Language of document : ECLI:EU:T:2015:577

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

5. August 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-46/14

Sales & Solutions GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig‑Schnelle,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Wattline GmbH mit Sitz in Ruderting (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Flisek,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2013 (Sache R 1668/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sales & Solutions GmbH und Wattline GmbH,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter), des Richters F. Dehousse und des Richters A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 12 Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 25. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt. Ferner teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass das Verfahren im Sinne von Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 somit gegenstandslos geworden ist. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Die Streithelferin hat keine Stellungnahme in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

4        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin die gesamten Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Sales & Solutions GmbH wird verurteilt, die Kosten zu tragen.

Luxemburg, den 5. August 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Frimodt Nielsen



1 Verfahrenssprache: Deutsch.