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Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 - Longevity Health Products/HABM - Celltech Pharma (Cellutrim)

(Rechtssache T-169/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Longevity Health Products Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celltech Pharma GmbH & Co. KG

Anträge der Klägerin

Die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 für nichtig zu erklären und den Nichtigkeitsantrag der Celltech Pharma GmbH & Co. KG wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 979 036 zurückzuweisen sowie

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke "Cellutrim" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 979 036).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Celltech Pharma GmbH & Co. KG.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Wortmarke "Cellidrin" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Begründung der Beschwerdekammer, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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