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Klage, eingereicht am 14. Mai 2007 - Avaya / HABM - ZyXEL Communications (VANTAGE CNM)

(Rechtssache T-171/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Avaya Inc. (Basking Ridge, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner, B. Glaser und C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZyXEL Communications Corp. (Hsin-Chu, Taiwan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer Nr. R 156/2006-2 vom 14. März 2007 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 291 457 "VANTAGE CNM" aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des Gerichtsverfahrens und der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ZyXEL Communications Corp.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke "VANTAGE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 - Anmeldung Nr. 3 291 457.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Avaya Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "MULTIVANTAGE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 2 409 589.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei unterschiedliche Klagegründe, nämlich zum einen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Beständigkeit der Entscheidungspraxis und zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und gegen die allgemeinen Grundsätze des Markenrechts.

Zum ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer von einer früheren Entscheidung in einem Parallelfall abgewichen sei, der eine fast identische Sache betroffen habe, ohne die plötzliche Änderung der Praxis zu begründen.

Weiter trägt sie zum zweiten Klagegrund vor, dass die Beschwerdekammer die Identität der Waren und Dienstleistungen der einander gegenüberstehenden Marken und die starke Ähnlichkeit der Marken selbst nicht ausreichend berücksichtigt habe.

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