumpingzoll einführen konnte, ist daher erstens zu prüfen, ob das WTO-Antidumpingübereinkommen im vorliegenden Fall für die Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung relevant ist, zweitens, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller generell Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung haben, und drittens, ob der Rat zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass es eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel gebe, weil es „nicht praktikabel“ gewesen sei, in der angefochtenen Verordnung individuelle Zölle für jeden einzelnen Lieferanten festzusetzen.

 Anwendung des WTO-Antidumpingübereinkommens auf den vorliegenden Fall

174    Aus der Präambel der Grundverordnung und insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Verordnung u. a. bezweckt, die im WTO-Antidumpingübereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln in das Unionsrecht zu übertragen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg, EU:C:2003:4, Rn. 55, und vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, Slg, EU:T:2008:398, Rn. 89). Im Übrigen wird im selben Erwägungsgrund auch ausgeführt, dass zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung dieser Regeln die Formulierungen des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das Unionsrecht zu übernehmen sind. Zu den im selben Erwägungsgrund angeführten Regeln, die durch die Grundverordnung in das Unionsrecht übertragen werden, gehören insbesondere die Regeln für die Einführung von Antidumpingzöllen, nämlich die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens.

175    Es wurde jedoch wiederholt entschieden, dass die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO), zu denen das WTO-Antidumpingübereinkommen zählt, wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. Urteile Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 174 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2014, LVP, C‑306/13, Slg, EU:C:2014:2465, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Zudem war der Unionsrichter der Ansicht, dass mit der Annahme, dass es seine unmittelbare Aufgabe sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (vgl. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie LVP, oben in Rn. 175 angeführt, EU:C:2014:2465, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Nur wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO‑Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO‑Regeln zu messen (vgl. Urteile Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 174 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie LVP, oben in Rn. 175 angeführt, EU:C:2014:2465, Rn. 47).

178    Zur Umsetzung des WTO-Antidumpingübereinkommens durch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, deren ursprüngliche Fassung im vorliegenden Fall anzuwenden ist, durch die Verordnung Nr. 765/2012 geändert wurde, weil das Streitbeilegungsgremium der WTO (im Folgenden: DSB) den Bericht des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 (WT/DS397/AB/R, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“) und den Panelbericht vom 3. Dezember 2010 (WT/DS397/R) in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“ (im Folgenden: Streitfall „Verbindungsstücke“) angenommen hatte.

179    In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 765/2012 weist der Unionsgesetzgeber darauf hin, dass in den Berichten der WTO u. a. festgestellt wurde, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung mit den Art. 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Art. XVI:4 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 3) unvereinbar ist. In den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung Nr. 765/2012 bestätigt der Unionsgesetzgeber, die Änderungen an Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung in der Absicht vorgenommen zu haben, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO umzusetzen.

180    Aus dem Erlass der Verordnung Nr. 765/2012 selbst geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht ist, dass die Union mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte, die sich im vorliegenden Fall aus den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ergibt.

181    Aus diesen Feststellungen folgt erstens, dass die Verordnung Nr. 765/2012 anerkennt, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die sich aus den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ergebenden Verpflichtungen in das Unionsrecht umsetzt, wie die Klägerinnen zutreffend vorgetragen haben.

182    Zweitens ist festzustellen, dass die mit der Verordnung Nr. 765/2012 vorgenommenen Änderungen am Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Änderung einer Ausnahme von der Verpflichtung betreffen, hinsichtlich der Ausführer, auf die Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anzuwenden war, individuelle Antidumpingzölle einzuführen. Sie betreffen aber im Wesentlichen nicht den Teil des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, der im vorliegenden Fall einschlägig ist und dem zufolge die Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, den Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festsetzt.

183    Insbesondere ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber es nicht für erforderlich hielt, den Ausdruck „Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft …, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen“ sowie die Ausdrücke „Lieferanten“ und „nicht praktikabel“ zu ändern, um die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen im Rahmen der WTO umzusetzen. Daher haben die im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausdrücke in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in ihrer durch die Verordnung Nr. 765/2012 geänderten Fassung dieselbe Bedeutung.

184    Folglich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung, soweit für den vorliegenden Fall relevant, im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen ist.

 Zur Frage, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung haben

185    Die Klägerinnen sind der Ansicht, ein für die Stichprobe ausgewählter Hersteller, so wie die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, habe nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls.

186    Der Rat hält dem entgegen, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch die Grundverordnung von den Organen verlangten, „Unmögliches“ zu vollbringen. Wenn die Organe – wie im vorliegenden Fall – nicht in der Lage seien, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, seien sie nicht verpflichtet, individuelle Antidumpingmaßnahmen für jeden Hersteller festzulegen.

187    Für die Beurteilung, ob ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls hatte, ist zu beachten, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestimmen, dass grundsätzlich für jeden einzelnen Lieferanten ein individueller Antidumpingzoll auf die Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen ist, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht als „Lieferant“ anzusehen ist, nicht verlangen kann, dass für ihn ein individueller Antidumpingzoll festgelegt wird.

188    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nach Nr. 624 Buchst. a und i des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ nicht nur die Einführung von Antidumpingzöllen, sondern auch die Berechnung der Dumpingspannen betrifft.

189    Was das Recht der WTO betrifft, ist festzustellen, dass Art. 6.10.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens für die Fälle, in denen die Behörden ein Stichprobenverfahren anwenden, die Festsetzung einer individuellen Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller vorsieht, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

190    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die für die Untersuchung zuständige Behörde außer in den Fällen, in denen die Anzahl der Ausführer oder Hersteller sehr groß ist, eine individuelle Dumpingspanne für jeden Ausführer oder Hersteller festsetzen soll, der ursprünglich nicht ausgewählt worden war und die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können. Insoweit wurde in Nr. 6.90 des Panelberichts vom 28. September 2001 (WT/DS189/R) in dem Streitfall „Argentinien – endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr von Keramik-Bodenfliesen mit Ursprung in Italien“ festgestellt, dass der im ersten Satz des Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens aufgestellte Grundsatz, nach dem für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware individuelle Dumpingspannen ermittelt werden, in vollem Umfang auf die Ausführer anwendbar ist, die für die Untersuchung nach dem zweiten Satz dieses Artikels ausgewählt wurden. Dieser zweite Satz gestattet es der für die Untersuchung zuständigen Behörde, ihre Untersuchung auf einige Ausführer oder Hersteller zu beschränken, sieht aber keine Ausnahme von der allgemeinen Regel vor, nach der für die in die Untersuchung einbezogenen Ausführer oder Hersteller individuelle Spannen ermittelt werden. Wenn selbst die Hersteller, die in die ursprüngliche Stichprobe nicht einbezogen waren, Anspruch auf die Berechnung einer individuellen Spanne haben, folgt daraus nach dem genannten Bericht, dass ein solcher Anspruch auch den Herstellern zusteht, die in diese Stichprobe einbezogen waren.

191    Somit ist festzustellen, dass die für die Untersuchung zuständige Behörde eine individuelle Dumpingspanne für jeden Ausführer oder Hersteller festsetzen soll, der in die Stichprobe einbezogen wurde, die unter den Lieferanten der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, gebildet wurde.

192    Daraus folgt, dass nach dem Recht der WTO jeder Ausführer oder Hersteller, der in die Stichprobe einbezogen wurde und somit während der gesamten Untersuchung mit der untersuchenden Behörde kooperiert hat, die Voraussetzungen erfüllt, um als „Lieferant“ im Sinne von Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens angesehen zu werden.

193    Hinsichtlich der Bestimmungen der Grundverordnung ist darauf hinzuweisen, wie bereits oben in den Rn. 183 und 184 festgestellt worden ist, dass Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung in seiner ursprünglichen Fassung, soweit er für den vorliegenden Fall relevant ist, im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen ist. Außerdem sieht Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung ebenfalls vor, dass die Untersuchung in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen beschränkt werden kann. Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt, dass in Fällen, in denen die Kommission eine Stichprobe bildet, dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet wird, der die erforderlichen Informationen innerhalb der festgesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Aus diesen Bestimmungen der Grundverordnung, ausgelegt im Einklang mit dem WTO-Recht, folgt auch, dass ein Anspruch auf die Berechnung einer individuellen Spanne – wenn diesen selbst die Hersteller haben, die in die ursprüngliche Stichprobe nicht einbezogen waren – erst recht den Herstellern zusteht, die in diese Stichprobe einbezogen waren. Insoweit ist auch festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 6 letzter Satz der Grundverordnung auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Art. 17 dieser Verordnung eine individuelle Behandlung gewährt wird, individuelle Zölle angewandt werden.

194    Daraus folgt, dass nach den Bestimmungen der Grundverordnung jeder Ausführer oder Hersteller, der in die unter den Lieferanten der gedumpten Ware gebildete Stichprobe einbezogen wurde und somit während der gesamten Untersuchung mit den Organen kooperiert hat, die Voraussetzungen erfüllt, um als „Lieferant“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung angesehen zu werden.

195    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Bildung einer Stichprobe, die ausführende Hersteller umfasst, darin besteht, im Rahmen einer eingeschränkten Untersuchung den Preisdruck, der auf der Unionsindustrie lastet, möglichst exakt zu ermitteln. Somit ist die Kommission befugt, die Zusammensetzung einer Stichprobe entsprechend den Erfordernissen der Untersuchung jederzeit zu ändern. Keine Bestimmung des WTO-Antidumpingübereinkommens oder der Grundverordnung verpflichtet die Organe nämlich, die ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der unter den Lieferanten der gedumpten Ware gebildeten Stichprobe zu belassen, wenn die Organe der Auffassung sind, dass diese nicht als Lieferanten anzusehen sind oder nicht die Bezugsquellen für die Einfuhr von Waren sind, die gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. Bezüglich der Frage, ob ein Wirtschaftsteilnehmer in einer Stichprobe zu belassen ist, verfügt die Kommission wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40). Soweit die Kommission einen Hersteller, der in die unter den Lieferanten der gedumpten Ware gebildete Stichprobe einbezogen war, nicht ausgeschlossen hatte, war sie grundsätzlich verpflichtet, für ihn eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und einen individuellen Antidumpingzoll einzuführen.

196    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung hatten.

197    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Kommission zwar einen ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Hersteller mit der Begründung ausgeschlossen hatte, dass das aus seiner Produktion stammende Bioethanol nicht in die Union ausgeführt worden sei und er somit keine Bezugsquelle für die Ware darstelle, die Gegenstand der Dumpingpraktiken sei, aber die in die Stichprobe einbezogenen vier amerikanischen Hersteller gleichwohl bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens in der unter den Lieferanten der gedumpten Ware gebildeten Stichprobe beließ.

198    Hinsichtlich der Einfuhren von Bioethanol aus der Produktion der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller in die Union, bei denen festgestellt worden ist, dass sie gedumpt waren und eine Schädigung verursachten, ist oben in den Rn. 93 bis 104 dargelegt worden, dass ein Teil des aus der Produktion dieser Hersteller stammenden Bioethanols in die Union ausgeführt wurde und die aus dieser Produktion stammenden Ausfuhren seit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung mit dem durch sie eingeführten Antidumpingzoll belegt wurden. Außerdem ist der Nr. 338 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ zu entnehmen, dass die Vorschriften des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, wonach die Antidumpingzölle jeweils in der angemessenen Höhe auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft erhoben werden, sich jeweils auf die einzelnen Ausführer oder Hersteller beziehen, die Gegenstand der Untersuchung sind. Insoweit heißt es im 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Untersuchung einerseits Hersteller von Bioethanol und andererseits Händler/Hersteller von Gemischen, die die betroffene Ware in die Union ausführten, betraf. Daraus folgt, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller „Quellen“ für die Einfuhren der Ware, die mit dem durch die angefochtene Verordnung eingeführten Antidumpingzoll belegt ist, im Sinne des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens sind.

199    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nicht bestreitet, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller während der gesamten Untersuchung mit den Organen kooperiert haben und daher kein Anlass bestand, sie wegen mangelnder Mitarbeit von der Stichprobe auszuschließen.

200    Zudem haben die Organe die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller nicht von der Stichprobe ausgeschlossen, weil sie keine Lieferanten waren. Im 63. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat der Rat vielmehr die Auffassung vertreten, es sei aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union ausgeführt worden sei, nicht praktikabel gewesen, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen. Der Rat sei im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Verkäufe zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, und sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung individuelle Dumpingspannen zu ermitteln. Aus dieser Begründung folgt, dass der Rat den Antidumpingzoll auf die Waren aus der Produktion der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erheben wollte, ohne zwischen den Fällen, in denen sie von den Händlern/Herstellern von Gemischen ausgeführt wurden, und den Fällen, in denen sie von diesen vier Herstellern ausgeführt wurden, zu unterscheiden.

201    Daraus folgt, dass die Kommission dadurch, dass sie die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller in der unter den amerikanischen Herstellern und Ausführern gebildeten Stichprobe beließ, also anerkannt hat, dass sie „Lieferanten“ des gedumpten Erzeugnisses waren, und dass der Rat folglich nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung grundsätzlich verpflichtet war, für jeden von ihnen eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und individuelle Antidumpingzölle einzuführen.

202    Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen des Rates in Frage gestellt, die Organe seien nicht verpflichtet, individuelle Antidumpingmaßnahmen für jeden Hersteller festzulegen, wenn sie wie im vorliegenden Fall weder alle Käufe einzeln verfolgen noch die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen vergleichen könnten.

203    Vorab ist festzustellen, dass im Urteil vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 33), entschieden wurde, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu den Vorschriften dieser Verordnung gehört, die nur der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 dieser Verordnung, der die Stichproben betrifft, zu den Vorschriften gehört, die u. a. die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln, und dass es sich somit um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck handelt. Der gleiche Grundsatz ist entsprechend anwendbar auf die Beziehung zwischen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung, der einen der für die Berechnung der Dumpingspanne maßgeblichen Werte betrifft, und Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung, der die Dumpingspanne selbst betrifft. Somit unterscheiden sich die Bestimmungen der Grundverordnung über die Ermittlung von Normalwert und Ausfuhrpreis nach ihrem Inhalt und Regelungszweck von den Bestimmungen über die Methoden, die für die Bestimmung der Dumpingspanne zur Verfügung stehen, wie sie in Art. 9 Abs. 5 und in Art. 17 dieser Verordnung vorgesehen sind.

204    Außerdem geht aus der Nr. 325 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ auch hervor, dass der Umstand, dass eine Behörde den Normalwert und/oder den Ausfuhrpreis für einen oder mehrere Ausführer oder Hersteller ermitteln muss, nicht zwangsläufig zu einer Ausnahme von der allgemeinen Regel für die Ermittlung individueller Dumpingspannen führt, und dass Dumpingspannen, die auf einem Normalwert und auf einem Ausfuhrpreis beruhen, die auf der Grundlage derselben Informationen für zahlreiche Lieferanten errechnet wurden, nicht mit einer landesweiten Spanne identisch sind.

205    Weder Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung noch die Art. 6.10 oder 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens sehen vor, dass die Organe in der Lage sein müssen, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, um verpflichtet zu sein, für jeden Lieferanten eine individuelle Dumpingspanne zu errechnen und einen individuellen Antidumpingzoll einzuführen. Derartige Schwierigkeiten haben keinen Einfluss auf die Frage, ob ein individueller Antidumpingzoll einzuführen ist, und es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Grundverordnung andere Mittel für die Bewältigung einer solchen Situation gibt.

206    Für den Fall, dass die Organe Schwierigkeiten haben, den Normalwert oder den Ausfuhrpreis für bestimmte Hersteller oder Ausführer zu ermitteln, legt Art. 2 Abs. 3 und 9 der Grundverordnung jedenfalls die Regeln fest, wie diese Werte errechnet werden können.

207    Für den Fall, dass es keinen Ausfuhrpreis gibt oder sich herausstellt, dass dieser wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, sieht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung nämlich vor, dass der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden kann. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln.

208    Im Übrigen legt auf einer anderen Ebene Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Organe jeweils auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen können, wenn eine interessierte Partei die erforderlichen Informationen nicht erteilt oder Informationen übermittelt, die sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen. In den Nrn. 7.215 und 7.216 des Berichts des Panels vom 22. April 2003 (WT/DS241/R) in dem Streitfall „Argentinien – Endgültige Antidumpingzölle auf Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien“ ist u. a. festgestellt worden, dass der Umstand, dass die untersuchende Behörde unbrauchbare oder unzuverlässige Informationen erhält, der Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für einen Ausführer nicht im Wege stehen sollte, da das WTO-Antidumpingübereinkommen die untersuchenden Behörden ausdrücklich ermächtigt, die einen bestimmten Ausführer betreffenden Angaben zu vervollständigen, um eine Dumpingspanne zu ermitteln, wenn die übermittelten Informationen nicht zuverlässig sind oder die erforderlichen Informationen schlicht nicht erteilt werden.

209    Soweit es sich im vorliegenden Fall um den Normalwert der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller handelt, geht aus Rn. 45 des vorläufigen Informationsschreibens hervor, dass die Kommission selbst erklärt hat, in der Lage zu sein, den diese Hersteller betreffenden Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne zu bestimmen. Der Rat bestreitet diese Feststellung nicht.

210    Soweit der Rat im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausführt, für die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller habe kein zuverlässiger Ausfuhrpreis und keine zuverlässige Dumpingspanne ermittelt werden können, ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung es erlaubt, einen Ausfuhrpreis zu errechnen, wenn es für einen in die Untersuchung einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer keinen Ausfuhrpreis gibt. Diese Bestimmung gestattet es nämlich, wie oben in Rn. 207 dargelegt, den Ausfuhrpreis durch geeignete Berichtigungen auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage zu errechnen. Nach der oben in Rn. 203 angeführten Rechtsprechung legt Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung zwar die möglichen Methoden zur Ermittlung des Ausfuhrpreises abschließend fest, doch spielen Schwierigkeiten bei dessen Bestimmung keine Rolle für die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren.

211    Daher muss das Vorbringen des Rates, die Organe seien nicht verpflichtet gewesen, für jeden der im vorliegenden Fall in die Stichprobe einbezogenen Hersteller individuelle Antidumpingmaßnahmen festzulegen, zurückgewiesen werden.

212    In Anbetracht der Feststellung oben in Rn. 201 ist daher als Nächstes zu prüfen, ob der Rat sich im vorliegenden Fall auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen konnte, für die in die Stichprobe einbezogenen vier amerikanischen Hersteller eine individuelle Dumpingspanne festzulegen.

 Zur Frage, ob die Einführung individueller Antidumpingzölle im vorliegenden Fall nicht praktikabel war

213    Der Streit zwischen den Parteien konzentriert sich hierbei auf die Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung.

214    Nach Auffassung der Klägerinnen ist der Ausdruck „nicht praktikabel“ im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit dem Wortlaut des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ auszulegen.

215    Der Rat ist der Ansicht, Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung habe eine allgemeinere Bedeutung als die genannten Artikel des WTO-Antidumpingübereinkommens, weil er nicht präzisiere, unter welchen Umständen die Festlegung individueller Zölle als „nicht praktikabel“ anzusehen sei. Er weist insoweit auf den Grundsatz hin, dass die Organe der Union die Bestimmungen der Union nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen haben. Deshalb vertritt der Rat im Wesentlichen die Auffassung, dass allein schon dieser Unterschied eine andere Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ im Rahmen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung rechtfertige.

216    Als Erstes ist zu prüfen, ob die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens es erlauben, von der Verpflichtung, eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller zu ermitteln, eine Ausnahme zu machen, die im vorliegenden Fall die Einführung eines landesweiten Antidumpingzolls rechtfertigen könnte.

217    Zu Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens führen die Nrn. 316 bis 318 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ aus, dass der erste Satz dieses Artikels, dem zufolge die Behörden eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller ermittelten, keine Präferenz, sondern eine zwingende Regel aufstelle. Diese Verpflichtung gelte aber nicht absolut, sondern lasse Ausnahmen von ihr zu. Die Stichprobe sei die einzige in Art. 6.10 dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der Ermittlung individueller Dumpingspannen für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller. Der zweite Satz dieses Artikels sehe nämlich eine Ausnahme für die Fälle vor, in denen die Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen so groß sei, dass solche Ermittlungen nicht möglich seien. In diesen Fällen könnten die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben bildeten, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden könne.

218    Nach Nr. 320 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ soll die Formulierung „ermitteln in der Regel“ in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht eine Verpflichtung zum Ausdruck bringen, die in Widerspruch zu anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehe, die Ausnahmen – neben derjenigen der Stichprobenbildung – von der Regel zuließen, dass individuelle Dumpingspannen zu ermitteln seien. Solche Ausnahmen müssten in den Übereinkommen, die von der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung erfasst würden (im Folgenden: erfasste Übereinkommen), vorgesehen werden, um eine Umgehung der Pflicht zur Ermittlung individueller Dumpingspannen zu verhindern. Die Möglichkeiten der Mitglieder der WTO, Ausnahmen von Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens zu schaffen, seien jedoch nicht unbegrenzt.

219    In Nr. 323 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ hat das Berufungsgremium das Vorbringen zurückgewiesen, dass es eine Ausnahme darstelle, wenn die dem Hersteller zuerkannte Dumpingspanne dem Händler gewährt werde, der die Ware ausführe. Der Verweis auf „Ausführer oder Hersteller“ in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens erlaube es den Behörden nicht, für den Hersteller und für den Ausführer derselben Ware jeweils eine getrennte Dumpingspanne festzusetzen, wohl aber, für beide eine einzige Dumpingspanne zu ermitteln. Dies stelle einen Anwendungsfall der Verpflichtung zur Ermittlung individueller Dumpingspannen dar.

220    Nach Nr. 327 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ muss jede Ausnahme von der im ersten Satz des Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens aufgestellten allgemeinen Regel in den erfassten Übereinkommen vorgesehen sein.

221    In Nr. 328 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ wird schließlich festgestellt, dass die WTO-Übereinkünfte keine Ausnahme vorsähen, wie sie in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für einzelne ausführende Hersteller eines Landes ohne Marktwirtschaft angeführt werde, für die Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung gelte und die einem landesweiten Zoll unterlägen, es sei denn, sie könnten nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten.

222    Im Hinblick auf Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens erläutert Nr. 344 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“, dass eine deutliche Parallele zwischen diesem Artikel und Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe, soweit Art. 6.10 die Festlegung individueller Dumpingspannen vorschreibe, was zur Folge habe, dass die betreffenden Behörden verpflichtet seien, Antidumpingzölle auf einer individuellen Basis einzuführen, wie sie in Art. 9.2 dieses Übereinkommens vorgesehen sei. Ferner stellt das Berufungsgremium fest, dass beide Artikel den Ausdruck „nicht möglich“ verwendeten, um die Fälle zu beschreiben, für die die Ausnahme gelte, und somit zum Ausdruck brächten, dass die beiden Ausnahmen die Situation beträfen, in der eine Behörde die Dumpingspannen anhand einer Stichprobe ermittele. Allerdings hat das Berufungsgremium der WTO auch darauf hingewiesen, dass die ihm zur Beurteilung vorgelegte Frage weder den Umfang der in Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens vorgesehenen Ausnahme betreffe noch die Frage, ob diese und die in Art. 6.10 dieses Übereinkommens vorgesehene Ausnahme einander exakt überschnitten.

223    Jedenfalls kommt das Berufungsgremium in Nr. 354 seines Berichts vom 15. Juli 2011 in den Streitfall „Verbindungsstücke“ zu dem Ergebnis, dass Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Behörden verpflichte, die für jeden Lieferanten festgelegten Zölle zu präzisieren, es sei denn, dass dies nicht möglich sei, wenn mehrere Lieferanten betroffen seien.

224    Schließlich hindern nach Nr. 376 des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die untersuchende Behörde nicht, eine einzige Dumpingspanne und einen einzigen Antidumpingzoll für eine bestimmte Anzahl von Ausführern festzulegen, wenn sie feststellt, dass diese für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel eine Einheit darstellen.

225    Somit ergibt die Prüfung des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“, dass das WTO-Antidumpingübereinkommen – wenn die Behörde wie im vorliegenden Fall eine Stichprobe bildet – die Verpflichtung aufstellt, individuelle Dumpingspannen und individuelle Antidumpingzölle für jeden Lieferanten zu ermitteln, der an der Untersuchung mitwirkt; Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen grundsätzlich erstens im Fall nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller oder Ausführer mit Ausnahme derer, die in Art. 6.10.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens genannt sind, und zweitens im Fall von Marktteilnehmern, die eine Einheit darstellen. Aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen ergibt sich aber nicht, dass es eine Ausnahme von der Verpflichtung gibt, einen individuellen Antidumpingzoll für einen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu ermitteln, der an der Untersuchung mitgewirkt hat, wenn die Organe sich nicht in der Lage sehen, für ihn einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln.

226    Zweitens ist zu prüfen, ob die Feststellungen des Berichts des Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ zur Auslegung der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auch anzuwenden sind, wenn der Rat Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung anwendet.

227    Zum Vorbringen des Rates, die Verpflichtung zur Auslegung der Grundverordnung im Licht des WTO-Antidumpingübereinkommens sei begrenzt, weil die betreffenden Bestimmungen einen unterschiedlichen Wortlaut hätten, ist erstens festzustellen, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Ausdrücke „nicht praktikabel“ bzw. „nicht möglich“ verwenden, die auf dasselbe hinauslaufen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nichts zu entnehmen ist, was einer Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ im Einklang mit Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens entgegensteht. Außerdem lässt der bloße Umstand, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keine nähere Erläuterung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ enthält, nicht den Schluss zu, dass diese Bestimmung, wie der Rat geltend macht, somit eine Ausnahme vorsieht, deren Umfang über die in den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens vorgesehene Ausnahme hinausgeht.

228    Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eindeutig, dass die Ermittlung einer landesweiten Dumpingspanne und die Festsetzung eines landesweiten Antidumpingzolls eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt. Eine „allgemeinere“ Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“, wie der Rat sie befürwortet, würde ihm einen äußerst weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Möglichkeiten einräumen, von der Einführung individueller Antidumpingzölle abzusehen Eine solche Auslegung liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in dem Streitfall „Verbindungsstücke“ in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen im Rahmen der WTO umzusetzen (siehe oben, Rn. 179).

229    Aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 765/2012 geht nämlich hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Entscheidung des Berufungsgremiums der WTO in dem genannten Streitfall umfassend umsetzen wollte. Im Einzelnen hat der Unionsgesetzgeber mit Art. 1 der Verordnung Nr. 765/2012 in Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Verweisung auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung sowie den zweiten Unterabsatz gestrichen, der die Voraussetzungen festlegte, unter denen einzelne ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft nachweisen konnten, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten. Darüber hinaus geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 765/2012 hervor, dass der Unionsgesetzgeber dem Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung einen neuen zweiten Unterabsatz hinzufügte, um die Klarstellungen des Berufungsgremiums der WTO einzubeziehen, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Behörden für mehrere Ausführer, die eine Einheit darstellen, eine einzige Dumpingspanne und einen einzigen Antidumpingzoll festsetzen können.

230    Im Übrigen betreffen, wie oben in Rn. 182 festgestellt, die vorgenommenen Änderungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Wesentlichen nicht den Teil dieser Bestimmung, der im vorliegenden Fall einschlägig ist und dem zufolge die Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, den Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festsetzt.

231    Daraus folgt, dass der Rat zu Unrecht der Auffassung ist, dass sich der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und der von Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, soweit sie im vorliegenden Fall einschlägig sind, wesentlich voneinander unterschieden. Daher ist das Vorbringen des Rates, dass der in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verwendete Ausdruck „nicht praktikabel“ allgemein zu verstehen sei, zurückzuweisen.

232    Aus alledem folgt, dass der in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verwendete Ausdruck „nicht praktikabel“ in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Ausdruck in den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen ist. Wenn die Behörde eine Stichprobe bildet, lässt der in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verwendete Ausdruck „nicht praktikabel“ somit grundsätzlich zwei Ausnahmen von der Regel zu, dass für die Wirtschaftsteilnehmer, die an der Untersuchung mitgewirkt haben, individuelle Dumpingspannen festzulegen und individuelle Antidumpingzölle einzuführen sind, nämlich erstens im Fall nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller oder Ausführer mit Ausnahme derer, für die Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eine individuelle Dumpingspanne vorsieht, und zweitens im Fall von Marktteilnehmern, die eine Einheit darstellen. Mit anderen Worten: Sofern die Organe wie im vorliegenden Fall eine Stichprobe gebildet haben, ist eine Ausnahme von der Festsetzung individueller Dumpingspannen und der Einführung individueller Antidumpingzölle nur hinsichtlich der Unternehmen möglich, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind und auch sonst keinen Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls haben. Insbesondere lässt Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine Ausnahme von der Verpflichtung, einem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der an der Untersuchung mitgewirkt hat, einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, nicht zu, wenn die Organe sich nicht in der Lage sehen, für diesen Hersteller einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln.

233    Somit ergibt sich aus Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, dass die Organe immer dann, wenn Hersteller und/oder Ausführer in eine Stichprobe einbezogen sind, die von jedem einzelnen Lieferanten zu entrichtenden Antidumpingzölle festzulegen haben.

234    Drittens ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen, ob der Rat sich im vorliegenden Fall auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Festsetzung einer individuellen Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller stützen konnte, die die Einführung eines landesweiten Antidumpingzolls rechtfertigen könnte.

235    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission aufgrund der großen Zahl von Ausführern/Herstellern in den USA beschlossen hatte, nach Art. 17 der Grundverordnung eine Stichprobe zu bilden.

236    Gemäß dem 64. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde eine landesweite Dumpingspanne für die Vereinigten Staaten festgesetzt. Folglich führt die angefochtene Verordnung einen auf 62,30 Euro pro Tonne Nettogewicht festgesetzten landesweiten Antidumpingzoll ein, der anteilsmäßig, nämlich auf den Gewichtsanteil des Bioethanols erhoben wird.

237    Im 63. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung rechtfertigt der Rat die im vorliegenden Fall festgesetzte landesweite Dumpingspanne mit der Erwägung, aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union ausgeführt worden sei, sei es nicht praktikabel gewesen, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen. Die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller hätten die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt, und die untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen hätten Bioethanol von verschiedenen Herstellern bezogen, hätten es gemischt und insbesondere zur Ausfuhr in die Union verkauft. Daher ist der Rat der Ansicht, es sei nicht möglich gewesen, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, ebenso wie es nicht möglich sei, zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln.

238    Im Wesentlichen ist der Rat daher der Auffassung, er sei nicht in der Lage gewesen, gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung individuelle Dumpingspannen zu ermitteln, weil es nicht möglich gewesen sei, für die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller einen zuverlässigen Ausfuhrpreis und eine zuverlässige Dumpingspanne zu ermitteln, denn sie hätten im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union getätigt – er ihre Waren bei der Ausfuhr in die Union also nicht habe verfolgen können – und sie hätten im Allgemeinen keine Kenntnisse vom Zeitpunkt der Ausfuhr oder von dem von den Unionseinführern gezahlten oder zu zahlenden Preis gehabt (vgl. den 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

239    Hierzu ist erstens zu sagen, dass der Rat die Anwendung der Ausnahme von der Regel, nach der individuelle Dumpingspannen zu ermitteln und individuelle Antidumpingzölle einzuführen sind, auf andere Gründe stützt als die Ausnahme, die die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer betrifft, wenn die Behörde eine Stichprobe bildet, oder die Ausnahme, die die Wirtschaftsteilnehmer betrifft, die eine Einheit darstellen (siehe oben, Rn. 225 und 232).

240    Zweitens ist festzustellen, dass der Rat nicht geltend macht, die von ihm angewendete Ausnahme beruhe auf einer anderen Ausnahmeregelung, die sich aus den erfassten Übereinkommen ergebe, die oben in den Rn. 218 und 220 erwähnt sind.

241    Somit ist der Rat zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Einführung individueller Antidumpingzölle für die Unternehmen, die in die unter den amerikanischen Ausführern gebildete Stichprobe einbezogen gewesen seien, sei im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung „nicht praktikabel“ gewesen.

242    Soweit es um die Möglichkeit geht, individuelle Dumpingspannen zu berechnen, ist nämlich oben in den Rn. 202 bis 211 dargelegt worden, dass Art. 2 Abs. 3 und 9 der Grundverordnung für den Fall, dass die Organe Schwierigkeiten haben, den Normalwert oder den Ausfuhrpreis für bestimmte Hersteller oder Ausführer zu ermitteln, die Regeln festlegt, wie diese Werte errechnet werden können.

243    Was zudem die Erwägungen betrifft, denen zufolge es nicht möglich gewesen sei, den Weg der in die Union ausgeführten Waren der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu verfolgen, und denen zufolge die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Allgemeinen keine Kenntnisse vom Zeitpunkt der Ausfuhr oder von dem von den Unionseinführern gezahlten oder zu zahlenden Preis gehabt hätten, genügt die Feststellung, dass die Kommission aufgrund ihres weiten Ermessens die vier in die Stichprobe der Hersteller und Ausführer einbezogenen amerikanischen Hersteller von dieser Stichprobe mit der Begründung hätte ausschließen können, dass sie keine an der Ausfuhr des Bioethanols in die Union beteiligten Lieferanten seien, weil sie nach Auffassung der Kommission und des Rates zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Bioethanols in die Union nicht zu identifizieren gewesen seien. Die Kommission hat sie jedoch während der gesamten Untersuchung in dieser Stichprobe belassen.

244    Somit ließ der Umstand, dass die Organe es für schwierig hielten, bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern deren einzelne Verkäufe zu verfolgen oder die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, nicht die Feststellung zu, im vorliegenden Fall sei die Einführung individueller Antidumpingzölle für die Unternehmen, die in die unter amerikanischen Ausführern gebildete Stichprobe einbezogen gewesen seien, „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gewesen.

245    Mithin ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verstößt, weil sie im Hinblick auf die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller einen landesweiten Antidumpingzoll einführt.

246    Aus alledem folgt, dass dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes und damit dem ersten Klagegrund insgesamt stattzugeben ist, ohne dass es einer Prüfung der anderen Teile dieses Klagegrundes oder des Vorbringens bedarf, mit dem die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils allgemein Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht rügen.

 Zehnter Klagegrund: Verstöße gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie unzureichende Begründung

247    Soweit die vorliegende Klage zulässig ist, weil die Klägerinnen sie aus eigenem Recht erhoben haben, ist auch die Begründetheit des zehnten Klagegrundes zu prüfen.

248    Im Rahmen des zehnten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Organe hätten mehrere Verfahrensfehler begangen, wodurch sie gegen die Verfahrensrechte verstoßen hätten.

249    Der zehnte Klagegrund gliedert sich in vier Teile, von denen der erste einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und eine unzureichende Begründung betrifft, der zweite einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung, der dritte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der vierte einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte.

 Vorbemerkungen

250    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg, EU:C:2009:598, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

251    In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

252    Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein Kläger nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass er sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil er zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

253    Zudem kann, da eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wie im vorliegenden Fall, in den systematischen Rahmen einer Gesamtheit von Maßnahmen fällt, nicht verlangt werden, dass ihre Begründung die – manchmal sehr zahlreichen und komplexen – einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Elemente spezifiziert, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und dass die Organe auf alle Argumente eingehen, die von den Betroffenen vorgebracht wurden. Es genügt stattdessen, wenn der Urheber des Rechtsakts den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die für die Systematik der angefochtenen Verordnung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, Slg, EU:T:2010:390, Rn. 114).

254    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, EU:T:2013:4, Rn. 57).

255    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen in den vier Teilen des zehnten Klagegrundes zu prüfen.

 Erster Teil des zehnten Klagegrundes: Unvollständigkeit des endgültigen Informationsdokuments, Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und Begründungsfehler in der angefochtenen Verordnung

256    Die Klägerinnen machen geltend, das endgültige Informationsdokument habe keine ausreichenden Informationen über verschiedene Umstände enthalten, die die Berechnung der Dumpingspanne und des Schadens, bestimmte Berichtigungen, den Wirtschaftszweig der Union und die Verlängerung der Geltungsdauer der eingeführten Maßnahmen auf fünf Jahre beträfen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, daraus ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und die angefochtene Verordnung sei deshalb nicht ordnungsgemäß begründet. Insoweit tragen die Klägerinnen sieben getrennte Rügen vor.

257    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

258    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen laut der Überschrift des zehnten Klagegrundes in der Klageschrift „zahlreiche Verletzungen der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihrer Mitglieder“ geltend machen. Zum ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes ist festzustellen, dass aus Nr. 152 der Klageschrift hervorgeht, dass er „das endgültige Informationsdokument, das [die Klägerinnen] erhalten haben“, betrifft. Außerdem erwähnen die Klägerinnen in der Klageschrift mit keinem Wort, dass der vorliegende Teil die Übermittlung des endgültigen Informationsdokuments an eine andere Partei des Verwaltungsverfahrens betrifft. Daraus folgt, dass der vorliegende Teil so zu verstehen ist, dass er sich auf die geltend gemachten Verletzungen der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als betroffene Parteien im Antidumpingverfahren bezieht.

259    Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung sieht u. a. vor, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Nach Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung erfolgt die endgültige Unterrichtung schriftlich, unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen. Er sieht ferner vor, dass bestimmte Tatsachen oder Erwägungen, über die die Kommission innerhalb dieser Frist zu unterrichten nicht in der Lage ist, so bald wie möglich danach mitgeteilt werden.

260    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, das endgültige Informationsdokument habe, abgesehen von einigen allgemeinen Hinweisen, keine Informationen über die Berechnung der landesweiten Dumpingspanne und der landesweiten Schadensspanne enthalten. Das Fehlen dieser Angaben habe es den Klägerinnen „und ihren Mitgliedern“ unmöglich gemacht, in irgendeiner Weise Stellung dazu zu nehmen, ob die Berechnungen frei von Verwaltungsfehlern gewesen seien, bei der angewandten Methode keine methodischen Fehler begangen, die nationalen Verkaufspreise auf die Stufe ab Werk umgerechnet und die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen worden seien.

261    Erstens ist im Hinblick auf die Schadensspanne festzustellen, dass die erste Rüge durch die zweite Rüge (siehe unten, Rn. 268 bis 270) entkräftet wird, der zufolge die Kommission „eine Anmerkung und Excel-Tabellen zur Stützung der Berechnung der Schadensspanne“ vorgelegt habe. Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen, soweit sie die Informationen über die Schadensspanne betrifft.

262    Soweit es zweitens um die Dumpingspanne geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen zum einen in ihren Schriftsätzen die „allgemeinen Hinweise“ zur Berechnung der Dumpingspanne in dem endgültigen Informationsdokument, auf die sie sich beziehen, nicht näher bezeichnen. Zum anderen erläutern die Klägerinnen nicht, warum sie diese Hinweise für unzureichend halten, und geben nicht an, welche Informationen sie nach ihrer Auffassung benötigt hätten. Mangels solcher Angaben ist die zweite Rüge nach der oben in den Rn. 252 und 254 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

263    Jedenfalls ist hinsichtlich der Dumpingspanne darauf hinzuweisen, dass den Erwägungen zum Dumping in den Nrn. 60 bis 74 des endgültigen Informationsdokuments zufolge, die im Wesentlichen den Erwägungsgründen 60 bis 62, 64 bis 68, 72, 74 und 75 sowie Teilen der Erwägungsgründe 70, 73 und 76 der angefochtenen Verordnung entsprechen, die Dumpingspanne im vorliegenden Fall anhand der Angaben der unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen ermittelt wurde, nämlich der Normalwert anhand ihrer Inlandsverkaufspreise und der Ausfuhrpreis anhand ihrer Preise für die Kunden in der Union. Somit stellen diese Informationen, wie der Rat zu Recht vorträgt, generell vertrauliche Daten der Händler/Hersteller von Gemischen dar, die mangels besonderer Umstände den Beteiligten – wie den Klägerinnen, die die Interessen ihrer Lieferanten vertreten – nicht mitgeteilt werden konnten.

264    Ebenso haben die Klägerinnen nicht dargelegt, wie sie sich im Sinne der oben in Rn. 252 angeführten Rechtsprechung ohne diesen Fehler besser hätten verteidigen können. Sie tragen nämlich nichts zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Fehler der Organe vor, sondern beschränken sich auf den Hinweis, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, zu hypothetischen Fällen Stellung zu nehmen, ob etwa die Berechnungen frei von Verwaltungsfehlern gewesen seien und bei der angewandten Methode keine methodischen Fehler begangen oder ob die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen worden seien. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerinnen weder näher ausführen, wie sie zu den nicht vertraulichen Informationen über die Preise der fraglichen Händler/Hersteller von Gemischen sachdienlich hätten Stellung nehmen können, noch erläutern, welche Berichtigungen nach ihrer Auffassung hätten erforderlich sein können.

265    Was die behauptete Unmöglichkeit betrifft, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob „die nationalen Verkaufspreise auf die Stufe ab Werk umgerechnet wurden“, so geben die Klägerinnen nicht an, auf welche Berechnung sie sich beziehen. Dieses Vorbringen ist somit nicht zusammenhängend und verständlich im Sinne der oben in Rn. 254 angeführten Rechtsprechung und muss als unzulässig zurückgewiesen werden. Jedenfalls ist festzustellen, dass aus Nr. 94 des endgültigen Informationsdokuments und aus dem 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ersichtlich ist, dass die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, tatsächlich auf die Stufe ab Werk gebracht worden sind.

266    Soweit die Klägerinnen drittens geltend machen, „ihre Mitglieder“ seien daran gehindert gewesen, zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen, genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht angeben, auf welche ihrer Mitglieder sich dieses Vorbringen bezieht. Somit geht aus den Schriftsätzen der Klägerinnen nicht verständlich im Sinne der oben in Rn. 254 angeführten Rechtsprechung hervor, auf welche ihrer Mitglieder sie sich beziehen, so dass die erste Rüge als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit sie eine Verletzung der Verfahrensrechte der Mitglieder der Klägerinnen im Antidumpingverfahren betrifft.

267    Daraus folgt, dass die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen ist.

268    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe hinsichtlich der Händler/Hersteller von Gemischen, die an der Untersuchung mitgewirkt hätten, weder eine Erläuterung zu der Methode für die Berechnung der Dumpingspanne noch eine elektronische Fassung der Excel-Tabellen, auf die sich die Berechnung der Dumpingspanne stütze, zur Verfügung gestellt, was „das Verständnis des Endergebnisses noch schwieriger“ gemacht habe.

269    Hierzu ist zu bemerken, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 252 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den geltend gemachten Fehler hätte anders ausfallen können.

270    Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Rat hierzu erklärt hat, dass die beiden Händler/Hersteller von Gemischen, die an der Untersuchung mitgewirkt hätten, tatsächlich die Berechnung der Dumpingspanne sowie im Anschluss an ihre Stellungnahmen zum endgültigen Informationsdokument ein zusätzliches Informationsdokument erhalten hätten. Der Rat bleibt dabei, dass er diese Dokumente nicht zu der nicht vertraulichen Akte habe nehmen können, weil sie Informationen enthalten hätten, die den Klägerinnen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht hätten mitgeteilt werden können. Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen nicht entgegen. Was zweitens das angebliche Fehlen einer Erläuterung der zur Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Methode angeht, legen die Klägerinnen nicht dar, inwiefern die Informationen in den Nrn. 72 und 73 des endgültigen Informationsdokuments, wie sie in den Erwägungsgründen 74 und 75 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben sind, ihrer Meinung nach nicht ausreichend waren. Zum Fehlen der Excel-Tabellen ist drittens festzustellen, dass die Organe nicht verpflichtet sind, den Beteiligten eine „elektronische Fassung der Excel-Tabellen, auf die sich die Berechnung der Dumpingspanne stützt“, zur Verfügung zu stellen.

271    Daraus folgt, dass die zweite Rüge zurückzuweisen ist.

272    Mit der dritten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Kommission sei in dem endgültigen Informationsdokument nicht auf die von ihnen und ihren Mitgliedern in ihren Stellungnahmen zum vorläufigen Informationsschreiben vorgebrachten Argumente eingegangen, insbesondere nicht auf das Vorbringen „zu den spezifischen Gründen, aus denen sie trotz der von mehreren Mitgliedern der Klägerinnen vorgelegten Beweise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keinen Ausfuhrpreis hätten“.

273    Zunächst ist zu dem Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben im Hinblick auf das Fehlen eines Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erstens darauf hinzuweisen, dass die endgültige Unterrichtung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen betrifft, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Daraus folgt, dass sich aus dieser Bestimmung für die Kommission keine Verpflichtung ergibt, im endgültigen Informationsdokument auf die Argumente einzugehen, die ein Beteiligter in seiner Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben vorgebracht hat, wenn sie der Auffassung ist, dass dieses Vorbringen nicht die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen betrifft, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.

274    Zweitens ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Kommission in den Nrn. 62 und 68 des endgültigen Informationsdokuments, die im Wesentlichen den Erwägungsgründen 63 und 69 der angefochtenen Verordnung entsprechen, darauf hingewiesen hat, dass die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hätten, dass es nicht möglich gewesen sei, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, dass es nicht möglich gewesen sei, zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln, und dass diesen Herstellern die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die EU nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie das Vorbringen einiger amerikanischer Hersteller zurückgewiesen, der von den Herstellern in den Vereinigten Staaten gegenüber den dortigen unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen angewandte Kaufpreis könne als Ausfuhrpreis dienen. Die Klägerinnen legen nicht dar, inwiefern diese Feststellungen fehlerhaft sind.

275    Was sodann das Vorbringen betrifft, die Kommission habe im endgültigen Informationsdokument die von den Klägerinnen und ihren Mitgliedern in ihren Stellungnahmen zum vorläufigen Informationsschreiben vorgetragenen Argumente nicht geprüft und die „von mehreren Mitgliedern der Klägerinnen vorgelegten Beweise“ nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht angeben, welche Argumente die Kommission im endgültigen Informationsdokument nicht geprüft hat, von welchen ihrer Mitglieder diese Argumente vorgebracht worden sind oder welche Beweise die Kommission nicht berücksichtigt hat. Dieses Vorbringen entspricht daher nicht den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, der verlangt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (siehe oben, Rn. 254), und ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

276    Folglich ist die dritte Rüge insgesamt zurückzuweisen.

277    Mit der vierten Rüge machen die Klägerinnen geltend, das endgültige Informationsdokument enthalte keine Erklärung für die fehlende Berichtigung der Einfuhrmengen aus den USA nach Maßgabe des prozentualen Treibstoffanteils, obwohl diese Berichtigung für die Einfuhren aus allen anderen Ländern vorgenommen worden sei.

278    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rüge entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 252 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, wie das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den geltend gemachten Fehler hätte anders ausfallen können. Jedenfalls geht aus dem dritten Klagegrund hervor, dass die diesbezügliche Erläuterung im endgültigen Informationsdokument die Klägerinnen in die Lage versetzt hat, das Fehlen einer entsprechenden Berichtigung im Fall der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten zu beanstanden. Daraus folgt, dass auch die vierte Rüge als nicht begründet zurückzuweisen ist.

279    Mit der fünften Rüge machen die Klägerinnen geltend, das endgültige Informationsdokument enthalte keine nähere Begründung, warum der Umstand, dass Hersteller von Gemischen E85 und vergleichbaren Gemischen des Wirtschaftszweigs der Union „von Anfang an“ ausgeschlossen gewesen seien, keinen Einfluss auf die Feststellung der bedeutenden Schädigung gehabt hätten. Insoweit enthielten die Akten nichts, was die Feststellung der Kommission in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Klägerinnen zum endgültigen Informationsdokument stütze, dass die Produktion solcher Gemische „sehr gering“ gewesen sei.

280    Hierzu erklärt der Rat in seiner Klagebeantwortung, diese Behauptungen träfen nicht zu, weil die Kommission die Gemische E85 nicht „von Anfang an“ ausgeschlossen habe. Nach den verfügbaren Informationen habe es in der Union nur wenige Hersteller von Gemischen E85 gegeben, deren Produktion offenbar sehr gering gewesen sei, denn in den nicht vertraulichen Fragebögen zweier Unionshersteller hätten diese angegeben, nur geringe Mengen E85 zu produzieren, und diese festgestellten geringen Mengen seien daher in die Berechnungen eingeflossen.

281    Zum einen ist festzustellen, dass die Klägerinnen den Begriff „vergleichbare Gemische“ nicht erläutern. Somit ist das Vorbringen zu den „vergleichbaren Gemischen“ nicht zusammenhängend und verständlich im Sinne der oben in Rn. 254 angeführten Rechtsprechung und muss als unzulässig zurückgewiesen werden.

282    Zum anderen bestreiten die Klägerinnen nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben des Rates in der Klagebeantwortung. Somit ist festzustellen, dass nach den Erläuterungen des Rates die Gemische E85 nicht „von Anfang an“ von der Untersuchung ausgeschlossen waren und die Verwaltungsakten Anhaltspunkte enthalten, die dafür sprachen, dass die Produktion der fraglichen Gemische in der Union „sehr gering“ war. Folglich ist die fünfte Rüge außerdem als nicht begründet zurückzuweisen.

283    Mit der sechsten Rüge machen die Klägerinnen geltend, trotz ihres bei der Anhörung vor der Kommission gegenüber dem Anhörungsbeauftragten gestellten Antrags habe der Rat keine Angaben zu den Rohstoffkosten der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union gemacht. Hätten sie über diese Angaben verfügt, hätten sie „mit größerer Sicherheit“ aufzeigen können, dass die angebliche bedeutende Schädigung durch die gestiegenen Rohstoffkosten des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden sei.

284    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen in der Anhörung vom 11. September 2012 beantragt haben, über die „Daten zu den Trends der Produktions- und Rohstoffkosten“ informiert zu werden. Gemäß dem Protokoll dieser Anhörung hat der Anhörungsbeauftragte das Untersuchungsteam der Kommission aufgefordert, bis zum 18. September 2012 schriftliche Erläuterungen vorzulegen. Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht behaupten, dass dieser Aufforderung des Anhörungsbeauftragten nicht ordnungsgemäß Folge geleistet worden sei. Zweitens weisen die Klägerinnen auch nicht nach, dass sie ihren Antrag im Rahmen der endgültigen Unterrichtung nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung wiederholt hätten.

285    Drittens ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vortragen, was darauf hinweist, dass sie den Rat ersucht hätten, ihnen die fraglichen Daten zur Verfügung zu stellen.

286    Schließlich erklärt der Rat, dass die Informationen, wonach die meisten Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union das Risiko schwankender Rohstoffpreise abgesichert hätten, vertraulich seien und deshalb nicht zu der nicht vertraulichen Akte hätten genommen werden können, was die Klägerinnen nicht bestreiten.

287    Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Organe im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung den Anträgen auf Zugang zu den zusätzlichen Informationen über die Rohstoffkosten des Wirtschaftszweigs der Union nicht in zufriedenstellender Weise stattgegeben hätten. Somit kann dem Vorbringen, das der sechsten Rüge zugrunde liegt, nicht gefolgt werden.

288    Mit der siebten Rüge machen die Klägerinnen geltend, das zusätzliche Informationsdokument, in dem die Kommission vorgeschlagen habe, die Geltungsdauer der vorgeschlagenen endgültigen Antidumpingmaßnahme von drei auf fünf Jahre zu verlängern, sei nicht hinreichend begründet, weil es „nur zwei der drei Gründe zurückweist, aus denen der Rat ursprünglich eine Geltungsdauer von drei Jahren vorgeschlagen hatte“, ohne dass der „dritte Grund geprüft“ worden sei.

289    Wie der Rat zutreffend und von den Klägerinnen unwidersprochen ausgeführt hat, beträgt die normale Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung fünf Jahre. Somit stellte das zusätzliche Informationsdokument die normale Dauer wieder her. Die Begründungspflicht im Rahmen von Antidumpingmaßnahmen verpflichtet die Organe nicht, zu erläutern, inwiefern ein in einem bestimmten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ins Auge gefasster Standpunkt möglicherweise unbegründet war (vgl. in diesem Sinne Urteil Whirlpool Europe/Rat, oben in Rn. 253 angeführt, EU:T:2010:390, Rn. 116).

290    Außerdem legen die Klägerinnen nicht dar, welche Auswirkung es gehabt haben soll, dass der dritte Grund, auf den sich die Kommission ursprünglich berufen hatte, um eine Geltungsdauer von nur drei Jahren zu rechtfertigen, im endgültigen Informationsdokument nicht geprüft wurde.

291    Folglich ist die siebte Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

292    Da den sieben von den Klägerinnen erhobenen Rügen kein Erfolg beschieden ist, ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die angefochtene Verordnung sei nicht „ordnungsgemäß begründet“, weil das endgültige Informationsdokument unvollständig gewesen sei. Mithin ist der erste Teil des zehnten Klagegrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zehnten Klagegrundes: Das zusätzliche Informationsdokument sei zuerst den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller und danach den Klägerinnen übermittelt worden, was gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot, gegen die Verteidigungsrechte und gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße

293    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Vorschlag, die Geltungsdauer der Maßnahmen von drei auf fünf Jahre zu verlängern, den Vertretern der Mitgliedstaaten innerhalb des Beratenden Ausschusses und dem Antragsteller vorgelegt, bevor diese Information den Klägerinnen mitgeteilt worden sei, was gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot verstoße und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und „ihrer Mitglieder“ verletze. Außerdem verstoße der Umstand, dass der Beratende Ausschuss der Änderung der Geltungsdauer der Maßnahmen in einer Sitzung zugestimmt habe, die zwei Tage vor der Übermittlung des endgültigen Informationsdokuments an die Beteiligten und somit vor der Stellungnahme der Klägerinnen stattgefunden habe, gegen die in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtung, zum endgültigen Informationsdokument vorgebrachte Bemerkungen zu berücksichtigen.

294    Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

295    Es ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung „[n]ach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen … nur berücksichtigt [werden], wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird“.

296    Was als Erstes die geltend gemachte Verletzung von Verteidigungsrechten betrifft, genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen nicht darlegen, wie sie selbst oder ihre Mitglieder sich ohne diesen geltend gemachten Fehler besser hätten verteidigen können. Daher ist dieses Vorbringen in Anbetracht der oben in Rn. 252 angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

297    Was als Zweites das Vorbringen angeht, der Antragsteller sei von der Änderung der Geltungsdauer der Maßnahmen unterrichtet worden, bevor diese Information den anderen Beteiligten übermittelt worden sei, so berufen die Klägerinnen sich auf eine am 20. Dezember 2012 auf der Website von ePure veröffentlichte Pressemitteilung, in der ePure bekannt gegeben habe, die Union sei bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im vorliegenden Fall für eine Dauer von fünf Jahren einen Schritt weitergekommen, weil eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser „Entscheidung zugestimmt“ habe.

298    Der Rat bestreitet dieses Vorbringen und macht in der Klagebeantwortung geltend, die Kommission habe alle Beteiligten einschließlich des Antragstellers gleichzeitig, nämlich am 21. Dezember 2012, über den Vorschlag zur Änderung der Geltungsdauer der Maßnahmen unterrichtet. Ergänzend trägt er vor, nicht verpflichtet zu sein, den Inhalt einer von einem Dritten veröffentlichten Pressemitteilung zu erklären oder zu rechtfertigen.

299    Insoweit ist festzustellen, dass die genannte Pressemitteilung nur ein Indiz ist, das nicht beweist, dass der Rat oder die Kommission den Antragsteller tatsächlich früher als die Klägerinnen von der Änderung der Dauer der Maßnahmen unterrichtet hat. Die Klägerinnen haben darüber hinaus nichts vorgetragen, was ihre Behauptung stützt. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, weil die Klägerinnen es nicht bewiesen haben.

300    Als Drittes ist das Vorbringen zu prüfen, der Vorschlag zur Änderung der Geltungsdauer der Maßnahmen sei vorab den Vertretern der Mitgliedstaaten innerhalb des Beratenden Ausschusses übermittelt worden.

301    Nach Ansicht der Klägerinnen bezieht sich die Pressemitteilung von ePure vom 20. Dezember 2012 auf die Abstimmung innerhalb des Beratenden Ausschusses in einer Sitzung, die am 19. Dezember 2012 stattgefunden habe, und beweise, dass die Kommission den Vorschlag, die Geltungsdauer der Maßnahmen von drei auf fünf Jahre zu verlängern, den Vertretern der Mitgliedstaaten innerhalb des Beratenden Ausschusses und dem Antragsteller vorgelegt habe, bevor diese Information den Klägerinnen mitgeteilt worden sei. Der Rat bestreitet dieses Vorbringen und macht in der Klagebeantwortung geltend, die Kommission habe die Mitgliedstaaten sowie die Beteiligten gleichzeitig, nämlich am 21. Dezember 2012, über den Vorschlag zur Änderung der Geltungsdauer der Maßnahmen unterrichtet.

302    Was erstens den geltend gemachten Verstoß der Unionsorgane gegen das Diskriminierungsverbot betrifft, so setzt ein solcher Verstoß voraus, dass die Organe vergleichbare Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (Urteil vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T‑255/01, Slg, EU:T:2003:282, Rn. 60).

303    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten innerhalb des Beratenden Ausschusses im Gegensatz zu den Klägerinnen keine Beteiligten des Antidumpingverfahrens sind. Daraus folgt, dass die Klägerinnen und die Mitgliedstaaten sich nicht in vergleichbaren Situationen im Sinne der Rechtsprechung befunden haben. Daher fällt die Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten nicht unter Art. 20 der Grundverordnung, sondern ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren ursprünglichen Fassung erfolgt, wonach die Kommission den Mitgliedstaaten vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses „alle zweckdienlichen Informationen“ übermittelt.

304    Soweit es zweitens um den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission und der Rat verpflichtet sind, im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört, der eine Reihe spezifischer Rechte umfasst. Dieser Grundsatz verleiht aber als solcher dem Einzelnen keine Rechte, sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte darstellt (Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, Slg, EU:T:2006:292, Rn. 127). Die Klägerinnen berufen sich jedoch in keiner Weise auf ein solches spezifisches Recht.

305    Jedenfalls ist, selbst wenn das Vorbringen der Klägerinnen dahin zu verstehen wäre, dass sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht rügen, zu beachten, dass diese Pflicht von dem zuständigen Organ verlangt, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1076, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall aber nichts vorgetragen haben, was in der erforderlichen Weise den Nachweis eines Verstoßes der Kommission oder des Rates gegen diese Verpflichtung erbringen könnte, ist das Vorbringen, dass gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden sei, als nicht begründet zurückzuweisen.

306    Somit ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung rügen, zurückzuweisen.

307    Viertens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, es sei gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen worden, weil der Vorschlag, die Geltungsdauer der Maßnahmen zu ändern, dem Beratenden Ausschuss vorgelegt und von ihm „ratifiziert“ worden sei, bevor die Beteiligten ihre Stellungnahmen eingereicht hätten. Selbst wenn diese Bestimmung entsprechend dem Vorbringen der Klägerinnen „für die Organe“ eine Verpflichtung begründen würde, „Bemerkungen zum endgültigen Informationsdokument zu berücksichtigen“, genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 252 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den behaupteten Fehler hätte anders ausfallen können. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Beratende Ausschuss, der im Übrigen kein Organ ist, gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden ursprünglichen Fassung konsultiert wird, bevor der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll einführt. Zwar sieht Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten vorab „alle zweckdienlichen Informationen“ übermittelt. Die Klägerinnen machen jedoch erstens nicht geltend, der Rat habe ihre am 2. Januar 2013 eingereichte Stellungnahme zur Dauer der Maßnahmen bei dem Erlass der angefochtenen Verordnung nicht berücksichtigt. Zweitens tragen die Klägerinnen auch nicht vor, dass ihre am 2. Januar 2013 eingereichte Stellungnahme sachdienliche Informationen enthalten hätte, die die Kommission nach diesem Absatz an die Mitgliedstaaten hätte übermitteln müssen.

308    Daher ist der zweite Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Dritter Teil des zehnten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung wegen unvollständiger Einsicht in die nicht vertrauliche Untersuchungsakte

309    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe ihnen trotz mehrerer Anträge, die sie insoweit im Lauf der Untersuchung gestellt hätten, den Zugang zu bestimmten Informationen, Beweisen und Dokumenten verweigert. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung und verletze ihre Verteidigungsrechte. Die Klägerinnen erheben fünf Rügen, mit denen sie geltend machen, die Kommission habe ihnen keine vollständige Einsicht in die nicht vertrauliche Untersuchungsakte gewährt.

310    Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

311    Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung lautet:

„Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Art. 5 Abs. 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der [Union] oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Art. 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet worden sind.“

312    Nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung sind „[a]lle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, … bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln“.

313    Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmt:

„Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über die Konsultationen gemäß Art. 15 oder von den Behörden der [Union] oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben.“

314    Ein Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu der Untersuchungsakte kann nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn durch die Offenlegung der betreffenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass sich das betroffene Unternehmen im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Slg, EU:C:2012:78, Rn. 174).

315    Was die erste Rüge betrifft, so tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe sich geweigert, Zugang zu den Datenbanken von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) und zu anderen nationalen Zolldatenbanken, die der Ermittlung der Menge und des Werts verschiedener Einfuhren dienten, zu gewähren oder einen nicht vertraulichen Auszug daraus zur Verfügung zu stellen.

316    Dazu ist zu sagen, dass die Klägerinnen mit der ersten Rüge entgegen den Anforderungen der oben in den Rn. 252 und 314 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den geltend gemachten Fehler hätte anders ausfallen können. Somit ist die erste Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

317    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe sich geweigert, ihnen ein internes Dokument zu übermitteln, das die Stellungnahme ihrer Generaldirektion (GD) „Steuern und Zollunion“ zur Definition der betroffenen Ware enthalte.

318    Zum einen ist festzustellen, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in den Rn. 252 und 314 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den geltend gemachten Fehler hätte anders ausfallen können. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass interne Dokumente nach Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben werden. Folglich ist die zweite Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

319    Mit der dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, zur Ermittlung des Anteils des aus Zuckerrüben hergestellten Ethanols habe die Kommission sich auf eine E‑Mail des Antragstellers gestützt, in der ein Prozentsatz von 12 % genannt werde, in der aber keine näheren Angaben zur Quelle der verwendeten Daten und zu der Methode enthalten seien, die angewandt worden sei, um zu dieser Schätzung zu gelangen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie hätten der Kommission deshalb nicht nachweisen können, dass die „höheren Zahlen“ der Klägerinnen für die Produktion aus Zuckerrüben die „richtigen Zahlen“ gewesen seien.

320    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in den Rn. 252 und 314 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern die Mitteilung der Quelle und der für die Berechnung verwendeten Methode zu einem anderen Ergebnis des Antidumpingverfahrens hätte führen können.

321    Jedenfalls hat die Kommission erklärt, sie sei zur Weitergabe der fraglichen Angaben nicht befugt gewesen, weil diese vertrauliche geschäftliche Informationen enthalten hätten, die der Antragsteller zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerinnen erläutern erstens nicht, inwiefern die in dem von ihnen auf Seite 434 der Anlage A.10 zur Klageschrift zitierten Teil der E‑Mail enthaltene Angabe, der Prozentsatz von 12 % stamme von einem Business‑Analyst, nicht ausreiche, um die Quelle der fraglichen Daten zu identifizieren. Zweitens geht aus diesem Zitat nicht hervor, dass diese E‑Mail eine Beschreibung der Methode zur Berechnung des betreffenden Marktanteils enthalten habe.

322    Somit ist die dritte Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

323    Mit der vierten Rüge machen die Klägerinnen geltend, aus der nicht vertraulichen Akte ergebe sich nichts, was die im 141. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung stütze, dass die meisten Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union das Risiko schwankender Rohstoffpreise abgesichert hatten.

324    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen mit ihrer vierten Rüge keine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu der nicht vertraulichen Akte geltend machen. Somit geht die vorliegende Rüge ins Leere und ist zurückzuweisen.

325    Zweitens hat der Rat jedenfalls erklärt, dass die Unionshersteller bei den Kontrollbesuchen vor Ort ausführliche Erläuterungen zur Absicherung der Risiken gegeben hätten. Da die fraglichen Informationen vertraulich seien, hätten sie nicht zu der nicht vertraulichen Akte genommen werden können. Außerdem bestreiten die Klägerinnen nicht den Vortrag des Rates, dass die Absicherung des Risikos von Preisschwankungen in dem betroffenen Sektor gängige Praxis sei und dies anhand öffentlich zugänglicher Informationen in den Jahresberichten der Unionshersteller leicht nachprüfbar sei. Folglich ist auch die vierte Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

326    Mit der fünften Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Erklärungen von ePure zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen von drei auf fünf Jahre seien nicht so rechtzeitig zur nicht vertraulichen Akte genommen worden, dass sie ihre Stellungnahme zu dieser Änderung bis zum 2. Januar 2013 hätten ausarbeiten können. Die Erklärungen von ePure seien erst am 4. Februar 2013 zu der nicht vertraulichen Akte genommen worden.

327    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in den Rn. 252 und 314 angeführten Rechtsprechung nicht darlegen, inwiefern das Ergebnis des Antidumpingverfahrens ohne den geltend gemachten Fehler hätte anders ausfallen können.

328    Jedenfalls macht der Rat geltend, in dem zusätzlichen Informationsdokument vom 21. Dezember 2012 habe die Kommission das Vorbringen von ePure zur Geltungsdauer zusammengefasst und die Gründe für die Rückkehr zum normalen Zeitraum von fünf Jahren erläutert. Zu den Erklärungen des Antragstellers ist zu sagen, dass das zusätzliche Informationsdokument im Wesentlichen die gleichen Informationen wie der 173. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthält und somit die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen wiedergibt, auf die die Organe sich im vorliegenden Fall zu stützen beabsichtigten. Dagegen beschränken sich die Klägerinnen in ihrer Erwiderung darauf, das Vorbringen des Rates zu bestreiten, ohne anzugeben, welche Erklärungen von ePure im zusätzlichen Informationsdokument nicht ausreichend zusammengefasst worden seien.

329    In ihrer Erwiderung vertreten die Klägerinnen im Übrigen die Ansicht, das zusätzliche Informationsdokument stelle lediglich eine Ablehnung der Argumente dar, die für die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Geltungsdauer sprächen, enthalte aber keine wirkliche Erläuterung. Gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist festzustellen, dass diese neue Rüge verspätet ist, weil sie erst in der Erwiderung vorgebracht wurde, so dass sie als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2009, Alcon/HABM, C‑481/08 P, EU:C:2009:579, Rn. 17, und Urteil vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat, T‑432/12, EU:T:2015:248, Rn. 158). Selbst wenn diese neue Rüge nicht verspätet vorgebracht worden wäre, würde der Hinweis genügen, dass die Klägerinnen mit ihr keine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zur nicht vertraulichen Untersuchungsakte geltend machen. Sie wäre daher als ins Leere gehend ebenfalls zurückzuweisen.

330    Somit ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Lage waren, ihre Stellungnahme zur Änderung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen rechtzeitig auszuarbeiten. Folglich sind die fünfte Rüge und die in der vorstehenden Randnummer erwähnte neue Rüge zurückzuweisen.

331    Mithin ist der dritte Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Vierter Teil des zehnten Klagegrundes: Den Klägerinnen sei keine ausreichende Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument gewährt worden, was gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße und die Verteidigungsrechte verletze

332    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe ihnen nicht die in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehene gesetzliche Mindestfrist von zehn Tagen eingeräumt, um ihre Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument einzureichen. Jedenfalls sei die gesetzliche Mindestfrist von zehn Tagen keine ausreichende Frist für eine Stellungnahme zu einem so komplexen Informationsdokument wie dem im vorliegenden Fall übermittelten gewesen.

333    Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen.

334    Zunächst ist festzustellen, dass der Rat laut der Überschrift des vierten Teils der zehnten Rüge in der Klageschrift „den Klägerinnen“ keine ausreichende Frist zur Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument gewährt haben soll. In der Klageschrift machen die Klägerinnen hingegen geltend, ihnen „und ihren Mitgliedern“ sei keine ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt worden.

335    Die Klägerinnen geben in ihren Schriftsätzen nicht an, welche ihrer Mitglieder das endgültige Informationsdokument erhalten haben. Soweit die Klägerinnen mit dem vorliegenden Teil ihrer Rüge eine Verletzung der Verfahrensrechte „ihrer Mitglieder“ geltend machen wollen, ist festzustellen, dass ein so unklarer Antrag nicht den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, der verlangt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (siehe oben, Rn. 254). Soweit die Klägerinnen geltend machen, ihren Mitgliedern sei keine ausreichende Frist für eine Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument gewährt worden, ist der vorliegende Teil folglich als unzulässig zurückzuweisen.

336    Hinsichtlich des Vorbringens, der Rat habe den Klägerinnen keine ausreichende Frist für ihre Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung im Wesentlichen vorsieht, dass die Organe die von den Beteiligten vorgebrachten Bemerkungen nur zu berücksichtigen haben, wenn sie innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, eingehen.

337    Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Klägerinnen das endgültige Informationsdokument am 6. Dezember 2012 mit der Aufforderung übermittelt, „innerhalb von 10 Tagen …, d. h. bis zum 17. Dezember 2012 12.00 Uhr mittags“ Stellung zu nehmen. Die in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehene Frist von zehn Tagen für eine Stellungnahme zu diesem Dokument endete am Sonntag, dem 16. Dezember 2012. Gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) endete die Frist, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags, d. h. mit Ablauf der letzten Stunde des 17. Dezember 2012. Die Kommission hat die Beteiligten jedoch aufgefordert, zu diesem Dokument bis zum 17. Dezember 2012 12.00 Uhr mittags – und nicht bis Mitternacht – Stellung zu nehmen. Dennoch haben die Klägerinnen ihre Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eingereicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hat die Kommission das zusätzliche Informationsdokument zur Änderung der Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen übermittelt. Mit diesem Schreiben hat die Kommission die Parteien aufgefordert, zu der vorgeschlagenen Änderung sowie zu dem endgültigen Informationsdokument vom 6. Dezember 2012 bis zum Dienstschluss des 2. Januar 2013 Stellung zu nehmen.

338    Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht darlegen, inwiefern das Verwaltungsverfahren nach ihrer Auffassung aufgrund des geltend gemachten Fehlers zu einem anderen Ergebnis geführt haben könnte. Hierzu ist entschieden worden, dass die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Klägerinnen konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

339    Zweitens hat die Kommission, wie der Rat zu Recht geltend macht, den Klägerinnen mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2012 eine zusätzliche Frist für eine Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument vom 6. Dezember 2012 bewilligt. Daraus folgt, dass die Organe nicht gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen haben.

340    Was das Vorbringen betrifft, die Frist von zehn Tagen habe nicht ausgereicht, um zu einem so komplexen Informationsdokument – zumal angesichts des Fehlens einer Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle mit einer vorläufigen Berechnung der Dumpingspanne – Stellung zu nehmen, so genügt der Hinweis, dass den Klägerinnen, wie oben in Rn. 337 ausgeführt, nicht nur die gesetzliche Mindestfrist eingeräumt wurde, sondern dass die Kommission ihnen anschließend am 21. Dezember 2012 eine zusätzliche Frist von zwölf Kalendertagen bewilligte, um zu diesem Dokument Stellung zu nehmen. Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass diese verlängerte Frist unzureichend gewesen sei.

341    Außerdem tragen die Klägerinnen in der Erwiderung vor, mit dem zusätzlichen Informationsdokument vom 21. Dezember 2012 hätten die Organe einen weiteren Verfahrensfehler begangen, weil der Beratende Antidumpingausschuss bereits in der Sitzung vom 19. Dezember 2012 angehört worden sei, ohne Kenntnis von einem wesentlichen Gesichtspunkt zu haben, nämlich von der Auffassung der Klägerinnen und der amerikanischen Hersteller hinsichtlich der geänderten Geltungsdauer der vorgeschlagenen Maßnahmen. Gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist festzustellen, dass diese neue Rüge verspätet ist, weil sie erst in der Erwiderung vorgebracht wurde, so dass sie als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. die oben in Rn. 329 angeführte Rechtsprechung).

342    Somit ist auch der vierte Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

343    Nach alledem ist der zehnte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

344    Somit ist die angefochtene Verordnung, da dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes und folglich dem ersten Klagegrund stattgegeben worden ist, insoweit für nichtig zu erklären, als sie Patriot Renewable Fuels, Plymouth Energy Company, POET und Platinum Ethanol betrifft, die Mitglieder der Klägerinnen sind. Im Übrigen ist die vorliegende Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

345    Nach Art. 134 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

346    Da die Klägerinnen und der Rat im vorliegenden Fall jeweils teilweise unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen.

347    Gemäß Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung tragen die Kommission und ePure ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird für nichtig erklärt, soweit sie die Patriot Renewable Fuels LLC, die Plymouth Energy Company LLC, die POET LLC und die Platinum Ethanol LLC betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Growth Energy, die Renewable Fuels Association, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol tragen ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Beteiligten

1.  Antrag auf Verbindung mit der Rechtssache T‑277/13, Marquis Energy/Rat

2.  Streithilfe

3.  Prozessleitende Maßnahmen und mündliches Verfahren

4.  Anträge auf vertrauliche Behandlung

5.  Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zulässigkeit

Klagebefugnis von Verbänden wie den Klägerinnen

Klagebefugnis der Klägerinnen

Individuelle Klagebefugnis der Klägerinnen

Klagebefugnis der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer Mitglieder

–  Unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolhersteller

–  Individuelle Betroffenheit der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der in die Stichprobe einbezogenen Bioethanolhersteller

–  Bestehen alternativer Rechtsbehelfe

Klagebefugnis der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

Rechtsschutzinteresse

2.  Begründetheit

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8, Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 der Grundverordnung, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler des Rates wegen seiner Weigerung, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und für die vier in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder der Klägerinnen gegebenenfalls individuelle Antidumpingzölle einzuführen

Anwendung des WTO-Antidumpingübereinkommens auf den vorliegenden Fall

Zur Frage, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung haben

Zur Frage, ob die Einführung individueller Antidumpingzölle im vorliegenden Fall nicht praktikabel war

Zehnter Klagegrund: Verstöße gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie unzureichende Begründung

Vorbemerkungen

Erster Teil des zehnten Klagegrundes: Unvollständigkeit des endgültigen Informationsdokuments, Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und Begründungsfehler in der angefochtenen Verordnung

Zweiter Teil des zehnten Klagegrundes: Das zusätzliche Informationsdokument sei zuerst den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller und danach den Klägerinnen übermittelt worden, was gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot, gegen die Verteidigungsrechte und gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße

Dritter Teil des zehnten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung wegen unvollständiger Einsicht in die nicht vertrauliche Untersuchungsakte

Vierter Teil des zehnten Klagegrundes: Den Klägerinnen sei keine ausreichende Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument gewährt worden, was gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße und die Verteidigungsrechte verletze

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.