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Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 - Reno Schuhcentrum / HABM - Payless ShoeSource Worldwide (Payless ShoeSource)

(Rechtssache T-173/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Reno Schuhcentrum GmbH (Thaleischweiler-Fröschen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Payless ShoeSource Worldwide, Inc. (Topeka, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2007 (Sache R 1209/2005-1) aufzuheben, mit der die Beschwerde betreffend das Verfallsverfahren Nr. 731C 0000 186 163/1 (Gemeinschaftsmarke Nr. 186 163 - Payless ShoeSource) zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsbildmarke "Payless ShoeSource" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 35 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 186 163

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Payless ShoeSource Worldwide, Inc.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Reno Schuhcentrum GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung und Aufrechterhaltung der Eintragung für Waren und Dienstleistungen in Klasse 25

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen der verbleibenden Waren und Dienstleistungen in Klasse 25

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 74 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und die Beweislast. Im Verfallsverfahren trage der Inhaber der Marke die Beweislast für die ernsthafte Benutzung. Darüber hinaus könne das Amt den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln, sondern seine Ermittlung sei auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Daher sei die Mitteilung der Kammer vom 18. Oktober 2006, mit der die Inhaberin der Marke aufgefordert worden sei, die Originale verschiedener eidesstattlicher Versicherungen vorzulegen, für unzulässig zu erklären, zumal die Kammer zuvor zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die ursprünglich vom Markeninhaber vorgebrachten Beweismittel für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung unzureichend gewesen seien.

Zudem seien diese Originale nicht im Einklang mit Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in der vorgeschriebenen Frist beigebracht worden und daher nicht zuzulassen.

Überdies habe die Kammer den Begriff der ernsthaften Benutzung unter Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke fehlerhaft ausgelegt.

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