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Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 - CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission

(Rechtssache T-2/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CFE-CGC France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Gewerkschaft für zulässig zu erklären;

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster und hauptsächlich vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da der angefochtene Beschluss die durch das Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführte Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten als staatliche Beihilfe eingestuft habe. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie

die Ansicht vertreten habe, dass das Gesetz von 1996 als wirtschaftlicher Vorteil eingestuft werden könne;

zu dem Schluss gekommen sei, die Reform sei selektiv, obwohl das Fehlen eines exogenen Vergleichssystems jede Selektivität ausschließe;

die Ansicht vertreten habe, dass das Gesetz von 1996 Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verursachen könne, obwohl die Zahlung eines außerordentlichen Beitrags von France Télécom die nachteiligen Auswirkungen, die das Gesetz von 1990 für France Télécom gehabt habe, zulässigerweise neutralisiert habe.

Zweiter Klagegrund: Rechts- und Beurteilungsfehler, indem die Vereinbarkeit des Gesetzes von 1996 mit dem Binnenmarkt von den in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht worden sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Rechts der Europäischen Union, nämlich den Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht der Beteiligten auf Anhörung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch auf Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer.

Vierter, hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da der angefochtene Beschluss nicht bezwecke, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern, sondern France Télécom für die Zukunft zusätzliche Belastungen aufzuerlegen, die eine Behinderung ihrer Entwicklung auf den Telekommunikationsmärkten bewirkten.

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1 - ABl. 2012, L 279, S. 1.