Language of document : ECLI:EU:T:2012:321





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2012 –
Berning & Söhne/Kommission

(Rechtssache T‑445/07)

„Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Reißverschlüsse, ‚andere Verschlüsse‘ und Ansetzmaschinen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Koordinierte Preiserhöhungen, Festsetzung von Mindestpreisen, Aufteilung der Kunden und der Märkte sowie Austausch sonstiger Geschäftsinformationen – Beweis – Verteidigungsrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Geldbußen – Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 68) (vgl. Randnrn. 37‑38)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Abweichung der Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Voraussetzung (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 47‑50)

3.                     Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 69‑72)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Unterbrechung – Nachprüfungsentscheidung der Kommission – Tragweite (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25 Abs. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 104‑105)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Dauer der Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 und 82 EG) (vgl. Randnrn. 107, 109‑110)

6.                     Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 113‑118, 130‑134)

7.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Anforderungen an die Beweiskraft der einzelnen Indizien (Art. 81 und 82 EG) (vgl. Randnrn. 125‑129)

8.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Beweiskraft von freiwilligen Angaben der Hauptbeteiligten an einem Kartell, die gemacht wurden, um in den Genuss der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 96/C 207/04 und 2002/C 45/03) (vgl. Randnrn. 135‑136, 167‑168)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 202‑206)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Gesichtspunkte für die Beurteilung (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 207‑208, 210)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Gesichtspunkte für die Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Nr. 3 erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 216‑217, 219)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse), hilfsweise, Herabsetzung der damit gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berning & Söhne GmbH & Co. KG trägt die Kosten.