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Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009 - EDF/Kommission

(Rechtssache T-156/04)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Kriterium des privaten Kapitalgebers)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Buendía Sierra und C. Giolito)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. Vendrolini)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und É. Barbier de La Serre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003)

Tenor

Die Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003) werden für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Électricité de France (EDF).

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Die Iberdrola, SA trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 179 vom 10.7.2004.