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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2010 - Prima TV/Kommission

(Rechtssache T-504/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Prima TV (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Fossati und L. Perfetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-501/10 TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe:

Der erste Klagrund zielt auf die Nichtigerklärung des Beschlusses wegen eines Rechtsverstoßes in Form eines offensichtlichen Beurteilungsfehler ab, da die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass sich die Bedingungen auf dem italienischen Markt für Bezahlfernsehen im Vergleich zum Jahr 2003 derart geändert hätten, dass eine Änderung der von SKY in der Sache COMP/M.2876 abgegebenen Verpflichtungen zulässig sei. Alle Anhaltspunkte bewiesen im Gegenteil, dass die Marktbedingungen, auf deren Grundlage die Verpflichtungen im Jahr 2003 abgegeben und von der Kommission akzeptiert worden seien, sich nicht dauerhaft und erheblich geändert hätten. Insbesondere verfüge SKY nach wie vor über eine absolut beherrschende Stellung am italienischen Markt für Bezahlfernsehen.

Der zweite Klagrund zielt auf die Nichtigerklärung des Beschlusses wegeneines Rechtsverstoßes und Ermessensmissbrauchs, auch infolge des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, sowie wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab, da die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Nichtteilnahme von Sky Italia am kommenden Vergabeverfahren für digitale terrestrische Frequenzen sie von einer Tätigkeit im Bereich des unverschlüsselten Fernsehens in Italien ausgeschlossen hätte, und daher die von Newscorp in der Sache COMP/M.2876 abgegebenen Verpflichtungen geändert habe. Hierzu wird geltend gemacht, dass Sky Italia im Gegenteil bereits im Bereich des unverschlüsselten Fernsehens tätig sei, über terrestrische digitale Frequenzen sende und auch ohne eine Änderung der Verpflichtungen Übertragungskapazitäten erwerben könne.

Der dritte Klagrund zielt auf die Nichtigerklärung des Beschlusses wegen eines Rechtsverstoßes und des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ab, da die Kommission, die von Newscorp in der Sache COMP/M.2876 abgegebenen Verpflichtungen auf Antrag von Sky Italia geändert habe, obwohl die Antworten, die in der im Zuge des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Marktuntersuchung eingegangen seien - einschließlich der Antworten der italienischen Behörden - klare Hinweise auf die negativen Auswirkungen der Änderung der Verpflichtungen auf das nationale Wettbewerbsumfeld geliefert hätten.

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