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Klage, eingereicht am 3. März 2010 - Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM - Natura Cosméticos (NATURAVIVA)

(Rechtssache T-107/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Natura Cosméticos, SA (Itapecerica da Serra, Brasilien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 1558/2008-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NATURAVIVA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Marke "VIVA" für Waren der Klasse 3, Gemeinschaftsmarke "VIVA" für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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