Language of document : ECLI:EU:T:2011:46





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 – Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat

(Rechtssache T-122/09)

„Dumping – Einfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

1.                     Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren – Antidumping – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Umfang – Form der Mitteilung – Nichteinhaltung der Frist von einem Monat zwischen der Übermittlung der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an die betroffenen Unternehmen und der endgültigen Entscheidung der Kommission oder ihrem Vorschlag für endgültige Maßnahmen – Folgen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 26-27, 29)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Umfang – Fehlen genauer Erläuterungen zur Methode der Berechnung der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im endgültigen Informationsschreiben – Folgen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20) (vgl. Randnrn. 37-38, 40-42)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Andere einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigende Faktoren als die Einfuhren – Auswirkungen der Rohstoffpreise (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 5 bis 7) (vgl. Randnrn. 52-62)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Ermessen der Organe – Grenzen – Pflicht einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung aller relevanten Umstände – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Fehlende Mitteilung der Umstände, die die Angemessenheit des Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rechtfertigen, durch die Kommission – Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 20) (vgl. Randnrn. 75-80, 84-86, 90-91)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnr. 92)

6.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Verstoß eines Organs gegen seine Geschäftsordnung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 102-110)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und die Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd betrifft.

2.

Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods tragen die Hälfte ihrer Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.