Language of document : ECLI:EU:C:2022:993

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 15. Dezember 2022(1)

Rechtssache C333/21

European Superleague Company SL

gegen

Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA),

Fédération internationale de football association (FIFA),

Beteiligte:

A22 Sports Management SL,

Liga Nacional de Fútbol Profesional,

Real Federación Española de Fútbol

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid [Handelsgericht Nr. 17 Madrid, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 und 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV – European Super League (ESL) – Erster europäischer Wettbewerb außerhalb der UEFA – Verweigerung der Anerkennung der ESL durch die UEFA und die FIFA – Vorherige Genehmigung, die die Veranstaltung eines neuen Wettbewerbs durch einen Dritten erlaubt – Androhung von Sanktionen gegen die an dem neuen Wettbewerb teilnehmenden Vereine und Spieler – Abgeleitete Rechte aus den Wettbewerben und ihre Vermarktung“






I.      Einleitung

1.        „Die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ist offensichtlich. Die Antwort auf die Frage nach der Vereinbarkeit des Transfersystems und der Ausländerklauseln mit dem Gemeinschaftsrecht wird die Zukunft des Berufsfußballs in der Gemeinschaft entscheidend beeinflussen.“ Dies waren die ersten Worte von Generalanwalt Lenz in der Vorbemerkung seiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Bosman ergangen ist, das die Fußballwelt in Aufruhr versetzt hat(2).

2.        Fast drei Jahrzehnte später wirft ein Vorabentscheidungsersuchen, das diesmal aus Spanien stammt, Fragen auf, die mit der Organisationsstruktur des modernen Fußballs selbst zusammenhängen. Die vorliegende Rechtssache wurde durch das Vorhaben der Gründung der European Super League (im Folgenden: ESL), eines neuen europäischen Fußballwettbewerbs, ausgelöst, über das in den Medien intensiv berichtet wurde und das zu Reaktionen und Kommentaren seitens „einfacher“ Anhänger und höchster politischer Stellen auf nationaler und europäischer Ebene Anlass gab(3). In der vorliegenden Rechtssache hängt die Zukunft des europäischen Fußballs von den Antworten des Gerichtshofs auf Fragen ab, die hauptsächlich mit dem Wettbewerbsrecht und, in zweiter Linie, mit den Grundfreiheiten zusammenhängen.

3.        Dieses Ersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fédération internationale de football association (im Folgenden: FIFA) und der Union des associations européennes de football (im Folgenden: UEFA) einerseits und der European Superleague Company SL (im Folgenden: ESLC) andererseits, einer Gesellschaft, die einen neuen europäischen Fußballwettbewerb als Alternative oder im Wettbewerb zu den bisher von diesen beiden Verbänden organisierten und vertriebenen Wettbewerben veranstalten und vermarkten soll, wegen öffentlicher Erklärungen der FIFA und der UEFA, in denen sie sich weigerten, diesen neuen Wettbewerb zuzulassen, und davor warnten, dass alle Spieler oder Vereine, die an diesem Wettbewerb teilnehmen, von den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerben ausgeschlossen würden.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Die von der FIFA angenommene Regelung

4.        Art. 22 der FIFA-Statuten lautet:

„1.      Die Mitgliedsverbände, die dem gleichen Kontinent angehören, haben sich zu folgenden von der FIFA anerkannten Konföderationen zusammengeschlossen:

c)      Union des associations européennes de football – UEFA

2.      In Ausnahmefällen kann die FIFA einer Konföderation gestatten, einen Verband als Mitglied aufzunehmen, der geografisch einem anderen Kontinent, aber nicht dessen Konföderation angehört. Die Stellungnahme der geografisch zuständigen Konföderation ist erforderlich.

3.      Jede Konföderation hat folgende Rechte und Pflichten:

a)      die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA zu befolgen und deren Befolgung durchzusetzen;

b)      mit der FIFA auf allen Gebieten eng zusammenzuarbeiten, die mit dem Erreichen des Zwecks gemäß Art. 2 und mit der Ausrichtung von internationalen Wettbewerben zusammenhängen;

c)      in Übereinstimmung mit dem internationalen Spielkalender eigene Interklub-Wettbewerbe zu organisieren;

d)      in Übereinstimmung mit dem internationalen Spielkalender alle eigenen internationalen Wettbewerbe auszurichten;

e)      dafür zu sorgen, dass es ohne ihr Einverständnis und die Einwilligung der FIFA nicht zur Bildung von internationalen Ligen oder anderen ähnlichen Zusammenschlüssen von Klubs oder Ligen kommt;

f)      Verbänden, die eine Mitgliedschaft beantragen, auf Antrag der FIFA den Status eines provisorischen Mitglieds zu gewähren. Dieser Status gibt diesen Verbänden das Recht, an den Wettbewerben und Tagungen dieser Konföderation teilzunehmen.

j)      unter besonderen Umständen mit Zustimmung der FIFA einem Verband einer anderen Konföderation (oder Klubs, die diesem Verband angehören) die Teilnahme an einem von ihr ausgerichteten Wettbewerb zu erlauben;

k)      in enger Abstimmung mit der FIFA alle Maßnahmen zu treffen, die für die Entwicklung des Fußballs auf dem betreffenden Kontinent notwendig erscheinen, wie Entwicklungsprogramme, Organisation von Kursen, Konferenzen usw.;

…“

5.        Art. 67 Abs. 1 dieser Statuten lautet:

„Die FIFA, ihre Mitgliedsverbände und die Konföderationen sind ohne inhaltliche, zeitliche, örtliche und rechtliche Einschränkung originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können. …“

6.        Art. 68 Abs. 1 dieser Statuten sieht vor:

„Die FIFA, ihre Mitgliedsverbände und die Konföderationen sind für Fußballspiele und Veranstaltungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ausschließlich zuständig, die Verbreitung mittels Bild- und Ton- und anderer Datenträger zu bewilligen, und dies ohne inhaltliche, zeitliche, örtliche, technische und rechtliche Beschränkungen der Verbreitung.“

7.        Art. 71 dieser Statuten bestimmt:

„1.      Der Rat ist für den Erlass eines Reglements für die Organisation internationaler Spiele und Wettbewerbe zwischen Verbandsmannschaften und zwischen Ligen, Klub- und/oder Ad-hoc-Mannschaften zuständig. Solche Spiele oder Wettbewerbe können nicht ohne vorangehende Zustimmung der FIFA, der Konföderationen und/oder der Mitgliedsverbände gemäß Reglement für internationale Spiele stattfinden.

2.      Der Rat kann weitere Bestimmungen für solche Spiele und Wettbewerbe erlassen.

3.      Der Rat legt die Kriterien für die Zulassung von Mannschaften fest, die nicht unter das Reglement für internationale Spiele fallen.

4.      Ungeachtet der im Reglement für internationale Spiele verankerten Zuständigkeiten kann die FIFA abschließend über die Bewilligung von internationalen Spielen und Wettbewerben entscheiden.“

8.        Art. 72 der FIFA-Statuten lautet:

„1.      Spieler und Mannschaften, die Mitgliedsverbänden oder provisorischen Mitgliedern der Konföderationen angehören, dürfen ohne die Erlaubnis der FIFA weder Spiele noch sportliche Kontakte mit Spielern oder Mannschaften haben, die keinem Mitgliedsverband angehören oder keine provisorischen Mitglieder der Konföderationen sind.

2.      Die Mitgliedsverbände und ihre Klubs dürfen nur im Gebiet eines anderen Mitglieds spielen, falls dessen Bewilligung vorliegt.“

9.        Art. 73 dieser Statuten untersagt es den Verbänden, Ligen oder Klubs, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, sich, außer unter außergewöhnlichen Umständen, einem anderen Mitgliedsverband anzuschließen oder an Wettbewerben auf seinem Gebiet teilzunehmen, wobei die FIFA und die zuständige(n) Konföderation(en) ihre Erlaubnis zu erteilen haben.

B.      Die von der UEFA erlassene Regelung

10.      Wie die FIFA-Statuten verleihen die Art. 49 bis 51 der UEFA-Statuten dieser das Monopol für die Durchführung internationaler Wettbewerbe in Europa und die Befugnis, zu verbieten, dass solche Wettbewerbe ohne ihre vorherige Bewilligung veranstaltet werden. Diese Artikel lauten wie folgt:

„Artikel 49 – Wettbewerbe

1.      Die UEFA entscheidet allein über die Durchführung und Aufhebung internationaler Wettbewerbe in Europa, an denen Verbände und/oder deren Vereine teilnehmen. Davon sind FIFA-Wettbewerbe nicht betroffen.

3.      Internationale Spiele, Wettbewerbe und Turniere, welche die UEFA nicht selbst durchführt, die aber auf UEFA-Gebiet ausgetragen werden, bedürfen einer vorgängigen Bewilligung der FIFA und/oder der UEFA und/oder der betreffenden Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit dem FIFA-Reglement für internationale Spiele sowie den zusätzlichen, vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten Ausführungsbestimmungen.

Artikel 50 – Wettbewerbsreglement

1.      Das Exekutivkomitee legt die Teilnahmebedingungen und die Durchführung der UEFA-Wettbewerbe in Reglementen fest. Diese enthalten ein klar definiertes, transparentes Bewerbungsverfahren für die Ausrichtung sämtlicher UEFA-Wettbewerbe sowie die Endspiele der jeweiligen Wettbewerbe.

2.      Die Verbände und ihre Vereine übernehmen mit der Anmeldung die Verpflichtung, sich an die Statuten, Reglemente und weiteren Beschlüsse zuständiger Organe zu halten.

3.      Die UEFA kann einem Verband oder Verein, der direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt ist, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, die Zulassung zu einem UEFA-Wettbewerb mit sofortiger Wirkung verweigern; allfällige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

Artikel 51 – Verbotene Beziehungen

1.      Ohne Bewilligung der UEFA dürfen keine Vereinigungen oder Gruppierungen zwischen UEFA-Mitgliedsverbänden bzw. zwischen Ligen oder Klubs, die mittelbar oder unmittelbar verschiedenen UEFA-Mitgliedsverbänden angehören, gebildet werden.

2.      Mitglieder der UEFA oder deren zugehörige Ligen oder Klubs dürfen außerhalb ihres eigenen Verbandsgebiets ohne Bewilligung der entsprechenden UEFA-Mitgliedsverbände weder Spiele austragen noch organisieren.“

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Die FIFA, eine privatrechtliche Einrichtung schweizerischen Rechts, ist das weltweite Exekutivorgan des Fußballs, das im Wesentlichen den Fußball fördern und seine internationalen Wettbewerbe veranstalten soll. Sie besteht aus nationalen Verbänden und erkennt auch die Existenz regionaler Fußballverbände – zu denen die UEFA gehört – an, die jedoch nicht Mitglieder der FIFA sind. Die Profifußballvereine sind ihrerseits mittelbare Mitglieder der FIFA, da ihnen gegenüber Disziplinarmaßnahmen der FIFA verhängt werden können. Die Verbände, die Konföderationen und die Vereine unterliegen der Beachtung der von der FIFA erlassenen Regelung.

12.      Die UEFA ist auch eine privatrechtliche Einrichtung schweizerischen Rechts, die das Leitungsgremium für den Fußball auf europäischer Ebene bildet. Ihre wichtigsten Aufgaben bestehen darin, die Entwicklung des Fußballs in allen seinen Formen auf europäischer Ebene zu überwachen und zu kontrollieren. Die nationalen Ligen und die europäischen Vereine sind mittelbare Mitglieder der UEFA, die internationale Wettbewerbe dieser Vereine sowie der Nationalmannschaften organisiert.

13.      Nach ihren jeweiligen Statuten verfügen die FIFA und die UEFA über das Monopol für die Bewilligung und Durchführung der internationalen Profifußballwettbewerbe in Europa.

14.      Die ESLC ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, deren Vorhaben darin besteht, den ersten europäischen jährlichen Fußballwettbewerb, der unabhängig von der UEFA bestehen würde, namens ESL zu organisieren. Aktionäre dieser Gesellschaft sind namhafte europäische Fußballvereine. Ihr Geschäftsmodell beruht auf einem „halboffenen“ Teilnahmesystem, das zum einen zwölf bis 15 Profifußballvereine mit dem Status dauerhafter Mitglieder und zum anderen eine noch zu bestimmende Zahl von Profifußballvereinen umfasst, die nach einem bestimmten Vorgang ausgewählt werden und den Status „qualifizierter Vereine“ haben.

15.      Zu den aufschiebenden Bedingungen dieses Vorhabens gehört die Anerkennung der ESL durch die FIFA und/oder die UEFA als mit ihren Statuten vereinbarer neuer Wettbewerb oder, alternativ, der rechtliche Schutz durch die Gerichte und/oder Verwaltungsorgane, um es den Gründervereinen zu ermöglichen, an der ESL teilzunehmen, und gleichzeitig weiterhin an ihren jeweiligen Ligen, Wettbewerben und nationalen Turnieren teilzunehmen.

16.      Im Anschluss an die Ankündigung der Gründung der ESL veröffentlichten die FIFA und die UEFA am 21. Januar 2021 eine gemeinsame Erklärung, um ihre Weigerung zum Ausdruck zu bringen, diese neue Einheit anzuerkennen, und davor zu warnen, dass jeder Spieler oder Verein, der an diesem neuen Wettbewerb teilnehme, von den von der FIFA und ihren Konföderationen veranstalteten Wettbewerben ausgeschlossen würde. Mit einer weiteren Mitteilung vom 18. April 2021 wurde diese Erklärung von der UEFA und anderen nationalen Verbänden unter Hinweis auf die Möglichkeit bestätigt, gegen die Teilnehmer der ESL Disziplinarmaßnahmen zu erlassen. Diese Disziplinarmaßnahmen würden u. a. den Ausschluss der an der ESL teilnehmenden Vereine und Spieler von bestimmten großen europäischen und weltweiten Wettbewerben bedingen.

17.      Der Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid (Handelsgericht Madrid), das vorlegende Gericht, das von der ESLC, die der Ansicht ist, dass das Verhalten der FIFA und der UEFA als „wettbewerbswidrig“ einzustufen und mit den Art. 101 und 102 AEUV unvereinbar sei, angerufen wurde, entschied zunächst am 19. und 20. April 2021, dass die Klage zulässig sei, und ordnete sodann ohne kontradiktorische Erörterung eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen an. Diese Maßnahmen bezweckten im Wesentlichen, jedes Verhalten der FIFA oder der UEFA zu unterbinden, mit dem die Vorbereitung und Einrichtung der ESL sowie die Teilnahme von Vereinen und Spielern verhindert oder erschwert werden sollte, insbesondere durch Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen zum Ausschluss von den von der UEFA und der FIFA veranstalteten Wettbewerben.

18.      Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens hat das vorlegende Gericht zunächst die wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die betroffenen materiellen und geografischen Märkte – d. h. einerseits die Organisation und Vermarktung der internationalen Fußballwettbewerbe in Europa und andererseits die Nutzung der verschiedenen damit verbundenen Sportrechte – definiert und dann festgestellt, dass die FIFA und die UEFA auf jedem dieser Märkte eine Monopolstellung oder zumindest eine beherrschende Stellung einnähmen. In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA sowie der Androhung von Sanktionen oder Warnungen dieser Verbände mit dem Unionsrecht, im Hinblick erstens auf das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV, zweitens auf das Verbot wettbewerbswidriger Kartelle nach Art. 101 AEUV und drittens auf die verschiedenen durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, da diese genutzt werden könnten, um jede private Initiative zu schwächen, die zu Wettbewerb im Bereich der Fußballwettbewerbe führen könnten.

19.      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid (Handelsgericht Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verbietet, der darin besteht, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) bestimmen, dass eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Vereine in Europa beanspruchen, erforderlich ist, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die ESL gründet, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

2.      Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften verlangen, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe in Europa beanspruchen, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die ESL gründen kann, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

3.      Sind die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie ein Handeln der FIFA, der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände und/oder nationaler Ligen, das darin besteht, die Verhängung von Sanktionen gegen an der ESL teilnehmende Vereine und/oder deren Spieler anzudrohen, wegen der Abschreckung verbieten, die durch diese Sanktionen erzeugt werden kann? Für den Fall, dass die Sanktionen des Ausschlusses von Wettbewerben oder des Verbots der Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft verhängt werden: Würden diese Sanktionen, ohne auf objektive, transparente und nicht diskriminierende Kriterien gestützt zu sein, einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV darstellen?

4.      Sind die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie mit den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten insoweit unvereinbar sind, als darin die UEFA und ihre nationalen Mitgliedsverbände als „originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben …, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können“, bezeichnet werden und dadurch den an alternativen Wettbewerben teilnehmenden Vereinen und deren Veranstaltern das originäre Eigentum an den genannten Rechten vorenthalten wird, so dass sich die UEFA die ausschließliche Zuständigkeit für deren Kommerzialisierung anmaßt?

5.      Wenn die FIFA und die UEFA als Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung und Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa beanspruchen, die Veranstaltung der ESL auf der Grundlage der genannten Bestimmungen ihrer Statuten verbieten oder ablehnen: Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass diese Wettbewerbsbeschränkungen unter die in dieser Vorschrift aufgestellte Ausnahmeregelung fallen können, da die Erzeugung erheblich eingeschränkt wird, das Erscheinen alternativer Produkte zu den von der FIFA/UEFA auf dem Markt angebotenen Produkten verhindert wird und die Innovation durch Verhinderung anderer Formate und Gestaltungen beschränkt wird, wodurch der potenzielle Wettbewerb auf dem Markt ausgeschaltet und die Auswahl des Verbrauchers eingeschränkt werden? Gibt es für eine solche Beschränkung eine objektive Rechtfertigung, die die Annahme erlauben würde, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt?

6.      Sind die Art. 45, 49, 56 und/oder 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Bestimmung wie die in den FIFA- und UEFA-Statuten enthaltene (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine Beschränkung darstellt, die gegen eine der in den genannten Vorschriften anerkannten Grundfreiheiten verstößt, indem sie für die Gründung eines europaweiten Vereinswettbewerbs wie der ESL durch einen Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats eine vorherige Genehmigung durch die FIFA und die UEFA verlangt?

20.      Die ESLC, die A22 Sports Management SL (im Folgenden: A22)(4), die FIFA, die UEFA und die Liga Nacional de Fútbol Profesional (LNFP)(5) haben als Parteien des Ausgangsrechtsstreits beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Auch die spanische, die tschechische, die dänische, die irische, die französische, die kroatische, die italienische, die lettische, die luxemburgische, die ungarische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die schwedische und die isländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen zu allen oder zu Teilen der Vorlagefragen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juli 2022 haben die ESLC, A22, die FIFA, die UEFA, die LNFP, die Real Federación Española de Fútbol (RFEF)(6), die spanische, die tschechische, die dänische, die deutsche, die estnische, die irische, die griechische, die französische, die kroatische, die italienische, die zyprische, die lettische, die ungarische, die maltesische, die österreichische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowenische, die schwedische und die norwegische Regierung sowie die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

IV.    Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

21.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von der UEFA und der LNFP sowie ganz oder teilweise von einigen Beteiligten, nämlich der irischen, der französischen, der ungarischen, der rumänischen und der slowakischen Regierung, in dreierlei Hinsicht in Frage gestellt worden ist.

22.      Was erstens das Argument betrifft, der Ausgangsrechtsstreit sei hypothetisch(7), erscheint es mir sachdienlich, darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Ursprung in dem Widerstand hat, den die FIFA und die UEFA gegen das von der ESLC angekündigte Projekt öffentlich zum Ausdruck gebracht haben. Der Umstand, dass dieses Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Ankündigung in Vorbereitung war und seitdem zum Stillstand gekommen ist, ändert nichts an diesem Widerstand, der sich auf einen Teil der Regeln dieser beiden Verbände stützte und dessen Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln das vorlegende Gericht in Frage stellt. Darüber hinaus gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ESLC nicht mehr besteht oder dass sie die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Klage zurückgenommen hat. Existenz und Fortbestand des Rechtsstreits bleiben daher bestehen, so dass die damit zusammenhängenden wirtschaftsrechtlichen Fragen weiterhin entscheidungserheblich sind.

23.      Was zweitens den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, der nicht den Anforderungen hinsichtlich des rechtlichen und sachlichen Rahmens, in dem das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hat, genügen soll(8), so ist, auch wenn dieses Ersuchen nicht alle Rechtsfragen behandelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Ausübung der sportlichen Tätigkeit, ihrer Regulierung und dem Wirtschaftsrecht der Union ergeben, festzustellen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts detailliert, begründet und durch genaue Bezugnahmen auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände untermauert werden, die ihm relevant erscheinen. Der Umstand, dass dieses Ersuchen Angaben und Beurteilungen enthält, deren Richtigkeit streitig ist, kann für sich genommen nicht zu seiner vollständigen oder teilweisen Unzulässigkeit führen.

24.      Drittens schließlich sei das Vorabentscheidungsersuchen mit Verfahrensfehlern behaftet, die insbesondere den Sicherungscharakter des Verfahrens und die fehlende kontradiktorische Erörterung betreffen(9). Der Umstand, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens mit Sicherungs- oder Präventivcharakter angerufen wird, bedeutet jedoch nicht, dass dieses Ersuchen unzulässig wäre, da das vorlegende Gericht die Gründe dargelegt hat, aus denen dieses für den Erlass seines Urteils erforderlich war, und die anderen formellen und materiellen Vorschriften in seiner Vorlageentscheidung beachtet hat.

B.      Vorbemerkungen

25.      Mit seinen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit einer Reihe von Regeln, die die FIFA und die UEFA in ihrer Eigenschaft als Verbände, die den Fußball auf weltweiter und europäischer Ebene in allen Aspekten verwalten, erlassen haben und die sich auf die Organisation und Vermarktung von Fußballwettbewerben in Europa beziehen, mit den Wettbewerbsregeln sowie, hilfsweise, mit den vom AEU-Vertrag garantierten wirtschaftlichen Grundfreiheiten zu äußern.

26.      Bevor ich die Vorlagefragen prüfe, halte ich es für zweckmäßig, zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht Stellung zu nehmen.

1.      Zu Art. 165 AEUV und zum „europäischen Sportmodell“

27.      Zwar war der Sport ursprünglich nicht von den Gründungsverträgen der Europäischen Union erfasst, doch war die Verankerung der Besonderheit des Sports und seine Einfügung in Art. 165 AEUV durch den Vertrag von Lissabon das Ergebnis einer von den Unionsorganen geförderten und unterstützten Entwicklung.

28.      Art. 165 AEUV hat die beträchtliche soziale Bedeutung, die der sportlichen Tätigkeit in der Union zukommt, zur Kenntnis genommen(10), indem er nicht nur vorsieht, dass „[d]ie Union … zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei[trägt] und … dabei dessen besondere Merkmale [berücksichtigt], dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“ (Abs. 1), sondern auch, dass die Ziele der Tätigkeit der Union die „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler“ umfassen (Abs. 2).

29.      Im Übrigen hat der Wortlaut von Art. 165 AEUV die Schlussfolgerungen einer Reihe von Initiativen konkretisiert, die die Unionsorgane ab den 1990er Jahren im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs – insbesondere des Urteils Bosman(11) – im Rahmen der Einführung einer europäischen Sportpolitik ergriffen hatten. So wurden die ersten Grundlagen für die Anerkennung der Besonderheit des Sports in einer dem Vertrag von Amsterdam beigefügten gemeinsamen Erklärung zum Sport aufgestellt(12), gefolgt von dem Bericht der Kommission(13), in dem die Besonderheit des Sports insbesondere im Rahmen der Anwendung des Wettbewerbsrechts anerkannt wurde(14). Auf der Grundlage dieses Berichts gab der Europäische Rat von Nizza eine Erklärung ab, die einen weiteren Schritt bei der Anerkennung der besonderen Merkmale des Sports darstellt, indem er von der Gemeinschaft verlangte, bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen des Sports zu berücksichtigen, damit die gesellschaftliche Funktion des Sports erhalten wird(15). Auf diese Initiative folgte im Jahr 2007 das Weißbuch Sport der Kommission(16), die letzte Etappe vor der Einfügung von Art. 165 AEUV in den Vertrag von Lissabon im Jahr 2009.

30.      Dieser Art. 165 bringt im Übrigen die „verfassungsrechtliche“ Anerkennung des „europäischen Sportmodells“ zum Ausdruck, das durch eine Reihe von Gesichtspunkten gekennzeichnet ist, die für mehrere Sportarten auf dem europäischen Kontinent, darunter den Fußball, gelten. Dieses Modell beruht erstens auf einem pyramidalen Aufbau mit dem Amateursport an der Basis und dem professionellen Sport an der Spitze. Zweitens gehört zu seinen Hauptzielen dasjenige, offene Wettbewerbe zu fördern, die jedermann dank eines transparenten Systems zugänglich sind, bei dem Auf- und Abstieg ein Wettbewerbsgleichgewicht bewahren und das dem sportlichen Verdienst, der ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil dieses Modells ist, Vorrang einräumt. Dieses beruht schließlich auf einem System der finanziellen Solidarität, das eine Umverteilung und Reinvestition der Einkünfte, die durch die Ereignisse und Tätigkeiten der Eliten erzielt werden, auf die niedrigeren Niveaus des Sports ermöglicht.

31.      Die Sportverbände spielen im Rahmen des „europäischen Sportmodells“ eine entscheidende Rolle, insbesondere organisatorisch, um die Einhaltung und einheitliche Anwendung der Regeln sicherzustellen, die für die betreffenden Sportarten gelten. Diese Rolle ist im Übrigen vom Gerichtshof anerkannt worden, der entschieden hat, dass es Aufgabe der Sportverbände ist, die für die Organisation einer Sportart geeigneten Regeln aufzustellen, und dass der Umstand, dass mit dieser Aufgabe die Sportverbände betraut werden, grundsätzlich dadurch gerechtfertigt ist, dass diese über die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen(17). Historisch nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, nach dem die Verbände in ihrem geografischen Zuständigkeitsbereich ein Monopol für die Verwaltung und Organisation des Sports ausüben, wird dieses Modell nunmehr in Frage gestellt.

32.      Außerdem ist festzustellen, dass das „europäische Sportmodell“ nicht statisch ist. Die europäischen Sportstrukturen und die Art ihrer Verwaltung entwickeln sich nämlich im Laufe der Zeit, oft unter dem Einfluss anderer außerhalb des europäischen Kontinents aufgestellter Modelle. Angesichts der Vielfalt der europäischen Sportstrukturen wäre es daher schwierig, ein einheitliches Sportmodell in Europa im Einzelnen zu definieren. Es gibt andere Modelle der Verwaltung der individuellen und kollektiven Sportarten, die sich in mancher Hinsicht aufgrund ihrer technischen Merkmale und ihrer Organisation von dem Modell unterscheiden, auf dem der europäische Fußball gegenwärtig beruht(18). Das Vorhandensein verschiedener Sportmodelle in Europa kann jedoch weder die in Art. 165 AEUV genannten Grundsätze in Frage stellen noch wechselseitige Gestaltungen vorschreiben, die darauf abzielen, die verschiedenen Modelle, die nebeneinander bestehen, zu „vereinheitlichen“, und erst recht nicht, die „auf freiwilligem Engagement basierende[n] Strukturen“ zu beseitigen.

2.      Die Beanstandung des „europäischen Sportmodells“

33.      Wie in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, ist das „europäische Sportmodell“ insbesondere durch die Öffnung seiner Wettbewerbe gekennzeichnet, deren Teilnahme auf dem „sportlichen Verdienst“ über ein Auf- und Abstiegssystem beruht. Es unterscheidet sich somit vom nordamerikanischen Modell, das hauptsächlich auf „geschlossenen“ Wettbewerben oder Ligen beruht, in denen die Teilnahme der Vereine, die Franchiseunternehmen sind, garantiert und im Voraus festgelegt ist und auf einem entgeltlichen Eintrittsrecht beruht(19). Der Unionsgesetzgeber hat gerade als Reaktion auf die anderen bestehenden Modelle beschlossen, den Begriff „europäisches Sportmodell“ in den Vertrag aufzunehmen, um es klar von diesen anderen Modellen zu unterscheiden und seinen Schutz durch den Erlass von Art. 165 AEUV zu gewährleisten.

34.      Andernfalls hätte dieser Artikel keine Daseinsberechtigung. Es liegt auf der Hand, dass dieser nicht nur zum Schutz des Amateursports eingeführt wurde. Es ist nämlich keine institutionelle Garantie erforderlich, insbesondere auf der Ebene des AEU-Vertrags, um jeder Person die Ausübung individuellen Sports oder die Gründung von Amateursportverbänden zu gestatten. Dieser Artikel wurde gerade deshalb eingefügt, weil der Sport gleichzeitig einen Bereich darstellt, in dem eine erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Mit der Einführung von Art. 165 AEUV soll somit der besondere soziale Charakter dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hervorgehoben werden, der eine unterschiedliche Behandlung in bestimmter Hinsicht rechtfertigen kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierungen, die im Wortlaut dieses Artikels gezielt verwendet wurden (darunter u. a. „auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen“, „soziale … Funktion“, „europäische… Dimension des Sports“, „Fairness und … Offenheit von Sportwettkämpfen“, „Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen“), die Besonderheit dieses Modells veranschaulichen, das der Unionsgesetzgeber schützen möchte.

35.      Art. 165 AEUV darf selbstverständlich nicht isoliert unter Missachtung der Anforderungen der Art. 101 und 102 AEUV ausgelegt werden, die auch im Sportbereich Anwendung finden (insbesondere wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten eine wirtschaftliche Dimension haben). Gleiches gilt für die Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf diesem Gebiet. Die Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags auf den Bereich des Sports darf sich jedoch nicht allein auf die Art. 101 und 102 AEUV beschränken, da Art. 165 AEUV als Norm für die Auslegung und Anwendung der vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden kann. Art. 165 AEUV stellt somit in seinem Bereich eine gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV, die auf jede wirtschaftliche Tätigkeit anwendbar sind, spezifische Bestimmung dar. Keine Bestimmung des AEU-Vertrags verlangt von Anfang an eine ausschließliche oder überwiegende Anwendung gegenüber den anderen Bestimmungen, wobei ihr Verhältnis im Übrigen durch den Grundsatz der Spezialität geregelt wird. Im Übrigen stellt Art. 165 AEUV schon seiner Natur nach eine „horizontale“ Bestimmung dar, da diese bei der Durchführung der anderen Unionspolitiken zu berücksichtigen ist. Außerdem müssen die verschiedenen Unionspolitiken nach Art. 7 AEUV kohärent durchgeführt werden und dabei den Zielen, die die Union schützen soll, in ihrer Gesamtheit Rechnung tragen.

36.      Insoweit weise ich darauf hin, dass der Einfluss der in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge genannten „alternativen Modelle“ sowie die Liberalisierung der Sportwirtschaft zu Streitigkeiten über das Monopol einiger europäischer Sportverbände geführt haben, insbesondere was die Organisation und kommerzielle Nutzung der gewinnbringendsten Wettbewerbe angeht. Aus wirtschaftlicher Sicht hatten diese „separatistischen“ Bewegungen – oftmals von den Vereinen initiiert, die diesen Sportverbänden angehören –, das Hauptziel, die sich aus der kommerziellen Nutzung dieser Wettbewerbe ergebenden Einkünfte durch die Änderung der Struktur und des Organisationsmodells dieser Wettbewerbe, die bis dahin unter der Leitung dieser Sportverbände standen, zu maximieren. Was den europäischen Fußball betrifft, so ist die Absicht, eine geschlossene (oder „halboffene“) Liga oder einen solchen Wettbewerb zu schaffen, nicht neu, wie die Versuche zur Schaffung von Wettbewerben, die mit denen der UEFA konkurrieren, in den 1990er und 2000er Jahren belegen, jedoch ohne sich zu konkretisieren(20).

37.      In rechtlicher Hinsicht hat sich die Beanstandung des Verwaltungsmodells der Sportverbände häufig auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts gestützt. Somit sind vor den nationalen Wettbewerbsbehörden, der Kommission und den nationalen Gerichten hauptsächlich die Kumulierung der Doppelrolle als Regulierungsbehörde und Wirtschaftsteilnehmer bei den Sportverbänden, die Monopolstruktur bestimmter Märkte für die Organisation von Sportwettbewerben und die Vermarktung der damit verbundenen Rechte sowie die Weigerung dieser Verbände, die Veranstaltung unabhängiger Wettkämpfe zu genehmigen und damit den Eintritt neuer Wettbewerber in die betreffenden Märkte zu genehmigen, beanstandet worden.

38.      Insoweit haben sich die Einwände der ESLC gegen das Modell der Organisation der Fußballwettbewerbe und deren Vermarktung durch die UEFA und die FIFA im Rahmen der vorliegenden Rechtssache in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht gestützt.

3.      Zur Berücksichtigung der Besonderheit des Sports und des „europäischen Sportmodells“ im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Analyse

39.      Aus der historischen und ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Sport, obwohl seine Besonderheit hervorgehoben worden ist, insoweit unter das Unionsrecht und insbesondere unter die Bestimmungen des Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union fällt, als er zum Wirtschaftsleben gehört(21).

40.      Was insbesondere das Wettbewerbsrecht der Union betrifft, können die Vereinbarkeit der von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und ihr Marktverhalten nicht abstrakt beurteilt werden, ohne alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die zum rechtlichen und tatsächlichen Kontext gehören, in dem sie stehen.

41.      Die besonderen Merkmale der sportlichen Tätigkeiten unterscheiden sie nämlich von anderen Wirtschaftssektoren. Der Sport ist durch ein hohes Maß an Interdependenz gekennzeichnet, da die Vereine voneinander abhängig sind, um sich im Rahmen von Sportwettbewerben organisieren und entwickeln zu können. Folglich ist ein gewisser Grad an Gleichheit und ein gewisses Wettbewerbsgleichgewicht erforderlich, Merkmale, die den Sport von anderen Sektoren unterscheiden, in denen der Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern letztlich dazu führt, dass ineffiziente Unternehmen vom Markt verdrängt werden.

42.      Daher können die besonderen Merkmale des Sports zwar nicht geltend gemacht werden, um sportliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags auszuschließen, doch können die in Art. 165 AEUV enthaltenen Verweise auf diese Besonderheiten sowie die soziale und erzieherische Funktion des Sports insbesondere für die Analyse der etwaigen objektiven Rechtfertigung der Beschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten im sportlichen Bereich relevant sein(22).

4.      Zu den Verpflichtungen eines Sportverbands, der über eine Befugnis zur Genehmigung und zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt

43.      In Anbetracht der Rolle, die den Sportverbänden traditionell zugewiesen ist, setzen sich diese der Gefahr eines Interessenkonflikts aus, der sich daraus ergibt, dass sie zum einen über eine Regelungsbefugnis verfügen und zum anderen parallel dazu eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

44.      Die Problematik eines potenziellen Interessenkonflikts, der sich aus der kumulierten Ausübung einer in der Organisation und Vermarktung von Wettbewerben bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit und der Innehabung einer Regulierungsbefugnis durch die UEFA und die FIFA ergibt, wird ausdrücklich in der ersten und der zweiten Vorlagefrage angesprochen. Vor einer Prüfung der streitigen Bestimmungen im Hinblick auf die Art. 101 und 102 AEUV sind daher einige Klarstellungen zu den Verpflichtungen vorzunehmen, die den Sportverbänden wie der UEFA und der FIFA bei der Ausübung ihrer Befugnisse obliegen, und zu den Maßnahmen, die zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu ergreifen sind.

45.      Insoweit hat der Gerichtshof in zwei Urteilen, von denen das eine die Regulierung einer Sportart und das andere die Regulierung eines freien Berufs betrifft, die Grundlagen eines analytischen Rahmens festgelegt, der der Frage der Kumulierung einer Regulierungsbefugnis auf der einen Seite und einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite unter demselben Dach „gewidmet“ ist.

46.      Insbesondere hat der Gerichtshof zum einen im Urteil MOTOE(23) entschieden, dass, wenn eine Regelung einer juristischen Person, die selbst Wettbewerbe veranstaltet und kommerziell nutzt, die Befugnis verleiht, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Wettbewerbe durchgeführt werden, sie dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft. Ein solches Recht kann dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindert. Die Ausübung dieser Regelungsfunktion sollte daher Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle unterliegen, um zu verhindern, dass die betreffende juristische Person den Wettbewerb verfälschen kann, indem sie die Wettbewerbe, die sie veranstaltet oder an deren Durchführung sie beteiligt ist, begünstigt. Zum anderen ist diese Rechtsprechung in einem anderen Urteil des Gerichtshofs entsprechend angewandt worden, das aus einer Rechtssache hervorgegangen ist, in der es um die Auslegung von Art. 101 AEUV in Bezug auf Vorschriften ging, die von einer Unternehmensvereinigung erlassen wurden, die sowohl ein Wirtschaftsteilnehmer als auch die Regulierungsbehörde des relevanten Marktes, im vorliegenden Fall desjenigen der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter, war(24).

47.      In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass die UEFA eine Doppelfunktion ausübt, zum einen eine regulatorische, indem sie Regeln über den Profifußball erlässt, und zum anderen eine wirtschaftliche, indem sie Sportwettbewerbe organisiert. Da dieser Verband auch befugt ist, von Dritten veranstaltete Wettbewerbe zu genehmigen, kann diese Situation zu einem Interessenkonflikt führen, was bedeutet, dass er im Rahmen der Ausübung seiner regulatorischen Funktionen bestimmten Verpflichtungen unterliegt, um den Wettbewerb nicht zu verfälschen.

48.      Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der in Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass der bloße Umstand, dass ein und dieselbe Einrichtung gleichzeitig als Regulierer und Veranstalter von Sportwettbewerben tätig ist, für sich genommen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeutet(25). Im Übrigen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Hauptpflicht eines Sportverbands in der Situation der UEFA darin besteht, dafür zu sorgen, dass den Dritten der Zugang zum Markt nicht soweit ungerechtfertigt verwehrt wird, dass der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht wird.

49.      Daraus folgt, dass die Sportverbände Dritten unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zum Markt verweigern können, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV darstellt, sofern diese Weigerung durch legitime Ziele gerechtfertigt ist und die von diesen Verbänden getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

C.      Zu den Vorlagefragen

50.      In der vorliegenden Rechtssache geht es um eine Reihe von Regeln, die von der FIFA und der UEFA in ihrer Eigenschaft als Verbände erlassen wurden, deren Zweck darin besteht, die verschiedenen Aspekte des Weltfußballs und des europäischen Fußballs zu „regulieren“. Diese Regeln sind dreifacher Art und umfassen:

–        ein System der vorherigen Genehmigung jedes internationalen Fußballwettbewerbs durch die FIFA und die UEFA, also insbesondere derjenigen, die von dritten Einrichtungen (die diesen Verbänden nicht angeschlossen sind) organisiert und vermarktet werden sollen;

–        Klauseln, mit denen diese Verbände ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mitglieder (nämlich die nationalen Fußballverbände, die Fußballligen und die Profifußballvereine) sowie letztlich die Spieler verpflichten, nur an den internationalen Wettbewerben teilzunehmen, die sie organisieren oder deren Organisation sie einer dritten Einrichtung bewilligt haben, unter Androhung des Ausschlusses;

–        Bestimmungen, nach denen die FIFA (oder in bestimmten Punkten die FIFA und die regionalen Konföderationen, zu denen die UEFA gehört) „originäre(r)“ Inhaber aller Sportrechte im Zusammenhang mit internationalen Fußballwettbewerben in ihrem Zuständigkeitsbereich ist (oder sind), und ausschließlich zuständig für die Ausübung dieser Rechte sowie für die Bewilligung der Verbreitung dieser Wettbewerbe in allen ihren Formen.

51.      Mit seinen ersten beiden Vorlagefragen wirft das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage auf, ob das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der FIFA und der UEFA mit den Art. 101 und 102 AEUV vereinbar ist.

52.      Die dritte Vorlagefrage betrifft das Ermessen, über das diese Verbände im Hinblick auf die Verhängung von Sanktionen gegen ihre Mitglieder verfügen, und die Art und Weise, in der dieses Risiko von der FIFA und der UEFA nach der Ankündigung der Gründung der ESL öffentlich geltend gemacht wurde.

53.      Aufgrund einer eingehenderen Rechtsprechung zu den Beschlüssen der Sportverbände nach Art. 101 AEUV werde ich erstens die zweite und die dritte Vorlagefrage (in Bezug auf die Analyse der Sanktionen unter dem Blickwinkel von Art. 101 AEUV) prüfen, bevor ich mich zweitens mit der ersten Vorlagefrage und drittens mit der fünften Vorlagefrage befassen werde, die das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe für den Fall betrifft, dass eine Wettbewerbsbeschränkung unter dem Blickwinkel der Art. 101 und 102 AEUV festgestellt würde.

54.      Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die Frage der Wettbewerbsmäßigkeit des in der dritten Vorlagefrage angesprochenen Verhaltens untrennbar mit der Frage zu den Vorschriften, die Gegenstand der ersten beiden Vorlagefragen sind, verbunden ist. Da die Sanktionen die Wirksamkeit des Systems der vorherigen Genehmigung und der Teilnahmeregeln sicherstellen sollen, sind sie zusammen zu prüfen.

55.      In den vorliegenden Schlussanträgen wird in der Folge auf die Frage eingegangen werden, ob die von der UEFA und der FIFA aufgestellten Regeln über die Nutzung der kommerziellen Rechte aus Fußballwettbewerben (vierte Vorlagefrage) mit den Art. 101 und 102 AEUV vereinbar sind und ob die Vorschriften über die Vorgenehmigung mit den Bestimmungen über die Grundfreiheiten des AEU-Vertrags vereinbar sind (sechste Vorlagefrage).

1.      Zur zweiten Vorlagefrage

56.      Mit seiner zweiten Frage und dem ersten Teil seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er den Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA über das System der vorherigen Genehmigung sowie den von diesen Verbänden vorgesehenen Sanktionen entgegensteht.

57.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise, um unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot zu fallen, geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ muss(26).

58.      Was erstens das Vorliegen eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung betrifft, umfasst der Begriff des Unternehmens nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung(27). Insoweit erfasst Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur die direkten Formen der Verhaltensabstimmung zwischen Unternehmen (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen), sondern auch institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit, d. h. Fallgruppen, in denen die Wirtschaftsteilnehmer durch eine kollektive Struktur oder ein gemeinsames Organ handeln(28).

59.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass Mitglieder der FIFA und der UEFA nationale Verbände sind, in denen Vereine zusammengeschlossen sind, für die das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und die daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV sind(29). Da die nationalen Verbände Unternehmensvereinigungen darstellen und wegen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Unternehmen, stellen die FIFA und die UEFA – Vereinigungen, in denen die nationalen Verbände zusammengeschlossen sind – auch Unternehmensvereinigungen (sogar „Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen“) im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Im Übrigen bringen die von diesen Einrichtungen erlassenen Statuten den Willen der FIFA und der UEFA zum Ausdruck, das Verhalten ihrer Mitglieder u. a. im Hinblick auf ihre Teilnahme an den internationalen Fußballwettbewerben zu koordinieren(30). Daher können die Bestimmungen in den Statuten eines internationalen Sportverbands wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden.

60.      Zweitens setzt die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung voraus, dass dieser Beschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann(31). Mir scheint, dass eine solche Beeinträchtigung in der vorliegenden Rechtssache ohne große Schwierigkeit bestimmt werden könnte.

61.      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen nur dann unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot fallen, wenn sie eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezwecken oder bewirken“. Insoweit erfordert es nach ständiger Rechtsprechung der durch die Konjunktion „oder“ gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen(32).

62.      Der Begriff der „bezweckten“ Einschränkung des Wettbewerbs ist eng auszulegen. Unter ihn fallen nur solche Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb nach ihrem Inhalt, den mit ihnen verfolgten Zielen und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, für sich genommen hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden(33). Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Absprachen sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen(34).

a)      Zur Frage, ob das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellt

63.      Ich weise erstens darauf hin, dass sich aus dem Inhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln ergibt, dass die Organisation jedes Fußballwettbewerbs in Europa der vorherigen Genehmigung durch die UEFA bedarf, die im Übrigen die ausschließliche Zuständigkeit für die Organisation solcher Wettbewerbe besitzt. Dieses System der vorherigen Genehmigung ist mit einer Verpflichtung – für die der UEFA und der FIFA angehörenden Vereine und Spieler – zur Teilnahme an den von diesen Verbänden veranstalteten Wettbewerben sowie einem Verbot der Teilnahme an den von ihnen nicht genehmigten Wettbewerben, unter Androhung von Sanktionen des Ausschlusses, verbunden.

64.      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass das von der UEFA eingeführte System auf einer Reihe von Bestimmungen beruht, die Wettbewerbsverboten und Ausschließlichkeitsklauseln gleichgestellt werden können, verbunden mit Sanktionen, die ihre Wirksamkeit gewährleisten sollen.

65.      Als Erstes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche Bestimmungen nicht zu den Arten von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen gehören, die schon ihrer Natur nach und angesichts gesicherter Erfahrung als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können(35).

66.      Als Zweites müsste das Bestehen eines Mechanismus der Vorgenehmigung, der es dritten Veranstaltern gestattet, den Zugang zum betreffenden Markt zu beantragen – unabhängig von dem Ermessen, über das die UEFA verfügt, um eine solche Genehmigung zu verweigern –, genügen, um Fragen hinsichtlich des hinreichend schädlichen Charakters dieser Regeln aufzuwerfen, der nach der Rechtsprechung als Kriterium für die Feststellung einer bezweckten Einschränkung erforderlich ist. Die Frage, ob der eingeführte Mechanismus tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu gewährleisten, oder ob er den Wettbewerb beschränkt, lässt sich nur anhand einer Untersuchung der wettbewerbswidrigen Wirkungen feststellen.

67.      Was zweitens die mit den UEFA-Regeln verfolgten Ziele betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass die UEFA und die FIFA legitime Ziele im Zusammenhang mit der Besonderheit des Sports verfolgen können, für sich allein keinen Gesichtspunkt darstellen, der es ausschließt, die eingeführten Regeln als „bezweckte Einschränkung“ einzustufen, wenn nachgewiesen wäre, dass ein anderes mit ihnen verfolgtes Ziel einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt(36).

68.      Selbst wenn man annimmt, dass die von der UEFA verfolgten Ziele nicht ausdrücklich festgestellt werden können oder sich nicht klar aus dem Inhalt der UEFA-Regeln ergeben, wie dies von ESLC und der Kommission geltend gemacht wird, erlaubt dieser Gesichtspunkt für sich genommen nicht die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks.

69.      Drittens darf sich nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Maßnahme nicht auf eine isolierte Prüfung des Inhalts und des Zwecks der untersuchten Regeln beschränken, sondern es ist auch der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem diese Regeln stehen(37).

70.      Die folgenden Gesichtspunkte scheinen mir im Rahmen dieser Prüfung besonders relevant zu sein.

71.      Zunächst ist der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang, in dem diese Regeln stehen, durch die Kumulierung einer Regulierungsbefugnis mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gekennzeichnet, die die UEFA in eine besondere Situation versetzt, die ihr bestimmte Verpflichtungen auferlegt, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden(38).

72.      Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die UEFA über ein Ermessen verfügt, das sich insbesondere aus ihrer besonderen Stellung auf dem betreffenden Markt als Leitungsgremium für den Fußball in Europa ergibt. Auch wenn es folglich Sache der UEFA ist, das Verfahren der vorherigen Genehmigung so zu regeln, dass die Begünstigung ihrer eigenen Wettbewerbe vermieden wird, indem sie ungerechtfertigt genehmigungsbedürftige und von Dritten vorgeschlagene Ereignisse ablehnt, ließe sich doch nur anhand einer konkreten Analyse der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens feststellen, ob die UEFA dieses diskriminierend und unangemessen ausgeübt hat, um wettbewerbswidrige Wirkungen nachzuweisen.

73.      Selbst wenn man annimmt, dass das von der UEFA eingeführte System der vorherigen Genehmigung nicht, wie das vorlegende Gericht zu meinen scheint, durch ein Verfahren geregelt ist, das auf eindeutigen, transparenten, nicht diskriminierenden und überprüfbaren Kriterien für die Genehmigung im Sinne der von den Urteilen MOTOE und OTOC ausgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht, geht aus dieser Rechtsprechung eindeutig hervor, dass das Fehlen solcher Kriterien nicht automatisch zur Einstufung als „bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs“ führen kann, sondern eher als ein Hinweis auf beschränkende Wirkungen, die jedoch auf der Grundlage einer vertieften Prüfung zu bestätigen sind(39).

74.      Im Übrigen könnte eine Einschränkung des Wettbewerbs grundsätzlich nur dann (mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit) festgestellt werden, wenn sich die vorherige Genehmigung als objektiv erforderlich für die Schaffung eines alternativen Wettbewerbs, wie die ESL, erweisen würde. Im vorliegenden Fall scheint es, dass eine solche Genehmigung unter einem (rein) rechtlichen Gesichtspunkt nicht unerlässlich ist, so dass jeder unabhängige Wettbewerb außerhalb des Ökosystems der UEFA und der FIFA frei und ohne Eingreifen der UEFA geschaffen werden könnte.

75.      Im Unterschied zu dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil MOTOE ergangen ist, sind weder die FIFA noch die UEFA öffentliche Einrichtungen oder verfügen über ein besonderes oder ausschließliches Recht, aus dem sich ergäbe, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, einen internationalen oder europäischen Fußballwettbewerb durchzuführen, zwingend die Genehmigung einer dieser Einrichtungen einholen müsste. Außerdem würde im Gegensatz zu der Situation, um die es in der Rechtssache gegangen ist, in der das Urteil OTOC ergangen ist, dieses Unternehmen auch durch keine Bestimmung des öffentlichen Rechts zur Einhaltung der von diesen Einrichtungen aufgestellten Regeln verpflichtet.

76.      So würde grundsätzlich nichts die Vereine, die die ESL bilden, daran hindern, dem Beispiel anderer Sportarten zu folgen und ihren eigenen Wettbewerb außerhalb des von der UEFA festgelegten Rahmens zu schaffen. Im vorliegenden Fall scheint jedoch das System der vorherigen Genehmigung der UEFA vor allem deshalb ein Hindernis für die Gründung der ESL darzustellen, weil die Vereine, die dieses Vorhaben initiiert haben, auch der UEFA angeschlossen bleiben wollen, indem sie Vorteile aus einer solchen Mitgliedschaft ziehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, mit denen diesem Phänomen der „doppelten Mitgliedschaft“ begegnet werden soll, wie Wettbewerbsverbote oder Ausschließlichkeitsklauseln, keine Einschränkung des Wettbewerbs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezwecken(40).

77.      Schließlich kann die Antwort auf die Frage, ob sich eine solche Initiative in praktischer Hinsicht in Anbetracht etwaiger anderer möglicher Hindernisse konkretisieren könnte, wie z. B. das Sanktionssystem, dem die der UEFA angeschlossenen Vereine und Spieler ausgesetzt wären (und der Folgen, die ein solcher Beschluss für die Beteiligten auf finanzieller und sportlicher Ebene haben könnte), nicht auf der Grundlage einer abstrakten Prüfung der fraglichen Regeln, sondern nur im Rahmen einer eingehenden Prüfung der konkreten Regeln erfolgen. Diese Sanktionen hätten im Übrigen nur insofern eine beschränkende Wirkung, als die betreffenden Vereine der UEFA angeschlossen bleiben wollten(41).

78.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln eine Beschränkung des Zugangs der Wettbewerber der UEFA zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa bewirken können, dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht offensichtlich bedeutet, dass diese Regeln eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken.

b)      Zur Frage, ob das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung darstellt

79.      Nach ständiger Rechtsprechung ist in dem Fall, dass eine bezweckte Einschränkung – wie mir hier der Fall zu sein scheint – nicht eindeutig feststeht, eine umfassende Prüfung ihrer Auswirkungen für die Zwecke von Art. 101 Abs. 1 AEUV vorzunehmen(42). Mit einer solchen Prüfung soll geklärt werden, welche Auswirkungen die UEFA-Regeln auf den Wettbewerb auf dem Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa haben kann.

80.      Im vorliegenden Fall bedeutet die Beurteilung der Auswirkungen der UEFA-Regeln auf den Wettbewerb erstens, dass sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, die für den Zugang zum relevanten Markt bestimmend sind, um zu beurteilen, ob ein Wettbewerber auf der Grundlage des von diesem Verband eingeführten Verfahrens „wirkliche und konkrete Möglichkeiten“ besitzt, einen unabhängigen Wettbewerb zu schaffen(43).

81.      Dabei ist insbesondere die zentrale Rolle zu berücksichtigen, die die UEFA als Leitungsgremium für den Fußball auf dem europäischen Kontinent spielt, und das Ermessen, über das sie in dieser Eigenschaft verfügt. Ebenso ist die wirtschaftliche Macht der ESL und der Vereine, aus denen sie besteht, ebenfalls zu prüfen, insbesondere um zu beurteilen, ob dieser Wettbewerb unabhängig von der UEFA geschaffen werden kann.

82.      In diesem Rahmen sind meines Erachtens nicht nur die konkreten Auswirkungen der Zutrittsbeschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus dem von der UEFA eingeführten System der vorherigen Genehmigung ergeben könnten, sondern auch (und insbesondere) die Auswirkungen, die die von diesem Verband vorgesehenen Sanktionen auf die Verfügbarkeit der Vereine und Spieler haben könnten, die für die Schaffung dieses neuen Wettbewerbs erforderlich sind.

c)      Zur Prüfung der von der UEFA vorgesehenen Disziplinarregelung im Rahmen der Beurteilung des wettbewerbswidrigen Zwecks oder der wettbewerbswidrigen Wirkung

83.      Die Strenge der bei einem Verstoß gegen die Regeln eines Sportverbands anzuwendenden Sanktionen sowie die Gefahr ihrer Verhängung sind besonders relevante Gesichtspunkte bei der Analyse des Inhalts und des Zwecks einer Maßnahme eines Sportverbands, da diese Sanktionen Vereine oder Spieler von der Teilnahme an von diesem Verband nicht genehmigten Wettbewerben abhalten können. Im vorliegenden Fall sind die Disziplinarmaßnahmen, die die UEFA vorgesehen zu haben scheint, einschließlich der Androhung von Sanktionen gegen die Teilnehmer der ESL, geeignet, den Markt für die Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa gegenüber einem potenziellen Wettbewerber abzuschotten, da diesem sowohl die Teilnahme der Vereine genommen werden könnte, die für die Durchführung eines Sportwettbewerbs erforderlich sind, als auch der Zugang zu der „Ressource“, die die Spieler darstellen.

84.      Die Auswirkung der von einem Sportverband verhängten Sanktionen kann jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, ohne den Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in den sich die von diesem Verband vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen einfügen. Insoweit ist konkret zu prüfen, welche abschreckende Wirkung die Sanktionen auf die betroffenen Vereine (und die Spieler) haben können, insbesondere die Möglichkeit, dass diese in Anbetracht ihrer Marktpositionen beschließen, die Gefahr der Verhängung von Sanktionen außer Acht zu lassen, der sie durch die Schaffung einer unabhängigen Liga (und die Teilnahme daran) ausgesetzt sind. Der Umfang der Disziplinargewalt, über die ein Sportverband verfügt, kann nämlich nur in „den Grenzen seiner Gerichtsbarkeit“ ausgeübt werden, die wiederum von seiner Anerkennung durch die Vereine und Spieler abhängt, die ihm angeschlossen sind und sich ursprünglich freiwillig damit einverstanden erklärt haben, sich seinen Regeln und damit seiner Kontrolle zu unterwerfen. Wenn Letztere beschließen, durch die Schaffung eines neuen unabhängigen Wettbewerbs und die Teilnahme daran mit diesem Verband zu „brechen“, kann die Gefahr der Verhängung von Sanktionen ihnen gegenüber keine abschreckende Wirkung mehr haben.

d)      Zur Anwendung der Lehre von den Nebenabreden auf die in Rede stehenden Regeln

85.      Um aus dem Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV herauszufallen, müssen die Beschränkungen, die durch die fraglichen UEFA-Regeln verursacht werden, mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Daher ist zu prüfen, ob die Merkmale des Systems der vorherigen Genehmigung und der Sanktionsregelung, wie die FIFA und die UEFA sowie zahlreiche Regierungen geltend machen, trotz der potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen die Erreichung der von der UEFA verfolgten legitimen Ziele ermöglichen, ohne über das zu ihrer Erreichung Erforderliche hinauszugehen(44).

86.      Da die Anwendung der Lehre von den Nebenabreden im Rahmen des Sports im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht, halte ich es für zweckmäßig, einige Klarstellungen zum analytischen Rahmen zu machen.

1)      Vorbemerkungen zum analytischen Rahmen der Nebenabreden

87.      Die Lehre von den Nebenabreden ist ursprünglich im Rahmen von Vereinbarungen „rein“ kommerzieller Art entwickelt worden(45). So wird jede Einschränkung, die mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme, die selbst keinen wettbewerbswidrigen Charakter hat, unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist, als „Nebenabrede“ eingestuft(46).

88.      Die Rechtsprechung zu den „kommerziellen Nebenabreden“ (commercial ancillary restraints) wurde in der Folge auf Einschränkungen ausgedehnt, die aus Gründen des öffentlichen Interesses für notwendig erachtet wurden, die so zur Entstehung der „regulatorischen Nebenabreden“ (regulatory ancillary restraints) führten(47). So hat der Gerichtshof anerkannt, dass es in bestimmten Fällen möglich ist, „nichtkommerzielle“ Ziele in Bezug auf eine Wettbewerbsbeschränkung gegeneinander abzuwägen und zu dem Schluss zu gelangen, dass Erstere Letzteren vorgehen, mit der Folge, dass kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegt.

89.      Diese erstmals im Urteil Wouters u. a. entwickelte Rechtsprechung, die sich auf Standesregeln der Rechtsanwälte bezog(48), wurde später im Wesentlichen – außerhalb des Urteils Meca-Medina und Majcen/Kommission(49) betreffend die Tätigkeit eines Sportverbands – im Rahmen von Rechtssachen angewandt, die Praktiken oder Handlungen von Berufsverbänden betrafen(50). Zwar ist die Rechtsprechung zu den regulatorischen Nebenabreden noch begrenzt – und noch stärker eingeschränkt im Sportbereich, da die Rechtssache, in der das Urteil Meca-Medina und Majcen/Kommission ergangen ist, den einzigen Präzedenzfall einer Anwendung dieser Lehre auf den Bereich des Sports darstellt –, doch scheint der Gerichtshof bei ihrer Anwendung in den angeführten Rechtssachen einen restriktiven Ansatz gewählt zu haben. Es genügt daher nicht, abstrakt „vage“ oder allgemeine Ziele anzuführen. Außerdem muss, falls deren Vorliegen erwiesen ist, die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dieser stehen(51), wobei diese Prüfung konkret und detailliert zu erfolgen hat(52).

90.      Dieser Ansatz erscheint mir gerechtfertigt, da der Begriff selbst und der Gedanke, der der Lehre von den Nebenabreden zugrunde liegt, eine enge Auslegung verlangen. Ich erinnere daran, dass es darum geht, bestimmte Aspekte einer Vereinbarung, die den Wettbewerb (tatsächlich oder potenziell) beeinträchtigen, nur dann vom Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV auszuschließen, wenn sie mit der Durchführung der Hauptmaßnahme, die selbst nicht wettbewerbswidrig ist, unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind. Bei einer weiteren Auslegung bestünde die Gefahr einer Umgehung der Wettbewerbsregeln, eine Lösung, die nicht annehmbar wäre, insbesondere wenn unstreitig ist, dass die fraglichen Tätigkeiten – ungeachtet der Tatsache, dass sie von Sportverbänden ausgehen – wirtschaftliche Tätigkeiten sind, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

91.      Abgesehen davon unterscheidet sich der analytische Rahmen der regulatorischen Nebenabreden (einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Sport) von dem der reinen kommerziellen Einschränkungen, da die Erforderlichkeit dieser Einschränkungen anhand von Zielen zu beurteilen ist, die ihrem Wesen nach „abstrakter“ sind als die, um die es im Rahmen von Handelsvereinbarungen geht. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Besonderheit der regulatorischen Nebenabreden, insbesondere der „sportbezogenen“, darauf beruht, dass ein breites Spektrum von (nichtkommerziellen) Zielen berücksichtigt wird, die zwischen eher technischen Zielen (wie Anti-Doping-Regeln oder bestimmten spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit den betreffenden Sportarten) und anderen allgemeineren Aspekten wie den nach Art. 165 AEUV anerkannten (wie den Grundsätzen der Unversehrtheit oder des sportlichen Verdienstes) variieren können. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Analyse letztlich erlaubt, die Besonderheiten des Sports in die wettbewerbsrechtliche Analyse im Rahmen einer heiklen Aufgabe „einzugliedern“, ein Gleichgewicht zwischen den „kommerziellen“ und „sportbezogenen“ Aspekten des Profifußballs zu finden.

92.      Nach diesen Klarstellungen ist nun in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die mit den streitigen Regeln der UEFA (und der FIFA) verfolgten Ziele legitim sind, bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die von diesem Verband getroffenen Maßnahmen mit diesen Zielen zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen.

2)      Zur Rechtmäßigkeit der mit den UEFA-Regeln verfolgten Ziele

93.      Was die spezifischen Regeln der vorherigen Genehmigung und der Teilnahme angeht, um die es im vorliegenden Fall geht, lässt sich nicht bestreiten, dass sich die meisten der von der UEFA und der FIFA geltend gemachten Ziele aus dem „europäischen Sportmodell“ ergeben und daher vom Primärrecht der Union und insbesondere von Art. 165 AEUV ausdrücklich erfasst werden, so dass ihre Legitimität nicht bestritten werden kann. Dies gilt genauer gesagt für Regeln, die die Öffnung der Wettbewerbe gewährleisten und die Gesundheit und Sicherheit der Spieler schützen sowie die Solidarität und die Umverteilung der Einnahmen gewährleisten sollen. Von diesen mit der Besonderheit des Sports zusammenhängenden Zielen sind einige im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt worden, wie z. B. das Ziel der Aufrechterhaltung der Integrität der Wettbewerbe und des Gleichgewichts zwischen den Vereinen, um einen gewissen Grad an Gleichheit und Ungewissheit zu wahren(53).

94.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, wie in Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt worden ist, dass die Verfolgung legitimer Ziele für sich allein nicht ausreichen kann, um die UEFA- und FIFA-Regeln vom Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV auszuschließen, sondern dass im Rahmen einer konkreten Prüfung festgestellt werden muss, dass die zur Erreichung der verfolgten Ziele getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind.

3)      Zum inhärenten Charakter und zur Verhältnismäßigkeitder Wettbewerbsbeschränkung gegenüber den verfolgten Zielen

i)      Zum inhärenten Charakterdes Systems der vorherigen Genehmigung

95.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass es Aufgabe der Sportverbände ist, die für die Organisation einer Sportart geeigneten Regeln aufzustellen(54). Daraus folgt, dass es in organisatorischer Hinsicht legitim erscheint, dass eine Einrichtung als Verantwortliche benannt wird, um die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen, und dass sie über die erforderlichen „Werkzeuge“ zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügt.

96.      Dies ist insbesondere im Rahmen einer Sportart wie dem Fußball der Fall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass auf verschiedenen Ebenen der Pyramide eine erhebliche Zahl von Akteuren an der Veranstaltung und Durchführung von Spielen und Wettbewerben beteiligt ist. Das System der vorherigen Genehmigung scheint daher einen wesentlichen Mechanismus zur Steuerung des europäischen Fußballs darzustellen, um zum einen die einheitliche Anwendung der Regeln dieses Sports und zum anderen insbesondere die Einhaltung der gemeinsamen Standards zwischen den verschiedenen Wettbewerben zu gewährleisten. Ein solches System ermöglicht es auch, die Koordinierung und Vereinbarkeit der Spielpläne und Fußballwettbewerbe in Europa sicherzustellen.

97.      Ohne einen Mechanismus der Vorabkontrolle wäre es nämlich für die UEFA oder die FIFA praktisch unmöglich, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass es andere Sportarten gibt, die auf der Grundlage verschiedener „Sportmodelle“ funktionieren, ohne beispielsweise die Veranstaltung unabhängiger Wettbewerbe von der vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde für den betreffenden Sport abhängig zu machen, den Zusammenhang des von der UEFA eingerichteten Systems der vorherigen Genehmigung (das im Übrigen auch in anderen Sportarten zu finden ist) nicht in Frage stellt. Wie nämlich in Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt worden ist, schließt das „europäische Sportmodell“ die Möglichkeit nicht aus, dass andere Sportarten unterschiedlich organisiert werden.

98.      Neben den rein „sportlichen“ Aspekten könnte sich ein solches System zum anderen als erforderlich erweisen, um die aktuelle Struktur des europäischen Fußballs und das Ziel der Solidarität zu erhalten. Dieses Ziel steht in engem Zusammenhang mit der Umverteilung und der Reinvestition der Einnahmen aus Fußballwettbewerben, die unter der Federführung der FIFA und der UEFA veranstaltet werden.

99.      In Anbetracht der unterschiedlichen Standpunkte, die in der mündlichen Verhandlung zum Verwendungszweck und zum Umfang der fraglichen Finanzierungen geäußert worden sind, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob der von der UEFA vorgesehene Mechanismus der Umverteilung der Gewinne es tatsächlich ermöglicht, die angestrebten Ziele zu erreichen. Gleiches gilt für den Vorschlag (oder die Zusage) der ESLC, die derzeit von der UEFA gezahlten Beträge mittels „Solidaritätszahlungen“ „auszugleichen“, um festzustellen, ob ein solcher Mechanismus den derzeit von der UEFA eingerichteten Mechanismus ersetzen könnte (ohne die aktuelle Struktur des europäischen Fußballs zu gefährden).

ii)    Zum inhärenten Charakter der Sanktionen

100. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die von der UEFA und der FIFA vorgesehene Disziplinarregelung. Denn jede von einem Sportverband erlassene Regel wäre sinnlos, wenn es keine Disziplinarmaßnahmen gibt, die darauf abzielen, ihre Wirksamkeit sicherzustellen und die Beachtung der zur Regelung des Fußballs aufgestellten Regeln durch ihre unmittelbaren Mitglieder und die unabhängigen Veranstalter durchzusetzen.

iii) Zur Anwendung der Vorschriften über die Vorgenehmigung und die Sanktionen der UEFA im vorliegenden Fall

101. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Mehrheit der an der ESL teilnehmenden Vereine (d. h. 15 von den 20 Teilnehmern) ihre Teilnahme als gewährleistet angesehen hätte. Im Übrigen beabsichtigten die Gründervereine der ESL, weiterhin an den offenen nationalen Wettbewerben teilzunehmen, die von den nationalen Verbänden und Ligen unter der Federführung der FIFA und der UEFA veranstaltet werden.

102. Ein solcher Wettbewerb würde sich aber zwangsläufig negativ auf die nationalen Meisterschaften auswirken, indem die Attraktivität dieser Wettbewerbe (insbesondere derjenigen der Mitgliedstaaten, deren Vereine Teilnehmer der ESL sind) verringert würde. Im gegenwärtigen Kontext spielt die endgültige Platzierung, die am Ende der jeweiligen Saison bei den nationalen Meisterschaften erreicht wird, eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Teilnehmer am Wettbewerb auf höchster europäischer Ebene, was das Erreichen (je nach dem Niveau der nationalen Liga) der ersten Plätze dieser Meisterschaften besonders attraktiv macht. Dieser Umstand könnte verschwinden oder zumindest sehr abgeschwächt werden, wenn die Ergebnisse der nationalen Ligen für die Teilnahme an der Spitze der Pyramide weitgehend irrelevant wären, wie sich aus den Zielsetzungen der ESLC zu ergeben scheint. Die Gründervereine wären somit bei ihren nationalen Meisterschaften vor dem Wettbewerb durch rivalisierende Vereine um einen Platz in einem hochrangigen europäischen Wettbewerb geschützt. Ein solcher Wettbewerb scheint aber nicht mit dem für den europäischen Fußball geltenden Grundsatz vereinbar zu sein, wonach die Teilnahme an den Wettbewerben auf dem „sportlichen Verdienst“ und den auf dem Sportplatz erzielten Ergebnissen beruht.

103. Im Übrigen könnte sich ein Wettbewerb mit den Merkmalen der ESL negativ auf den Grundsatz der Chancengleichheit auswirken, der ein konstitutives Element der Fairness der Wettbewerbe ist. Durch ihre garantierte Teilnahme an der ESL könnten sich nämlich bestimmte Vereine umfangreiche zusätzliche Einkünfte vorbehalten, während sie weiterhin an nationalen Wettkämpfen teilnehmen würden, in denen sie anderen Vereinen begegneten, die nicht die Möglichkeit hätten, Einkünfte in vergleichbarer Höhe zu erzielen, und erst recht nicht auf einer dauerhaften und gleichbleibenden Grundlage. Die garantierten Einkünfte aus einer dauerhaften Teilnahme auf höchster Ebene können als erheblicher Wettbewerbsvorteil angesehen werden, um den Erwerb und die Vergütung neuer Spieler zu finanzieren, was einen entscheidenden Parameter für den Wettbewerb darstellt. Der Umstand, dass derzeit große Unterschiede zwischen den Vereinen bestehen, die an den Wettbewerben der UEFA teilnehmen, kann eine Zunahme dieser Unterschiede nicht rechtfertigen.

104. Außerdem würde ein solcher Wettbewerb nach der quasi einstimmigen Auffassung der am Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beteiligten Regierungen im Wesentlichen die Teilnahme der Mannschaften aus den meisten europäischen Ländern verhindern, da er sich auf Teilnehmer aus einer begrenzten Zahl von Ländern beschränkte, was ebenfalls die „europäische“ Dimension des in Art. 165 AEUV verankerten Sportmodells beeinträchtigen könnte.

105. Vorbehaltlich der insoweit vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen bestünde auch die Gefahr, dass das Modell der ESL den Grundsatz der Solidarität in Frage stellen könnte, da die Schaffung dieses Wettbewerbsformats zur Folge haben könnte, dass die Attraktivität und die Rentabilität der Wettbewerbe der UEFA (insbesondere der Champions League) beeinträchtigt und dadurch die sich daraus ergebenden Einkünfte verringert würden, von denen ein Teil für den Breitenfußball vorbehalten ist.

106. Abgesehen von den rein sportlichen Zielen und selbst unter der Annahme, dass sowohl die von der UEFA und der FIFA aufgestellten Regeln als auch die von ihnen ausgehende Androhung von Sanktionen nur durch rein wirtschaftliche Erwägungen motiviert wären, könnten sich solche Bestimmungen in den Statuten zumindest als notwendig erweisen. Ich bin daher der Ansicht, dass im Kontext der vorliegenden Rechtssache die Anwendung der von der UEFA eingeführten Regeln und ihr Verhalten gegenüber der ESLC dahin auszulegen sind, dass sie ein Phänomen der „doppelten Mitgliedschaft“ (dual membership) (oder gar von Trittbrettfahrern, free riding) verhindern sollen, das die Stellung der UEFA (und damit der FIFA) auf dem Markt schwächen könnte.

107. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der ESLC nicht darum geht, eine „echte“ geschlossene unabhängige Liga (breakaway league) zu schaffen, sondern einen Wettbewerb, der mit dem der UEFA konkurriert, im lukrativsten Segment des Marktes für die Organisation europäischer Fußballwettbewerbe zu schaffen, während sie weiterhin Teil des Ökosystems der UEFA ist, indem sie an einigen dieser Wettbewerbe (und insbesondere an den nationalen Meisterschaften) teilnimmt. Mit anderen Worten scheint es, dass die Gründervereine der ESLC zum einen in den Genuss der Rechte und Vorteile im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur UEFA kommen wollen, ohne jedoch an deren Regeln und Verpflichtungen gebunden zu sein.

108. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kann einem Unternehmen (oder einer Unternehmensvereinigung wie der UEFA) aber nicht vorgeworfen werden, zu versuchen, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen, insbesondere gegenüber einem solchen „opportunistischen“ Vorhaben, das es erheblich schwächen könnte(55). Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Bestimmungen in der Satzung einer Genossenschaft bereits als angemessen angesehen hat, die die Möglichkeit für ihre Mitglieder (auch durch Ausschlusssanktionen) beschränken, sich an konkurrierenden anderen Formen der Zusammenarbeit zu beteiligen(56).

109. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es anders als in der derzeit anhängigen Rechtssache C‑124/21 P (International Skating Union/Kommission) hier nicht darum geht, dass die UEFA die Durchführung eines Wettbewerbs ablehnt oder Disziplinarmaßnahmen gegen Vereine verhängt, die an einem dritten Ereignis oder Wettbewerb teilnehmen wollen, der nicht Gefahr läuft, den Spielkalender zu beeinflussen oder die bestehende Struktur des Verwaltungs- und Organisationsmodells der betreffenden Sportart zu destabilisieren(57).

110. Nach alledem könnte man meiner Ansicht nach davon ausgehen, dass die Nichtanerkennung eines im Wesentlichen geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele zusammenhängt (im Sinne der durch die Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. [C‑309/99, EU:C:2002:98], und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission [C‑519/04 P, EU:C:2006:492], begründeten Rechtsprechung), da sie darauf abzielt, die Grundsätze der auf den sportlichen Ergebnissen beruhenden Teilnahme, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf die sich der pyramidale Aufbau des europäischen Fußballs gründet, aufrechtzuerhalten.

4)      Zur Verhältnismäßigkeit des Systems der vorherigen Genehmigung und der in den UEFA-Regeln vorgesehenen Sanktionen

111. In der Formulierung seiner ersten drei Vorlagefragen vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass weder das Verfahren der vorherigen Genehmigung noch das Verfahren zur Verhängung der Sanktionen auf der Grundlage „objektiver, transparenter und nicht diskriminierender“ Kriterien geregelt seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen MOTOE und OTOC zwar hervorgehoben hat, wie wichtig es ist, die Möglichkeit für einen Sportverband, seine Genehmigungs- und Sanktionsbefugnisse mittels der vom vorlegenden Gericht festgestellten Kriterien auszuüben, um der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen, es aber nur allgemeine Kriterien aufgestellt hat, ohne ihren genauen Inhalt zu definieren.

112. Ich bin daher der Ansicht, dass die Umsetzung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien folgenden Zielen entsprechen sollte.

113. Solche Kriterien müssen erstens, wie sich aus der durch die Urteile MOTOE und OTOC begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs klar ergibt, darauf abzielen, einen Rahmen für das Ermessen, über das ein Sportverband verfügt, dadurch festzulegen, dass sein Wertungsspielraum und insbesondere die Möglichkeit begrenzt wird, willkürliche Entscheidungen zu treffen, indem er die Veranstaltung von Sportwettbewerben Dritter ungerechtfertigt oder aus unzulässigen Gründen ablehnt(58).

114. Zweitens müssen diese Kriterien es gestatten, die Bedingungen für den Marktzugang klar, objektiv und so detailliert wie möglich festzulegen, damit jeder Veranstalter von dritten Wettbewerben die Möglichkeit hat, nicht nur einen ausreichenden Überblick über das einzuhaltende Verfahren und die für den Eintritt in den betreffenden Markt zu erfüllenden Voraussetzungen zu haben, sondern auch vorherzusehen, dass, soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, der betreffende Verband ihm grundsätzlich den Zugang zum Markt nicht verweigern kann.

115. Drittens müssen die betroffenen Vereine und Spieler auch in der Lage sein, im Voraus zu erfahren, unter welchen Bedingungen sie an Drittveranstaltungen teilnehmen können und welche Sanktionen im Fall der Teilnahme an solchen Veranstaltungen verhängt werden. Über ihre abschreckende Wirkung hinaus müssen diese Sanktionen im Übrigen hinreichend klar, vorhersehbar und verhältnismäßig sein, um jedes Risiko einer willkürlichen Anwendung durch den fraglichen Verband zu begrenzen.

116. Viertens und letztens müssen sowohl die Veranstalter konkurrierender Wettbewerbe als auch die betroffenen Vereine und Spieler über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen ermöglichen, etwaige ablehnende Entscheidungen oder von den fraglichen Sportverbänden verhängte Sanktionen anzufechten. Im Übrigen dürfen diese Rechtsbehelfe nicht auf interne Organe des Verbands beschränkt werden, sondern müssen auch die Möglichkeit vorsehen, solche Entscheidungen vor einer unabhängigen Stelle anzufechten.

117. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der in den vorigen Absätzen der vorliegenden Schlussanträge entwickelten Grundsätze die Verhältnismäßigkeit der UEFA-Regeln (und der FIFA-Regeln) im Bereich der vorherigen Genehmigung und der Sanktionen zu prüfen. Diese Prüfung darf jedoch nicht abstrakt erfolgen und muss den tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, in dem diese Regeln angewandt werden, also einschließlich der besonderen Merkmale der ESL.

i)      Zur Verhältnismäßigkeit der Regelung der vorherigen Genehmigung

118. Zunächst ist klarzustellen, dass die in den Nrn. 114 bis 116 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Grundsätze nur auf unabhängige Wettbewerbe Anwendung finden können, die ihrerseits die als legitim anerkannten Ziele beachten, die von einem Sportverband verfolgt werden. Daraus folgt, dass, selbst wenn die von der UEFA aufgestellten Kriterien nicht den Kriterien der Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechen sollten, dies nicht bedeuten würde, dass ein dritter Wettbewerb, der den legitimen Sportzielen zuwiderliefe, erlaubt werden müsste und dass die Weigerung der UEFA, einen solchen Wettbewerb zu genehmigen, nicht gerechtfertigt werden könnte.

ii)    Zur Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelung

119. In den Urteilen, in denen der Gerichtshof den inhärenten Charakter der Sanktionen in Anbetracht der verfolgten Zielen anerkannt hat, die zum einen Sportler, die gegen die Regeln dieses Verbandes verstoßen haben, und zum anderen die Mitglieder eines Berufsverbands betreffen, hat der Gerichtshof auch die Bedeutung hervorgehoben, die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Disziplinarmaßnahmen sicherzustellen(59).

120. Was die von der UEFA ausgesprochene Androhung von Sanktionen betrifft, halte ich es für wichtig, zwischen den Sanktionen, die gegen die Vereine verhängt werden können, und solchen zu unterscheiden, denen die Spieler der an der Gründung der ESL beteiligten Vereine offenbar ausgesetzt sein sollen.

121. Die Verhängung von Sanktionen gegen Spieler, die nicht an der Entscheidung über die Gründung der ESL teilgenommen haben, erscheint mir unverhältnismäßig, insbesondere was ihre Teilnahme an Nationalmannschaften betrifft. So würde eine Entscheidung, Spieler zu bestrafen, die offenbar kein Fehlverhalten im Verhältnis zu den UEFA-Regeln gesetzt haben und deren Beteiligung an der Gründung der ESL nicht nachgewiesen worden zu sein scheint, eine missbräuchliche und unverhältnismäßige Anwendung dieser Regeln zeigen. Außerdem liefe der Umstand, den betreffenden Nationalmannschaften einige ihrer Spieler vorzuenthalten, darauf hinaus, sie auch mittelbar zu bestrafen, eine Situation, die ebenfalls unverhältnismäßig scheint.

122. Hingegen können die Sanktionen, die sich gegen Fußballvereine richten, die der UEFA angehören, im Fall der Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb wie der ESL vor allem angesichts der Rolle dieser Vereine bei der Organisation und der Gründung eines Wettbewerbs, der aus den in den Nrn. 102 bis 105 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Gründen die wesentlichen Grundsätze, die die Organisation und die Funktionsweise des europäischen Fußballs regeln, nicht zu beachten scheint, verhältnismäßig scheinen.

123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, da unter Berücksichtigung der Merkmale des geplanten Wettbewerbs die beschränkenden Wirkungen dieses Systems mit der Erreichung von der UEFA und der FIFA verfolgter legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden und verhältnismäßig sind.

2.      Zur ersten Vorlagefrage

124. Mit seiner ersten Vorlagefrage und dem zweiten Teil seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass er den Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA über das System der vorherigen Genehmigung sowie der Sanktionsregelung entgegensteht.

125. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben verbietet.

126. Bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer(60).

127. Nach ständiger Rechtsprechung erlegt das Vorliegen einer beherrschenden Stellung der Einheit, die sie innehat, eine besondere Verantwortung dafür auf, dass sie durch ihr Verhalten die Entwicklung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt nicht verhindert(61). Die Frage, ob ihr Verhalten in einem bestimmten Fall missbräuchlich ist, ist objektiv und konkret unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, der Merkmale des betroffenen Marktes und des fraglichen Verhaltens sowie einer Abwägung zwischen ihren gegenwärtigen oder potenziellen Verdrängungswirkungen und den Effizienzgewinnen, die diese Wirkungen zugunsten der Verbraucher neutralisieren können, zu prüfen(62).

128. Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung nimmt einem Unternehmen in dieser Stellung jedoch weder das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden(63), noch die Möglichkeit, in angemessenem Umfang die Handlungen vorzunehmen, die es zum Schutz dieser Interessen für geeignet hält, wenn dieses Verhalten keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt(64).

a)      Zum Vorliegen einer beherrschenden Stellung der UEFA und der FIFA

129. Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist davon auszugehen, dass der relevante Markt der Markt für die Organisation und kommerzielle Nutzung der internationalen Wettbewerbe für Fußballvereine auf europäischer Ebene ist und dass die UEFA eine beherrschende Stellung (ja sogar Monopolstellung) auf diesem Mark innehat, da sie die einzige Veranstalterin aller großen Interklub-Fußballwettbewerbe auf europäischer Ebene ist.

b)      Zur missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die UEFA und die FIFA

130. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Regelungsfunktion eines Sportverbands, die darin besteht, die zur Veranstaltung von Wettbewerben befugten Personen zu benennen und die Bedingungen für diese Veranstaltungen festzulegen, mit Beschränkungen, Auflagen oder einer Kontrolle verbunden sein muss, um zu verhindern, dass die betreffende juristische Person durch die Begünstigung der von ihr veranstalteten Wettbewerbe oder derjenigen, an denen sie teilnimmt, den Wettbewerb verfälschen kann(65). In diesem Kontext besteht die „besondere Verantwortung“, die der FIFA und der UEFA im Sinne von Art. 102 AEUV obliegt, gerade darin, dass sie bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung eines neuen Wettbewerbs dafür zu sorgen haben, dass Dritten nicht ungerechtfertigt der Zugang zum Markt verwehrt wird.

131. Folglich kann die Analyse betreffend die Anwendung der Rechtsprechung zu den „Nebenabreden“ im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage auf die Prüfung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf Art. 102 AEUV übertragen werden(66).

132. Der Vollständigkeit halber halte ich es dennoch für zweckmäßig, kurz zwei spezifische Probleme der Anwendung von Art. 102 AEUV auf die von der UEFA und der FIFA aufgestellten Regeln zu prüfen, die von einigen Beteiligten in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.

1)      Die Problematik der „Verhinderungvon Interessenkonflikten“ im Hinblick auf Art. 102 AEUV

133. Die ESLC macht geltend, dass es für sich allein einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, wenn sich die UEFA die Genehmigungsbefugnis für alternative Wettbewerbe einräume, obwohl es einen Interessenkonflikt gebe. Das einzige Mittel, um diese Situation zu lösen, besteht nach Ansicht der ESLC darin, die Regelung des Sports, die Veranstaltung von Wettbewerben und ihre kommerzielle Nutzung zu trennen.

134. Erstens weise ich darauf hin, dass der bloße Umstand, dass ein Sportverband gleichzeitig als Regulierer und Veranstalter von Sportwettbewerben tätig ist, für sich genommen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeutet(67). Zwar wäre eine strukturelle Trennung, wie sie von der ESLC befürwortet wird, die darin besteht, die Ausübung der Regulierungsbefugnisse einer unabhängigen Einheit zu übertragen, die keinerlei Verbindung zu einem Unternehmen aufweist, das auf dem betreffenden Markt tätig ist, geeignet, jeden Interessenkonflikt zu beseitigen, doch handelt es sich nicht um die einzige und zwingende Lösung. Aus der in den Nrn. 45 und 46 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs geht somit klar hervor, dass ein Verband zur Verhinderung potenzieller Interessenkonflikte auch ein Verfahren zur Genehmigung von dritten Wettbewerben durch die Bestimmung von vorab festgelegten objektiven und nicht diskriminierenden Genehmigungskriterien einführen kann.

135. Zweitens würde eine strukturelle Trennung darauf hinauslaufen, Sportverbänden, die sich in der gleichen Situation wie die UEFA und die FIFA befinden, jede wirtschaftliche Tätigkeit zu verbieten, was mit dem Umstand schwer vereinbar wäre, dass diese Verbände trotz ihrer besonderen Merkmale auch Unternehmen sind, bei denen, wie bei jedem anderen Unternehmen, die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele untrennbar mit ihrer Tätigkeit verbunden und als solche nicht wettbewerbswidrig ist.

136. Drittens bestünde bei einer („zwingenden“) Trennung zwischen den von einem Sportverband ausgeübten „regulatorischen“ und „kommerziellen“ Tätigkeiten die Gefahr, dass gegen das „europäische Sportmodell“ verstoßen würde, insbesondere in Bezug auf Sportarten, für die der pyramidale Aufbau wie beim Fußball eine wichtige Rolle spielt. Im Rahmen dieser sportlichen Tätigkeiten sind die regulatorischen und wirtschaftlichen Funktionen jedoch miteinander verbunden und voneinander abhängig, da die Einkünfte aus der kommerziellen Nutzung der unter der Leitung dieser Verbände veranstalteten Wettbewerbe für die Zwecke der Entwicklung des betreffenden Sports weiterverteilt werden.

2)      Zur Anwendung der „Essential-Facilities-Doktrin“

137. Eine spezifische Problematik, die im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage aufgeworfen wird, besteht darin, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den „Essential-Facilities“, die auf das Urteil Bronner(68) zurückgeht, für die Prüfung der Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme, die von der FIFA und der UEFA eingeführt wurden, im Hinblick auf Art. 102 AEUV relevant sein könnte.

138. Nach der Essential-Facilities-Doktrin kann ein beherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktur verfügt oder diese kontrolliert, gezwungen sein, mit seinen Wettbewerbern zusammenzuarbeiten, indem es ihnen ohne Diskriminierung Zugang zu dieser gewährt. So hat der Gerichtshof im Urteil Bronner festgestellt, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, den Zugang zu einer Infrastruktur oder zu Dienstleistungen zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn diese Verweigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz dafür bestünde(69).

139. Aus den folgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass das „Ökosystem“ der UEFA und der FIFA nicht als „essential facility“ angesehen werden kann und dass daher die Anwendung dieser Doktrin auf die vorliegende Rechtssache abzulehnen ist.

140. Was erstens das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung betrifft, ist festzustellen, dass diese für die Veranstaltung eines neuen Fußballwettbewerbs durch einen Dritten, z. B. die ESLC, nicht unerlässlich ist. Wie in Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, besteht kein rechtliches Hindernis, das die an der Initiative der ESLC beteiligten Vereine daran hindern könnte, ihren eigenen Wettbewerb außerhalb des Ökosystems der UEFA und der FIFA frei zu schaffen und zu organisieren. Die Genehmigung dieser Verbände ist somit nur insoweit erforderlich, als die an der ESL teilnehmenden Vereine weiterhin der UEFA angeschlossen bleiben und weiterhin an den von diesen veranstalteten Fußballwettbewerben teilnehmen wollen.

141. Zweitens erfordert die Schaffung einer Liga wie der ESL keine Nachbildung der bestehenden Infrastruktur der UEFA mit den damit verbundenen Verpflichtungen. Die Veranstalter eines neuen unabhängigen Wettbewerbs sind nicht verpflichtet, ihr Vorhaben auf der Grundlage eines Organisationsmodells zu schaffen, das dem der UEFA und der FIFA vergleichbar ist. Wie in den Nrn. 106 und 107 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, betrifft die eigentliche Problematik in der vorliegenden Rechtssache die Möglichkeit, dass diese Vereine ihre eigene Liga schaffen und gleichzeitig anstreben, weiterhin am Fußball-Ökosystems der FIFA und der UEFA sowie an den von diesen organisierten Wettbewerben teilzunehmen. In einem solchen Fall kann die Essential-Facilities-Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig sein.

142. Drittens ist die Anwendung der Essential-Facilities-Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn eine Verweigerung des Zugangs geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem verwandten Markt auszuschalten oder übermäßig zu erschweren oder die Markteinführung eines neuen Produkts, für das eine Nachfrage besteht, zu verhindern, was aus den genannten Gründen hier nicht der Fall ist.

143. Viertens bin ich vorbehaltlich der Ausführungen in den Nrn. 133 bis 142 der vorliegenden Schlussanträge der Ansicht, dass die Weigerung der UEFA sowohl in sportlicher Hinsicht in Anbetracht der von diesem Verband verfolgten legitimen Ziele, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, um Trittbrettfahrer oder ein Phänomen der „doppelten Mitgliedschaft“ zu bekämpfen, die geeignet sind, die Stellung der UEFA und der FIFA auf dem Markt zu schwächen, objektiv zu rechtfertigen wäre(70).

144. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass er den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, da unter Berücksichtigung der Merkmale des geplanten Wettbewerbs die beschränkenden Wirkungen dieses Systems mit der Erreichung von der UEFA und der FIFA verfolgter legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden und verhältnismäßig sind.

3.      Zur dritten Vorlagefrage

145. Da die Frage der Wettbewerbsmäßigkeit des in der dritten Vorlagefrage angesprochenen Verhaltens untrennbar mit der Frage der Vorschriften verbunden ist, die Gegenstand der ersten beiden Vorlagefragen sind, sind diese, wie in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung. Genauer gesagt sind die Fragen zu den Sanktionen der UEFA und der FIFA in den Nrn. 83 bis 84, 101 bis 108, 111 bis 117 und 119 bis 122 der vorliegenden Schlussanträge analysiert worden.

146. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der FIFA, der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht verbieten, die Verhängung von Sanktionen gegen die Vereine anzudrohen, die diesen Verbänden angehören, wenn diese an einem Vorhaben zur Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs teilnehmen, das die legitimen Ziele gefährden könnte, die diese Verbände, deren Mitglieder sie sind, verfolgen. Allerdings sind Ausschlusssanktionen gegen Spieler, die am fraglichen Vorhaben nicht beteiligt sind, insbesondere hinsichtlich ihres Ausschlusses aus den Nationalmannschaften unverhältnismäßig.

4.      Zur fünften Vorlagefrage

147. Mit seiner fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die „klassischen“ Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe im Wettbewerbsrecht, wie sie im AEU-Vertrag zu Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehen sind und in der Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV herausgearbeitet wurden, anwendbar sind(71).

148. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf diese Frage nur zu antworten ist, wenn der Gerichtshof im Licht der Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage feststellt, dass gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen wurde. In Anbetracht der Antworten, die ich auf diese Fragen vorschlage, ist dies jedoch nicht der Fall.

149. Im Übrigen obliegt es nach ständiger Rechtsprechung der Partei, der vorgeworfen wird, gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es unter Art. 101 Abs. 3 AEUV fällt(72) oder dass es nach Art. 102 AEUV objektiv gerechtfertigt ist(73). Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Vorlageentscheidung erlassen wurde, ohne dass die FIFA und die UEFA zuvor angehört wurden und daher keine Argumente und Beweise für die Erfüllung dieser Voraussetzungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles vorbringen konnten(74).

150. In Anbetracht der vorgeschlagenen Antworten auf die ersten drei Vorlagefragen und in Anbetracht der vorstehenden Klarstellungen bin ich der Ansicht, dass die fünfte Vorlagefrage nicht zu beantworten ist.

5.      Zur vierten Vorlagefrage

151. Mit der vierten Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, sich zur Vereinbarkeit der von der FIFA erlassenen Regeln zur Nutzung von Sportrechten mit den Art. 101 und 102 AEUV zu äußern. Diese Regeln sehen insbesondere vor, dass sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung der internationale Fußballwettbewerbe „originär“ der FIFA und den regionalen Konföderationen, wie der UEFA, gehören, die „für Fußballspiele und Veranstaltungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ausschließlich zuständig [sind], die Verbreitung mittels Bild- und Ton- und anderer Datenträger zu bewilligen, und dies ohne inhaltliche, zeitliche, örtliche, technische und rechtliche Beschränkungen der Verbreitung“.

a)      Vorbemerkungen

152. Vor der Prüfung der vierten Vorlagefrage halte ich es für wichtig, einige Klarstellungen zum Kontext dieser Regeln vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Feststellungen des vorlegenden Gerichts zur Auslegung dieser Bestimmungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der FIFA- und der UEFA-Statuten, die offensichtlich nicht zum Unionsrecht gehören, nicht zuständig ist.

153. Nach den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten beansprucht die FIFA das ausschließliche originäre Eigentum an den Rechten aus den Wettbewerben, die in den „Zuständigkeitsbereich“ der UEFA fallen. Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass dieser Begriff in den FIFA-Statuten nicht definiert wird, zu einer gewissen Verwirrung führt, wie die unterschiedlichen Standpunkte der ESLC zum einen und der FIFA und der UEFA zum anderen zeigen. So vertritt die ESLC eine wörtliche (relativ weite) Auslegung des Begriffs „Zuständigkeitsbereich“, indem sie ausführt, dass er eine vollständige (und ausschließliche) Aneignung der Fußballrechte für alle Wettbewerbe betreffe, die sich geografisch auf dem europäischen Kontinent befänden. Demgegenüber tragen die FIFA und die UEFA im Wesentlichen vor, dass die Bezugnahme auf den Begriff „Zuständigkeitsbereich“ eine rechtliche und keine geografische Bedeutung in dem Sinne habe, dass er nur die von ihnen in Europa genehmigten Wettbewerbe erfasse.

154. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der UEFA-Statuten zu lesen seien, wonach die UEFA allein für die Durchführung internationaler Wettbewerbe in Europa zuständig sei, an denen deren Verbände und/oder Vereine teilnähmen. Zusammengenommen könnten diese Ausdrücke, wie das vorlegende Gericht im Übrigen offenbar meint, dahin verstanden werden, dass die FIFA ohne jegliche Einschränkung das ausschließliche Eigentum der UEFA hinsichtlich der Wettbewerbe beansprucht, an denen Vereine ihrer Mitgliedsverbände teilnehmen, was darauf hindeutet, dass sie auch Rechte im Zusammenhang mit Wettbewerben wie der ESL erfasst.

155. Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass sich die Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten in einen besonderen Kontext einfügen, der bestimmten sehr beliebten Sportarten eigen ist, zu denen der Fußball gehört, in dem ein Mechanismus zur zentralisierten Nutzung der Rechte im Zusammenhang mit den wichtigsten Wettbewerben besteht.

156. Entgegen dem Vorbringen der ESLC scheint der Aufbau dieses Modells nicht auf einer Verpflichtung zur Abtretung der Rechte, über die die Fußballvereine oder die Veranstalter von Fußballwettbewerben verfügen, gegen ihren Willen an die UEFA zu beruhen. Im Gegenteil scheint es, in rechtlicher Hinsicht, dass die Vereine, die an den Wettbewerben der UEFA teilnehmen, die Nutzung ihrer Sportrechte freiwillig der UEFA anvertraut haben, obwohl sie weiterhin deren tatsächliche endgültige Inhaber sind, und als solche einen Teil der Einnahmen aus ihrem Verkauf erzielen. Das in den fraglichen Artikeln vorgesehene vollständige und ausschließliche „originäre Eigentum“ könnte daher begrifflich nur als Ausdruck eines gemeinsamen Eigentums der UEFA (als Veranstalter der europäischen Fußballwettbewerbe) und der Profifußballvereine (als Teilnehmer an ihnen) verstanden werden(75).

157. Zweitens enthalten die Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten zwar mehrdeutige Formulierungen, die dahin ausgelegt werden könnten, dass auch Fußballwettbewerbe erfasst sind, die von Dritten in Europa veranstaltet werden, doch bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmungen nicht dahin verstanden werden können, dass sie im Wege der verpflichtenden Abtretung eine Enteignung dieser Rechte zugunsten der UEFA vorschreiben, wenn diese sich aus einem dritten Wettbewerb ohne Verbindung mit diesem Verband ergeben. Meines Erachtens können diese Bestimmungen nur die gewerblichen Rechte betreffen, die sich aus Wettbewerben ergeben, die unter der Federführung der UEFA veranstaltet werden, so dass jeder unabhängige Wettbewerb, der außerhalb des Ökosystems der UEFA geschaffen wurde, diesen Regeln nicht unterliegen könnte. Eine private Einrichtung könnte im Übrigen keinesfalls das Verhalten anderer von ihr unabhängiger privater Einrichtungen durch ihre eigenen Vorschriften regeln. Die Veranstalter eines solchen Wettbewerbs wären grundsätzlich frei, ohne jedes Eingreifen der UEFA, die Rechte aus diesem Wettbewerb zu nutzen, wie sie es wünschen.

b)      Würdigung

158. Es ist unbestreitbar, dass die FIFA in ihrer Eigenschaft als Unternehmensvereinigung oder Unternehmen, die bzw. das internationale Fußballwettbewerbe veranstaltet und vermarktet, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sowohl intellektuelle als auch geschäftliche, technische und finanzielle Investitionen umfasst. Eine solche Tätigkeit muss zum einen grundsätzlich Rechtsschutz genießen und zum anderen eine Vergütung verdienen können, von der eine wesentliche – aber nicht ausschließliche – Quelle aus der Nutzung von Sportrechten (der Verbreitung, der Übertragung oder andere) im Zusammenhang mit Wettbewerben stammen kann.

159. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu dieser Art von Vereinbarungen über die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportwettbewerben, insbesondere aus ihrer Entscheidung über die gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League, dass Vereinbarungen, die die ausschließliche Zuweisung dieser Rechte an eine einzige Einheit vorsehen, den Wettbewerb einschränken können(76) (ungeachtet des Umstands, dass sie nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden können)(77).

160. Obwohl sich die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage erheblich von der von der Kommission in der angeführten Entscheidung geprüften Frage unterscheidet – in dem Sinne, dass die angebliche Einschränkung des Wettbewerbs im vorliegenden Fall nicht nur auf die Problematik der gemeinsamen Vermarktung und der ausschließlichen Nutzung der gewerblichen Rechte an einem bestimmten Wettbewerb der UEFA beschränkt ist, sondern auch die Frage einer „Aneignung“ der Rechte im Zusammenhang mit anderen Wettbewerben betrifft, die in Europa stattfinden könnten, sowie den Umstand, dass diese Regeln bezwecken oder bewirken, das Monopol der UEFA auf dem Markt der Organisation und Vermarktung von Fußballwettbewerben zu vervollständigen – sind diese beiden Fragen verbunden, da sie die Befugnisse und Rechte betreffen, der Inhaber und ausschließliche Vermarkter der gewerblichen Rechte der Fußballwettbewerbe in Europa zu sein, die die FIFA-Statuten der UEFA übertragen.

161. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Nutzung der Fußballrechte, die die FIFA oder die UEFA ausüben, eine „abgeleitete“ oder „akzessorische“ wirtschaftliche Tätigkeit im Verhältnis zu der „grundlegenden“ wirtschaftlichen Tätigkeit der Organisation und Vermarktung der internationalen Fußballwettbewerbe ist, die Gegenstand einer Prüfung im Rahmen der ersten beiden Vorlagefragen war. Die Gesamtanalyse der UEFA-Regeln deutet nämlich darauf hin, dass alle Wettbewerbe, an denen Vereine teilnehmen, die diesem Verband angehören, den von diesem Verband vorgeschriebenen Regeln, einschließlich derjenigen über die Nutzung dieser Rechte, unterliegen müssen. Daraus folgt, dass ein solches Szenario zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen kann, da diese Regeln als (zusätzliche) Marktzutrittsschranken angesehen werden können, die der Schaffung und Entwicklung neuer Sportwettbewerbe entgegenstehen und damit (zumindest potenziell) Verdrängungswirkungen auf dem Markt der Organisation und Vermarktung von Wettbewerben haben können (indem sie dazu beitragen, ihn zum Nachteil der Wettbewerber abzuschotten), ebenso wie auf den Markt der Nutzung von Sportrechten (indem sie den Vereinen vorschreiben, diese Nutzung gemeinsam und ausschließlich für alle diese Rechte vorzunehmen).

162. Wenn sich eine Einschränkung des Wettbewerbs nachweisen lässt, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Beschränkung mit der Verfolgung eines legitimen Ziels zusammenhängt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht oder ob die beschränkenden Verhaltensweisen die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen oder ob sie objektiv gerechtfertigt im Sinne von Art. 102 AEUV ist.

163. Was erstens die mögliche Rechtfertigung dieser Einschränkungen nach der Lehre von den Nebenabreden betrifft, ist diese Frage im Wesentlichen anhand des Prüfungsschemas in den Nrn. 93 bis 118 der vorliegenden Schlussanträge zu beurteilen.

164. Was insbesondere die mit diesen Regeln verfolgten legitimen Ziele betrifft, erscheint neben den mit dem „europäischen Sportmodell“ verbundenen und in den Nrn. 30 und 95 bis 98 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Zielen das der finanziellen Solidarität im vorliegenden Fall besonders relevant, da ein großer Teil der umverteilten Gewinne unmittelbar aus der Nutzung der gewerblichen Rechte dieser Wettbewerbe zu stammen scheint. Ich weise insoweit darauf hin, dass mit den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten ein legitimes Ziel verfolgt würde, das u. a. von der Kommission in der Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“ anerkannt wurde, das darin besteht, die Einnahmen aus der Nutzung der Sportrechte im Zusammenhang mit den von der UEFA veranstalteten Wettbewerben zu maximieren, die vollständig für die Entwicklung des Fußballs im Allgemeinen und für die Solidarität gegenüber Vereinen verwendet werden, die sich auf niedrigeren Ebenen der „Pyramide“ befinden(78).

165. Abgesehen von den Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, scheinen diese Artikel außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels zu stehen, soweit sie der FIFA und der UEFA die Inhaberschaft der fraglichen Rechte verleihen, da mit dieser Regelung die Schwierigkeiten vermieden werden könnten, die die regelmäßige Neuverhandlung der Aufteilung der entsprechenden Einnahmen auf die Vereine mit sich bringen würde.

166. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Fußball durch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Vereinen gekennzeichnet ist, so dass der finanzielle Erfolg eines Wettbewerbs vor allem von einer gewissen Gleichheit der Vereine abhängt. Die Umverteilung der Einnahmen aus der kommerziellen Nutzung der Rechte aus Sportwettbewerben entspricht diesem Ziel des „Gleichgewichts“. Stünde es jedem Verein somit frei, seine gesamten gewerblichen Rechte einschließlich derjenigen, die sich aus seiner Teilnahme an Interklub-Wettbewerben ergeben (wie z. B. die Fernsehrechte), einseitig auszuhandeln, wäre das Gleichgewicht zwischen den Vereinen gefährdet.

167. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechte mit einem Sport verbunden ist, dem eine „beträchtliche soziale Bedeutung“ zukommt(79). In diesem Sinne hat der Unionsgesetzgeber eine Regelung erlassen, die u. a. für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, eine offene Verbreitung der Sportereignisse mit sogenannter „erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung “ vorzuschreiben(80).

168. Aus den gleichen Gründen wie den in der Antwort auf die fünfte Vorlagefrage genannten braucht meines Erachtens nicht über das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe in Bezug auf die Art. 101 und 102 AEUV entschieden zu werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch klarzustellen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“ die Auffassung vertreten hat, dass für eine Vereinbarung der UEFA über die gemeinsame Verwertung im Bereich der gewerblichen Rechte eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gelte. Insoweit war die Kommission der Ansicht, dass dank der gemeinsamen Vermarktung durch die UEFA der Verbraucher in den Genuss eines zentral vertriebenen wettbewerbsspezifischen Medienangebots komme, das andernfalls nicht mit der gleichen Effizienz produziert und vertrieben werden könnte(81).

169. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten nicht entgegenstehen, soweit die Einschränkungen, die mit der ausschließlichen Vermarktung der Rechte an den von der FIFA und der UEFA veranstalteten Wettbewerben zusammenhängen, mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden sind, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Im Übrigen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die fraglichen Artikel unter die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV fallen können oder ob es für dieses Verhalten eine objektive Rechtfertigung im Sinne von Art. 102 AEUV gibt.

6.      Zur sechsten Vorlagefrage

170. Mit seiner sechsten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Regeln der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung der internationalen Fußballwettbewerbe und die Teilnahme der Profifußballvereine und der Spieler an ihnen mit den Vorschriften des AEU-Vertrags über die vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten vereinbar sind.

171. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die im AEU-Vertrag verankerten Verbote der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten nicht nur für die Regelungen öffentlichen Ursprungs und allgemein für die Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zuzurechnen sind, sondern auch für Regelungen oder Maßnahmen privater Herkunft, einschließlich von Regelungen oder Praktiken, die von Sportverbänden ausgehen(82). Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es den Sportverbänden zwar frei, ihre Regeln aufzustellen, doch kann die Autonomie, über die sie verfügen, sie nicht dazu ermächtigen, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag verliehenen Rechte zu beschränken.

172. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bestimmte Regelungen oder Praktiken, die von Einrichtungen (wie dem Internationalen Olympischen Komitee) oder (nationalen oder internationalen) Sportverbänden stammen, als von vornherein dem Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die wirtschaftlichen Grundfreiheiten entzogen anzusehen, da sie sich auf Fragen beziehen, die „nur den Sport als solchen betreffen“ und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben(83). Der Gerichtshof hat jedoch hervorgehoben, dass diese „sportliche Ausnahme“ nicht weiter gehen darf, als ihr Zweck es erfordert(84), und hat sie aus diesem Grund bisher nur für anwendbar erklärt, wenn es eine sehr begrenzte Zahl von Regeln gibt, die den „Kern“ der sportlichen Tätigkeiten berühren(85). Diese Ausnahme kann daher nicht geltend gemacht werden, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Anwendungsbereich des AEU-Vertrags auszuschließen. Da die Einstufung einer Maßnahme als „sportliche Ausnahme“ sie vom Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Vertrags und damit von jeder Kontrolle ausnimmt, ist dieser Begriff eng auszulegen.

173. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das von der UEFA vorgesehene System der vorherigen Genehmigung aufgrund seiner Merkmale nicht in den Genuss der „sportlichen Ausnahme“ kommen kann. Auch wenn die „sportlichen“ Aspekte dieses Systems unbestreitbar sind, hat es jedoch auch (und zweifellos) eine wirtschaftliche Dimension, da es dadurch, dass es der UEFA die Möglichkeit einräumt, den Zugang zum Markt der Veranstaltung von Sportwettbewerben zu kontrollieren und somit zu verweigern, eine Auswirkung auf die Grundfreiheiten haben kann.

174. Da die fraglichen Regeln der UEFA in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die wirtschaftlichen Grundfreiheiten fallen, ist zum einen zu ermitteln, um welche Freiheiten es sich handelt, und zum anderen, ob diese eingeschränkt werden.

175. Insoweit ist festzustellen, dass angesichts des Ermessens, über das die UEFA verfügt, das es ihr ermöglicht, den Marktzugang auf der Grundlage von Kriterien zu kontrollieren, die sie selbst aufgestellt hat, davon ausgegangen werden kann, dass die von diesem Verband geschaffenen Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme erstens die Art. 49 und 56 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr von Unternehmen, die in den Markt der Veranstaltung von Sportwettbewerben eintreten möchten, beschränken können. Diese Regeln können daher die Möglichkeit für Veranstalter alternativer internationaler Fußballwettbewerbe wie die ESLC negativ beeinflussen, auf die Dienstleistungen von Profifußballvereinen zurückzugreifen, die diese Spieler beschäftigen, die sie verpflichtet haben oder dies beabsichtigen, wobei sie dies nicht ohne Genehmigung der internationalen Wettbewerbe, deren Veranstaltung und Vermarktung sie beabsichtigen, durch die FIFA oder die UEFA tun können.

176. Zweitens haben die fraglichen Regeln aufgrund der in den UEFA-Regeln vorgesehenen Ausschlusssanktionen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Vereine selbst, ihren eigenen Wettbewerb zu gründen (unter der Voraussetzung, dass dieser nicht von einer dritten Einrichtung organisiert wird) und ihre Dienstleistungen für einen dritten Wettbewerb zu erbringen.

177. Drittens können auch die von der FIFA und der UEFA eingeführten Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme geeignet sein, die Möglichkeit der Spieler, sich (im Sinne von Art. 45 AEUV) frei zu bewegen, weniger attraktiv zu machen, um ihre Dienstleistungen für Profifußballvereine zu erbringen (oder sich von diesen anstellen zu lassen), die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als der, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, wie die, die Mitglieder der ESLC sind, um die Teilnahme dieser Vereine an einem internationalen Wettbewerb zu ermöglichen, der mit den von der FIFA und der UEFA veranstalteten und vermarkteten konkurriert, wie die ESL. Im Übrigen können sich diese Spieler, wenn sie dies tun, einer Ausschlusssanktion und im weiteren Sinne dem Risiko aussetzen, im Rahmen ihrer beruflichen Laufbahn und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen Schaden zu erleiden.

178. Viertens scheint auch der in Art. 63 AEUV verankerte freie Kapitalverkehr betroffen zu sein, selbst wenn er nur eine untergeordnete Rolle gegenüber der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit spielt, da aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der ESLC hervorgeht, dass die Gründung und Entwicklung der ESLC bedeutende Finanzierungen voraussetzten, die von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstituten gewährt werden könnten.

179. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Frage der möglichen Rechtfertigung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme sowie gegebenenfalls ihre Angemessenheit, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Meines Erachtens deckt sich diese Prüfung zum großen Teil mit der im Rahmen der Prüfung der Nebenabreden vorgenommenen(86).

180. Insoweit weise ich als Erstes darauf hin, dass solche Rechtfertigungsgründe natürlich von Sportverbänden geltend gemacht werden können, denen die vom AEU-Vertrag garantierten wirtschaftlichen Grundfreiheiten entgegengehalten werden(87).

181. Was als Zweites die im Allgemeininteresse liegenden Ziele angeht, die Beschränkungen der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch von Sportverbänden erlassene Regelungen rechtfertigen können, verweise ich auf die Analyse in den Nrn. 93 und 94 der vorliegenden Schlussanträge. Im Übrigen hat der Gerichtshof eine Reihe dieser Ziele bereits anerkannt. Im vorliegenden Fall erscheinen besonders Ziele relevant, die allen Sportverbänden gemeinsam sind, wie z. B. die, den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe sicherzustellen(88) und einen geordneten Wettkampfablauf mittels angemessener Regelungen oder Kriterien(89). Meines Erachtens sind auch die Ziele relevant, die für einen Mannschaftssport wie Fußball spezifisch sind, die darin bestehen, die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen, die Wahrung der Chancengleichheit und die Ungewissheit der Ergebnisse zu gewährleisten(90).

182. Was als Drittes den „Test“ der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Systemen der vorherigen Genehmigung nicht per se anerkennt und im Einzelfall den Sinn und Zweck sowie die Verhältnismäßigkeit zu beurteilen hat, wie im Übrigen das vorlegende Gericht hervorgehoben hat(91). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es zwar den Sportverbänden obliegt, angemessene Regelungen zur Sicherung eines geordneten Wettkampfablaufs zu treffen, diese jedoch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinausgehen dürfen(92). Dies ist auch im kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache TopFit bestätigt worden, in dem entschieden worden ist, dass ein System der vorherigen Zustimmung, damit es im Hinblick auf die Verkehrsfreiheiten gerechtfertigt ist, jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss, damit dem Ermessen eines Sportverbands Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern(93).

183. Es ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen Rechtssachen um Regeln ging, die die Nichtzulassung oder den vollständigen Ausschluss von Athleten aus Gründen, die mit ihrer Staatsangehörigkeit zusammenhingen, vorsahen. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass solche von Sportverbänden aufgestellten Regeln, die zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen, schon ihrer Natur nach unverhältnismäßig sind(94).

184. Aus denselben Gründen wie den in den Nrn. 111 bis 117 der vorliegenden Schlussanträge angeführten bin ich der Ansicht, dass sich das System der vorherigen Genehmigung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die von der UEFA verfolgten legitimen Ziele zu erreichen.

185. Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit die offenkundigen Unterschiede nicht außer Acht gelassen werden dürfen, die in den „Machtverhältnissen“ zwischen einem Sportverband und einem einzelnen Spieler (Amateur oder Profi) und Fußballvereinen, zu denen einige der weltweit stärksten gehören, im Hinblick auf die öffentliche Unterstützung, den Bekanntheitsgrad in den Medien und der Finanzierung, die sie erhalten, bestehen.

186. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, sofern dieses Erfordernis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs angemessen und erforderlich ist.

V.      Ergebnis

187. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) wie folgt zu antworten:

1.      Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der Statuten der Fédération internationale de football association (FIFA) sowie den Art. 49 und 51 der Statuten der Union des associations européennes de football (UEFA) nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, da unter Berücksichtigung der Merkmale des geplanten Wettbewerbs die beschränkenden Wirkungen dieses Systems mit der Erreichung von der UEFA und der FIFA verfolgter legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden und verhältnismäßig sind.

2.      Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der FIFA, der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht verbieten, die Verhängung von Sanktionen gegen die Vereine anzudrohen, die diesen Verbänden angehören, wenn diese an einem Vorhaben zur Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs teilnehmen, das die legitimen Ziele gefährden könnte, die diese Verbände, deren Mitglieder sie sind, verfolgen. Allerdings sind Ausschlusssanktionen gegen Spieler, die am fraglichen Vorhaben nicht beteiligt sind, insbesondere hinsichtlich ihres Ausschlusses aus den Nationalmannschaften unverhältnismäßig.

3.      Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten nicht entgegenstehen, soweit die Einschränkungen, die mit der ausschließlichen Vermarktung der Rechte an den von der FIFA und der UEFA veranstalteten Wettbewerben zusammenhängen, mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden sind, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Im Übrigen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die fraglichen Artikel unter die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV fallen können oder ob es für dieses Verhalten eine objektive Rechtfertigung im Sinne von Art. 102 AEUV gibt.

4.      Die Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, sofern dieses Erfordernis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs angemessen und erforderlich ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      C‑415/93, EU:C:1995:293, Nr. 56.


3      Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 zur Sportpolitik der EU: Bewertung und mögliches weiteres Vorgehen (2021/2058[INI]).


4      A22 stellt sich als eine Gesellschaft dar, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Verwaltung internationaler Fußballwettbewerbe erbringt und die Zugang zum Markt der Organisation und Vermarktung dieser Wettbewerbe im Zusammenhang mit der Planung und Einrichtung der ESL begehrt.


5      Die LNFP ist nach eigenen Angaben eine gesetzlich anerkannte Vereinigung, der alle Profifußballvereine, die in der ersten und zweiten Liga der Meisterschaft der Nationalen Liga in Spanien spielen, gesetzlich angehören müssen.


6      Die RFEF ist der nationale Fußballverband in Spanien.


7      Die irische, die französische, die ungarische und die rumänische Regierung haben den hypothetischen Charakter des Rechtsstreits geltend gemacht.


8      Die französische, die ungarische, die rumänische und die slowakische Regierung haben Zweifel am Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens selbst geäußert.


9      Die slowakische Regierung ist der Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen mit bestimmten Verfahrensfehlern behaftet sei.


10      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).


11      Urteil vom 15. Dezember 1995 (C‑415/93, EU:C:1995:463).


12      Erklärung Nr. 29 zum Sport, 2. Oktober 1997 (ABl. 1997, C 340, S. 136).


13      Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen vom 10. Dezember 1999 (Helsinki Bericht zum Sport) (KOM[1999] 644 endg.).


14      In diesem Bericht heißt es u. a. in Nr. 4.2.1, dass bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags auf den Sport dessen Besonderheiten berücksichtigt werden müssten, vor allem die Wechselbeziehung zwischen sportlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit, der Grundsatz der Chancengleichheit und die Ungewissheit der Ergebnisse.


15      Europäischer Rat – Nizza, 7. bis [10.] Dezember 2000, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Anlage IV – Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa, Abs. 1.


16      Weißbuch Sport, 11. Juli 2007 (KOM[2007] 391 endgültig).


17      Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68).


18      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Schaffung geschlossener (oder „halboffener“) Ligen im Rahmen bestimmter Sportarten in Europa offenbar dadurch rechtfertigen lässt, dass ihre Beliebtheit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich variiert, so dass sowohl aus sportlicher Sicht (insbesondere zur Herstellung eines Wettbewerbsausgleichs zwischen den verschiedenen Vereinen) als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (da das wirtschaftliche Interesse an solchen Veranstaltungen geringer ist) ein Wettbewerbsformat, bei dem die Teilnahme der Vereine beschränkt ist, geeigneter erscheint.


19      Dies trifft auf die nationalen Ligen der Hauptsportarten der Vereinigten Staaten, die National Basketball Association (NBA) für Basketball, die National Football League (NFL) für amerikanischen Football, die Major League Baseball (MLB) für Baseball und die National Hockey League (NHL) für Eishockey zu.


20      Vgl. z. B. die Projekte Media Partners und Golden League.


21       Vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8) und vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40).


23      Urteil vom 1. Juli 2008, (C‑49/07, im Folgenden: Urteil MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52).


24      Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, im Folgenden: Urteil OTOC, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 89).


25      Urteil MOTOE (Rn. 51 und 52).


26      Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto (C‑450/19, EU:C:2021:10, Rn. 20).


27      Urteil MOTOE (Rn. 21).


28      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2001:390), Nr. 62).


29      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission (T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 69).


30      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64).


31      Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 40).


32      Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


33      Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Siehe die in Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.


36      Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


37      Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).


38      Siehe Nrn. 46 und 47 der vorliegenden Schlussanträge.


39      Urteil OTOC (Rn. 70 bis 100).


40      Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, EU:C:1985:327, Rn. 19); vom 28. Januar 1986, Pronuptia de Paris (161/84, EU:C:1986:41, Rn. 16 und 17); vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 40 und 41), sowie vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21 und 24).


41      Siehe Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge.


42      Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43      Vgl. Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 27).


44      Vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).


45      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167), und vom 28. Januar 1986, Pronuptia de Paris (161/84, EU:C:1986:41).


46      Dieser Begriff, der ursprünglich aus der Anwendung von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen hervorgegangen war, findet sich im Fusionskontrollrecht wieder. Vgl. in diesem Sinne Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).


47      Whish, R., und Bailey, D., Competition Law, Oxford University Press, Oxford, 2021 (10. Aufl.), S. 139 bis 142, sowie Faull, N. und Nikpay, A., The EU Law of Competition, Third Edition, Oxford University Press, 2014, S. 253 bis 255.


48      Urteil vom 19. Februar 2002 (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 86 bis 94 und 97 bis 110).


49      Urteil vom 18. Juli 2006 (C‑519/04 P, EU:C:2006:492).


50      Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi (C‑136/12, EU:C:2013:489); vom 4. September 2014, API u. a. (C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147), sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890).


51      Dieses Kriterium wurde in Rn. 29 der Bekanntmachung der Kommission betreffend Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG [nunmehr Art. 101 AEUV] (2004/C 101/08) übernommen, in der es heißt, dass „[e]ine Beschränkung … unmittelbar mit dem Hauptgegenstand der Vereinbarung verbunden [ist], wenn sie dessen Durchführung untergeordnet und untrennbar mit ihm verbunden ist“.


52      Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, API u. a. (C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 37, 41 und 49 bis 57).


53      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).


54      Vgl. Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68).


55      Ibáñez Colomo, P., „Competition Law and Sports Governance: Disentangling a Complex Relationship“, World Competition (2022), Nr. 3, Bd. 45, S. 337-338.


56      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 40 und 41).


57      Vgl. Nr. 131 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑124/21 P (International Skating Union/Kommission) vom selben Tag.


58      Vgl. Urteile MOTOE (Rn. 51) und OTOC (Rn. 88).


59      Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 41), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47).


60      Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


61      Vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).


62      Vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 140).


63      Vgl. Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 189).


64      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 58 und 59).


65      Siehe Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.


66      Siehe Nrn. 85 bis 121 der vorliegenden Schlussanträge.


67      Siehe Nrn. 46 und 48 der vorliegenden Schlussanträge.


68      Urteil vom 26. November 1998, (C‑7/97, EU:C:1998:569).


69      Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41).


70      Siehe Nrn. 106 bis 108 der vorliegenden Schlussanträge.


71      Vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 bis 42).


72      Art. 101 Abs. 3 gestattet es nämlich, die Bestimmungen dieses Absatzes für nicht anwendbar zu erklären, wenn die Vereinbarung zwischen Unternehmen „unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts“ beiträgt, ohne dass den beteiligten Unternehmen „Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind“.


73      Vgl. fünfter Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), sowie Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, EU:C:1985:327, Rn. 45), und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82 und 83).


74      Siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.


75      Vgl. in diesem Sinne auch die Erwägungsgründe 110, 122 und 123 der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 – Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (ABl. 2003, L 291, S. 25).


76      Vgl. Erwägungsgründe 113 bis 132 der Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“.


77      Vgl. Erwägungsgründe 136 bis 197 der Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“.


78      Vgl. Erwägungsgrund 131 der Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“.


79      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).


80      Vgl. Erwägungsgründe 18 und 19 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1997, L 202, S. 60).


81      Vgl. Erwägungsgründe 136 bis 196 der Entscheidung „Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League“.


82      Vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


83      Vgl. Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 64 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


84      Vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, EU:C:2003:255, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


85      Nach der oben angeführten Rechtsprechung gilt diese Ausnahme hauptsächlich für Regelungen oder Praktiken, die aus „nichtwirtschaftlichen“ Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen oder der Zusammensetzung der Sportmannschaften zusammenhängen, gerechtfertigt sind.


86      Siehe Nrn. 95 bis 99 und 101 bis 110 der vorliegenden Schlussanträge.


87      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 86).


88      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53).


89      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


90      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).


91      Vgl. Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C‑390/99, EU:C:2002:34).


92      Vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


93      Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 65).


94      Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 66).