Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 - Longevity Health Products/HABM - Celltech Pharma (Cellutrim)
(Rechtssache T-169/07)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Longevity Health Products Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Korab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celltech Pharma GmbH & Co. KG
Anträge der Klägerin
Die Klage für zulässig zu erklären;
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 für nichtig zu erklären und den Nichtigkeitsantrag der Celltech Pharma GmbH & Co. KG wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 979 036 zurückzuweisen sowie
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke "Cellutrim" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 979 036).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Celltech Pharma GmbH & Co. KG.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Wortmarke "Cellidrin" für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehlerhafte Begründung der Beschwerdekammer, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
____________