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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Électricité de France (EDF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. April 2004

(Rechtssache T-156/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Électricité de France (EDF) mit Sitz in Paris hat am 27. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Michel Debroux, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Artikel 3 und 4 der Entscheidung C (2003)4637 final der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich ihr und dem Sektor der Strom- und Gaswirtschaft in Form von Buchungs- und steuerlichen Maßnahmen gewährte, die 1997 anlässlich einer Umstrukturierung der Bilanz von EDF getroffen wurden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Artikel 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als der von EDF zurückzuzahlende Betrag ganz erheblich überhöht gewesen ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Auffassung vertreten, dass darin, dass die Klägerin keine Körperschaftsteuer gezahlt habe, als die unter Steuervergünstigungen gebildeten Rückstellungen in Kapitalausstattungen umgestuft worden seien, um ihr allgemeines Versorgungsnetz zu erneuern, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe zu sehen sei.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst auf einen Klagegrund, mit dem sie der Kommission vorwirft, wesentliche Formvorschriften verletzt zu haben. Dadurch, dass diese zwischen der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Bewertung geändert habe, habe sie die Verteidigungsrechte verletzt.

Die beanstandeten Maßnahmen seien als Vorgang einer rechtmäßigen Kapitalaufstockung zu bewerten. Die Kommission habe dadurch, dass sie nicht auf das dahin gehende Vorbringen eingegangen sei, ihre Begründungspflicht verletzt und den Begriff "staatliche Beihilfe" rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die beanstandeten Maßnahmen hätten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und könnten daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.

Schließlich beruft sich die Klägerin zur Begründung ihrer Anträge hilfsweise darauf, dass der ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Rückerstattungsbetrag den möglicherweise geschuldeten Betrag übersteige.

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