Language of document : ECLI:EU:T:2015:650





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. September 2015 –

HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T‑45/14)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Recht auf Achtung des Familienlebens – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses, mit der bzw. dem eine bestimmte Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wird, die von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran erfasst werden – Rückwirkung – Nichtigerklärung, die die Nichtigerklärung eines Beschlusses und einer Verordnung nach sich zieht, mit dem bzw. der eine Person und eine Einrichtung auf der Grundlage der für nichtig erklärten Rechtsakte in dieselbe Liste aufgenommen werden (Art. 264 AEUV; Beschluss 2013/661/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates) (vgl. Rn. 40-56)

2.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Teilweise Nichtigerklärung von zwei Rechtsakten über identische restriktive Maßnahmen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – Aufrechterhaltung der Wirkungen des ersten dieser Rechtsakte bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung des zweiten – Fehlen – Verhalten des Rates, das auf keine Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der genannten restriktiven Maßnahmen hinweist (Art. 264 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60; Beschluss 2013/661/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates) (vgl. Rn. 58-67)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit sie die Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm die Namen der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und von Herrn Naser Bateni in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurden.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Namen von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und von Herrn Bateni in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und Herrn Bateni entstandenen Kosten.