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Klage, eingereicht am 11. Mai 2007 - Atlantic Dawn u. a. / Kommission

(Rechtssache T-172/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Atlantic Dawn Ltd (Killybegs, Irland), Antarctic Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Atlantean Ltd (Killybegs, Irland), Killybegs Fishing Enterprises Ltd (Killybegs, Irland), Doyle Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Western Seaboard Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), O'Shea Fishing Co. Ltd (Killybegs, Irland), Aine Fishing Co. Ltd (Burtonport, Irland), Brendelen Ltd (Lifford, Irland), Cavankee Fishing Co. Ltd (Lifford, Irland), Ocean Trawlers Ltd (Killybegs, Irland), Eileen Oglesby (Burtonport, Irland), Noel McGing (Killybegs, Irland), Mullglen Ltd (Balbriggan, Irland), Bradan Fishing Co. Ltd (Sligo, Irland), Larry Murphy (Castletownbere, Irland), Pauric Conneelly (Claregalway, Irland), Thomas Flaherty (Kilronan, Irland), Carmarose Trawling Co. Ltd (Killybegs, Irland), Colmcille Fishing Ltd (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Barry, Solicitor, G. Hogan, SC, N. Travers und T. O'Sullivan, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik für nichtig zu erklären; hilfsweise,

Art. 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik für nichtig zu erklären, soweit die genannten Vorschriften die Irland zugewiesene Quote für Makrelen (Scomber scombrus) für den Zeitraum 2007 bis 2012 verringern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik1.

Nach Ansicht der Kläger ist die angefochtene Verordnung aus vier Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens sei die Kommission nicht ermächtigt gewesen, die angefochtene Verordnung mit der Verringerung der Quoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 zu erlassen.

Hilfsweise solle der Gerichtshof entscheiden, dass die Kommission zwar befugt gewesen sei, für mehrere Jahre in die Zukunft hinein auf der Grundlage bisheriger Überfischung Quotenabzüge vorzunehmen, dass die Kommission ihre Befugnis in diesem Fall jedoch missbraucht habe. Denn die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die von der angefochtenen Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten, namentlich Irland und das Vereinigte Königreich, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hätten, was Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 für die Quotenabzüge verlange. Weiter verstoße die plötzliche Veränderung der ständigen Praxis der Kommission der Quotenabzüge auf der "Grundlage des vorhergehenden Jahres", die vom Wortlaut und der aus Art. 5 der Verordnung Nr. 874/96 des Rates hergeleiteten Praxis ausgehe, gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

Ferner habe die Kommission ihre Entscheidung nicht - wie nach Art. 253 EG erforderlich - begründet. Deshalb sei die angefochtene Verordnung unangemessen begründet, zumal sie einen eindeutigen und radikalen Politikwechsel mit ernstlich nachteiligen Auswirkungen für die Kläger darstelle.

Schließlich habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie in Fällen, in denen eine bedeutende Überfischung von ähnlich bedrohten Fischbeständen angezeigt worden sei, keine Maßnahmen, die denen in der angefochtenen Verordnung entsprächen, gegen irgendeine andere Fischereiflotte getroffen habe.

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1 - ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.