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Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 – HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T-45/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland); und Naser Bateni (Hamburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin zu 1 beantragt,

den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin zu 1 betrifft ;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin zu 1 betrifft ;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin zu 1, zu tragen.

Der Kläger zu 2 beantragt,

den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er den Kläger zu 2 betrifft ;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger zu 2 betrifft ;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen des Klägers zu 2, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der geänderten Fassung des Beschlusses 2010/413/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 267/20121 gem. Art. 277 AEUV

In diesem Zusammenhang machen die Kläger unter anderem geltend, dass der Rat die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten geändert habe, um sie mit Sanktionen belegen zu können. Der Rat habe daher bei Änderung der Rechtsgrundlage sein Ermessen offensichtlich missbraucht.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und des Begründungserfordernisses

Die Kläger machen an dieser Stelle im Wesentlichen geltend, dass der Rat ihre Aufnahme in die Sanktionslisten nur unzureichend begründet habe. Es fehle an jeglicher Begründung für wesentliche Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Rat bei seiner Entscheidung stützt.

Dritter Klagegrund: Fehlen einer Grundlage für die Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten

Die Kläger tragen im Rahmen dieses Klagegrundes vor, dass die Begründung des Rates die erneute Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten inhaltlich nicht trage.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Eigentums, des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

An letzter Stelle machen die Kläger geltend, dass ihre erneute Aufnahme in die Sanktionslisten deren Recht auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens des Klägers zu 2 verletzte. Sie sind der Auffassung, dass ihre Aufnahme in die Sanktionslisten einen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle, offensichtlich ungeeignet zur Erfüllung der mit den angegriffenen Rechtsakten verfolgten Zwecke sei und jedenfalls über das für die Erreichung dieser Zwecke Erforderliche hinausgehe.

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1 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).